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Bürgergeld

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Bürgergeld.

Das Bürgergeld: Unterstützung für erwerbsfähige und hilfsbedürftige Menschen

Rechtsanspruch, Regelsätze, Anspruch auf Weiterbildung, Sicherung von Vermögen

Das Bürgergeld stärkt den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit. Ersparnisse werden besser geschützt,  die vollen Kosten für eine Wohnung länger übernommen. Die Fördermaßnahmen, vor allem bei der beruflichen Weiterbildung wurden gegenüber Hartz IV stark verbessert und ein Weiterbildungsgeld eingeführt. Mehr dazu findest du auf dieser Seite in unseren Fragen und Antworten zum Bürgergeld.

Das Bürgergeld gibt es seit 1. Januar 2023. Es hat das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, abgelöst. 

Das Bürgergeld: Wie hoch sind die aktuellen Regelsätze?

Zum 1. Januar 2024 wurde das Bürgergeld erhöht

Die Regelsätze sind zum 1. Januar 2024 um 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 

Für Alleinstehende stieg es um 61 Euro auf 563 Euro. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten nun 506 Euro statt wie bisher 451 Euro. 

Wichtig zu wissen: Die jährliche Anpassung der Regelsätze bezieht sich stark auf die Preisentwicklung der Vergangenheit. Neben der aktuellen Teuerung werden auch Preissteigerungen der Vergangenheit erst im Nachhinein berücksichtigt.


Bürgergeld: Diese Regelsätze gelten seit 1. Januar 2024

PersonenRegelsatz 
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Paare506 Euro
18- bis 24-jährige Kinder451 Euro
14- bis 17-jährige Kinder471 Euro
6- bis 13-jährige Kinder390 Euro
Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Quelle: Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2024

Allgemeine Fragen zum Bürgergeld

Lohnt sich mit Bürgergeld das Arbeiten noch? Ja!

Rechnung seit Januar 2024

Arbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Das zeigen auch unsere aktuellen Beispielrechnungen für 2024 (aktualisiert am 18.10.2023):

Single mit Mindestlohn im Vergleich zu Single mit Bürgergeld

(Rechnung gültig seit dem 1. Januar 2024)

Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Bürgergeldempfänger*in, alleinstehend
Brutto: 2.044 Euro 
Netto: 1.498 EuroRegelsatz: 563 Euro
Wohngeld: 16 EuroWarmmiete: 432 Euro
Verfügbares Einkommen: 1.515 EuroVerfügbares Einkommen: 995 Euro

Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, verdient 520 Euro mehr als eine Person, die Bürgergeld bezieht.


Familie mit einem Verdienst zu Mindestlohn im Vergleich zu Familie mit Bürgergeld

Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Bürgergeldbezug
Brutto: 2.044 Euro 
Netto: 1.631 Euro 
Kindergeld: 500 EuroKindergeld: 500 Euro
Kinderzuschlag: 584 EuroRegelsatz: 1.292 Euro
Wohngeld: 604 EuroWarmmiete: 832 Euro
Verfügbares Einkommen: 3.319 EuroVerfügbares Einkommen: 2.624 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, verdient 695 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug.


Familie mit 2 Verdiensten zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Familie mit Bürgergeld

Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 EuroPaar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug
Brutto: 3.066 Euro 
Netto: 2.466 Euro 
Kindergeld: 500 EuroKindergeld: 500 Euro
Kinderzuschlag: 536 EuroRegelsatz: 1.292 Euro
Wohngeld: 457 EuroWarmmiete: 832 Euro
Verfügbares Einkommen: 3.959 EuroVerfügbares Einkommen: 2.624 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, verdient 1.335 Euro mehr als eine Familie im Bürgergeldbezug.


Alleinerziehende mit einem Kind mit Verdienst zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Alleinerziehende im Bürgergeldbezug

Alleinerziehende, 1 Kind (10 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug
Brutto: 1.533 EuroKindergeld: 250 Euro
Netto: 1.255 EuroUnterhaltsvorschuss: 301 Euro
Kindergeld: 250 EuroUnterhaltsvorschuss: 301 Euro
Kinderzuschlag: 157 EuroMehrbedarf: 68 Euro
Unterhaltsvorschuss: 301 EuroWarmmiete: 445 Euro 
(Da das Kind Einkommen hat, wird die Warmmiete – 605 Euro – nicht voll erstattet)
Wohngeld: 263 Euro 
Verfügbares Einkommen: 2.226 EuroVerfügbares Einkommen: 1.627 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Alleinerziehende mit einem Kind, die zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, verdient 601 Euro mehr als eine Alleinerziehende im Bürgergeldbezug.

Eigene Berechnungen des DGB nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Die angegebenen Warmmieten entsprechen den im Bundesdurchschnitt anerkannten Wohnkosten beim Bürgergeld (Statistik der BA: Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Erstelldatum 03.01.2024).

Die Nettolöhne wurden mit netto-brutto-rechner.net ermittelt, die Wohngeldansprüche mit www.smart-rechner.de.

Wer erhält das Bürgergeld?

Bürgergeld erhältst du, 

  • wenn du “erwerbsfähig” bist;
  • wenn du “bedürftig” bist. Das heißt, wenn dein Einkommen niedriger ist, als dir beim Bürgergeld an Leistungen zustehen würden; 
  • wenn du mindestens 15 Jahre alt bist;
  • wenn du die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht hast.

Wenn du diese Bedingungen erfüllst,  dann bekommen auch deine  Partnerin oder dein Partner und die Kinder Leistungen aus dem Bürgergeld. Das gilt auch, wenn sie z. B. nicht erwerbsfähig oder jünger als 15 Jahre sind. 

Muss ich in Deutschland wohnen, um das Bürgergeld zu bekommen?

Ja. Du hast Anspruch auf die Leistungen aus dem Bürgergeld, wenn du deinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland hast. Das heißt, du hast deinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland  und du hältst dich hier die meiste Zeit des Jahres auf.   

Sonderregeln mit Einschränkungen gelten 

  • für Menschen ohne deutschen Pass 
  • für Personen, die gerade eine Ausbildung machen
Wer gilt als erwerbsfähig?

Damit du Bürgergeld beantragen kannst, musst du “erwerbsfähig” sein. Diese Erwerbsfähigkeit ist eindeutig definiert: 

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.  

Doch was ist, wenn du akut erkrankt und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig bist?  Dann giltst du trotzdem als erwerbsfähig, wenn du voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten kannst.

Und wenn du keiner bezahlten Arbeit nachgehen oder nur in Teilzeit arbeiten kannst? Zum Beispiel, weil du zuhause bleibst, weil du dich um die Kinder und ihre Erziehung kümmerst, oder weil du Angehörige pflegst? 

Auch dann bist du erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt für das Bürgergeld.

Diese Regelungen sind übrigens nicht neu. Sie galten auch schon bei Hartz 4.

Wer gilt als hilfebedürftig?

Kurz gesagt: Du bist hilfebedürftig, wenn dein Einkommen oder dein Erspartes niedriger als die Bürgergeld-Leistungen sind.

Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein erhebliches Vermögen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.

Ob du hilfebedürftig bist, das prüfen die Jobcenter.  Dazu vergleichen sie dein Einkommen mit den Bürgergeld-Leistungen. Zu den Bürgergeld-Leistungen gehören der Regelsatz für den Lebensunterhalt, die Warmmiete und eventuelle “Mehrbedarfe”.  

Ist dein Einkommen niedriger als die Bürgergeld-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann den Differenzbetrag.

Wichtig: Wenn du einen Antrag auf Bürgergeld stellst, dann bist du rechtlich bereits eine Bedarfsgemeinschaft.  Lebst du mit also anderen Menschen zusammen und übernehmt ihr alle gegenseitig Verantwortung füreinander, dann bildet ihr gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft.

Alle, die zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen. Also die Partner*innen füreinander, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen.

Hat ein Kind ein ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. wenn es Unterhalt oder eine Ausbildungsvergütung erhält), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.

Welche Verbesserungen hat das Bürgergeld gegenüber Hartz 4 gebracht?

Das Bürgerheld hat Hartz IV abgelöst und dabei einige Verbesserungen gebracht.

Karenzzeit im 1. Jahr des Leistungsbezugs

Mit der Karenzzeit sollten die Ängste vor einem sozialem Abstieg genommen werden. Außerdem soll die Lebensleistung von langjährig Beschäftigen wertgeschätzt werden.

  • Im 1. Jahr des Leistungsbezugs werden die Kaltmiete plus die kalten Nebenkosten in voller Höhe erstattet – ohne Prüfung, ob die Kosten angemessen sind. 
  • Ersparnisse müssen nicht mehr aufgebraucht werden, bevor es die Leistungen gibt. Das geschützte Schonvermögen beträgt im Jahr 2024 40.000 Euro für eine Person, für jede weitere Person im Haushalt kommen 15.000 Euro hinzu.
  •  Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt außer Betracht.

Nachhaltige Vermittlung in Arbeit

Beim Bürgergeld soll die berufliche Weiterbildung eine größere Rolle spielen. So erhalten beispielsweise Erwerbslose, die einen Berufsabschluss nachholen, monatlich zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld. 

Kooperative Arbeitsweise der Jobcenter

Die Integrationsziele  und die Integrationsschritte soll das Jobcenter nicht mehr einseitig vorgeben wie noch bei Hartz IV.

Stattdessen soll das Jobcenter einvernehmlich mit dir vereinbaren, 

  1. in welche Tätigkeit du vermittelt werden sollst (Integrationsziel),
  2. welche Fördermaßnahmen dafür notwendig sind (Integrationsschritte).

Die Sanktionen wurden entschärft und es wird stärker auf Vertrauen gesetzt.

Einkommen, Vermögen und Wohnkosten - Was gilt beim Bürgergeld?

Wie wird das Einkommen im Bürgergeld angerechnet?

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Bürgergeld. Mit den Änderungen treten einige Verbesserungen in Kraft, die dazu beitragen können, dass Bürgergeld-Bezieher*innen weniger Einkommen angerechnet bekommen – und somit ihr verfügbares Einkommen teilweise steigt. Die unterschiedlichen Einkommensarten werden wie folgt angerechnet:

  • Mutterschaftsgeld oder Erbschaft: Keine Anrechnung als Einkommen. Erbschaft wird als Vermögen angerechnet, sodass ab bestimmten Freibeträgen kein Anspruch auf Bürgergeld mehr besteht.
  • Aufwandsentschädigungen (z. B. für Trainer*innen in Sportvereinen, Chorleiter*innen usw.): Bis zur steuerlichen Freibetragsgrenze nach § 3 Nr. 26 oder 26a ESTG anrechnungsfrei (zurzeit 3.000 Euro im Jahr).
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Anrechnung als Einkommen nur im Monat der Auszahlung. In diesem Monat kann unter Umständen Anspruch auf Bürgergeld aussetzen und in den Folgemonaten dann allerdings wieder gelten.
  • Erwerbseinkommen von Schüler*innen während der Schulferien: Vollständig anrechnungsfrei, sofern Einnahmen keine Ausbildungsvergütung sind.
  • Erwerbseinkommen von Schüler*innen außerhalb der Ferienzeit: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro anrechnungsfrei. Darüber Anrechnung nach den Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen (siehe unten).
  • Einnahmen aus Erwerbsarbeit, die die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigen: Freibetrag erhöht sich. Erwerbstätige dürfen 30 Prozent des Einkommens im Bereich zwischen 520 bis 1.000 Euro brutto behalten (siehe Tabelle).
  • Einkommen von Auszubildenden, Teilnehmer*innen an einer Einstiegsqualifizierung/berufsvorbereitenden Maßnahme sowie von Teilnehmer*innen (unter 25 Jahre alt) am Bundesfreiwilligendienst/Jugendfreiwilligendienst: Bis zur Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei. Darüber: Anrechnung nach den Regeln der Anrechnung von Erwerbseinkommen (siehe oben).
  • Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst von Menschen, die älter als 25 Jahre sind: 250 Euro im Monat anrechnungsfrei. Übersteigende Beträge werden wie Erwerbeinkommen angerechnet (siehe oben).

Beispiel

Erwerbstätigenfreibeträge im Vergleich: 01.01.2023 und 01.07.2023
BruttoverdienstSich daraus ergebene Freibeträge 01.01.2023Sich daraus ergebene Freibeträge ab 01.07.2023
100 Euro100 Euro100 Euro
200 Euro120 Euro120 Euro
400 Euro400 Euro160 Euro
800 Euro240 Euro268 Euro
1.000 Euro280 Euro328 Euro
1.200 Euro300 Euro348 Euro
1.500 Euro 
(mit Kind)
330 Euro330 Euro

Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen – Berlin (A-info Nr. 212)

Wie wird Vermögen beim Bürgergeld berücksichtigt?

Mit dem Bürgergeld sind Ersparnisse deutlich besser geschützt als bei Hartz IV. Denn früher mussten Ersparnisse aufgebraucht werden, bevor Hartz IV in Anspruch genommen werden konnte. Der Vermögensfreibetrag war niedrig und lag beispielsweise für eine 50-Jährige bei nur 7.500 Euro.

Beim Bürgergeld spielt die Vermögensprüfung im 1. Jahr des Leistungsbezugs (so genannte Karenzzeit) für viele Haushalte faktisch gar keine Rolle mehr, da relativ hohe Freibeträge gelten. Die 1. Person darf 40.000 Euro besitzen, jede weitere 15.000 Euro, eine 4-köpfige Familie somit zusammen 95.000 Euro. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt dabei ganz außer Betracht.

Nach der einjährigen Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt weiterhin nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 qm Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 qm (Eigentumswohnung).

Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.

Wie werden Wohnkosten beim Bürgergeld übernommen?

Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten (Bruttokaltmiete plus Heizkosten), solange diese angemessen sind. Dazu legt jede Kommune für sich Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.

Anders als bei den Regelsätzen für die Dinge des täglichen Bedarfs, die als Pauschale gewährt werden, gibt es für die Wohnkosten keine Pauschalen, sondern maßgebend sind die tatsächlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich – selbst innerhalb einer Kommune.

Neu und eine starke Verbesserung gegenüber Hartz IV ist nun, dass beim Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs die kommunale Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ausgesetzt sind. Die Jobcenter müssen ein Jahr lang die tatsächliche Warmmiete in voller Höhe übernehmen.

Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten war in der Corona als befristete Sonderregelung eingeführt worden und gilt beim Bürgergeld dauerhaft – jeweils bezogen auf das 1. Jahr.

Die Angemessenheit der Heizkosten wird hingegen weiterhin geprüft.

Wird beim Bürgergeld die Heizkostennachzahlung übernommen?

Arbeitnehmer*innen, die Heizkosten nachzahlen müssen, können möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch die Jobcenter haben. Denn beim Bürgergeld wird wie schon bei Hartz IV der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen gegenübergestellt. Liegt das Einkommen unter dem Anspruch, wurde die Lücke als Hartz IV ausgezahlt. Im Falle einer hohen Heizkosten-Nachforderung können Personen, deren Einkommen eigentlich über dem Grundsicherungsniveau liegt, für einen Monat leistungsberechtigt werden. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.

Ein Beispiel: Einem Paar mit einem Kind stehen beim Bürgergeld monatlich 1.900 Euro zu. Da das Paar einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro verfügt, besteht kein laufender Anspruch auf Bürgergeld. Muss nun aber eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro gezahlt werden, dann steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich. In diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro. Bedingung für eine Erstattung ist im Jahr 2023, dass ein Antrag spätestens 3 Monate nach Fälligkeit der Nachzahlung gestellt wird. Ab 2024 muss dies sogar im Monat der Fälligkeit geschehen.

Bei der Kampagne energie-hilfe.org der Iniaitive Tacheles e.V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes gibt es Musteranträge zum Herunterladen.

Zusatzleistungen und Mehrbedarf - Wer hat Anspruch darauf beim Bürgergeld?

Bürgergeld und Kinder: Welche Zusatzleistungen werden gezahlt?

Genau wie bereits bei Hartz IV haben Kinder unter 25 Jahre Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für:

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (195 Euro im Jahr)
  • Beförderung von Schüler*innen zur Schule
  • angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • 15-Euro-Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)
Wer kann Leistungen für Mehrbedarf beantragen?

Folgende Personen können Leistungen für Mehrbedarf beantragen: 

  • Alleinerziehende
  • Menschen mit Behinderung
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
  • Schwangere

Diese Personen können zusätzliche Leistungen für den dadurch entstehenden Mehrbedarf erhalten. Der Mehrbedarf für eine Alleinerziehende mit einem 12-jährigen Kind beträgt beispielsweise rund 68 Euro, der für eine Schwangere 96 Euro monatlich.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen ab und beträgt maximal 12,95 Euro im Monat.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen “unabweisbaren besonderen Mehrbedarf” entstehen, beispielsweise die Kosten für eine Brille oder um nach einer Trennung das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen (z. B. Fahrtkosten).

Neben diesen Geldleistungen besteht auch ein Anspruch auf Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung, mit dem Ziel, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.

Ratgeber zum Kinderzuschlag (KiZ)

Familien mit Kindern erhalten mehr Geld durch den Kinderzuschlag. In unserem Ratgeber erfährst du, wer Kinderzuschlag beantragen kann, wie hoch der Kinderzuschlag ist und wie du ihn beantragst.

Arbeitssuche und Weiterbildung als Bürgergeldbezieher*in

Welche Arbeit muss man als Bürgergeld-Bezieher*in annehmen?

Wer Hartz IV (ALG II) erhielt, musste jede zumutbare Arbeit annehmen. Das galt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wurde, oder es sich nur um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelte.

Diese Regelungen wurden – entgegen der Forderungen der Gewerkschaften – nicht entschärft und gelten beim Bürgergeld unverändert weiter.

Trotzdem bringt das Bürgergeld hier eine erhebliche Verbesserung und die Rechte der Leistungsberechtigten werden deutlich gestärkt.

Denn nun müssen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte einvernehmlich einigen, in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll (so genannter Kooperationsplan), es besteht somit ein Mitspracherecht über passende Arbeitsplätze.

Weiterhin gilt, wie schon bei Hartz IV, dass eine Arbeit nicht zugemutet werden kann,

  • wenn es die Erziehung von Kindern unter 3 Jahren gefährdet,
  • die Pflege von Angehörigen nicht mehr möglich ist,
  • ein anderer, wichtiger Grund der Arbeitsaufnahme entgegensteht.
Was passiert, wenn man als Bürgergeld-Empfänger*in eine Arbeit ablehnt?

Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund als Hartz IV-Empfänger*in aufgab oder ablehnte, dem drohte früher eine Leistungskürzung, eine sogenannte Hartz IV-Sanktion. Wir als DGB lehnen Sanktionen, mit denen das Existenzminimum unterschritten wird, ab. Allgemein lässt sich allerdings sagen, dass Sanktionen mit dem Bürgergeld deutlich entschärft wurden:

Allerdings hat das Bundeskabinett beschlossen, bei “Arbeitsverweigerung” die Sanktionen wieder zu verschärfen und eine vollständige Streichung des Regelsatzes für bis zu 2 Monate vorzusehen. Aus unserer Sicht ist diese Verschärfung, mit der auf die Stimmungsmache gegen das Bürgergeld reagiert werden soll, völlig überflüssig und eine Scheinlösung für ein Scheinproblem. Zudem wird die gesetzliche Neuregelung nicht allen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht.

Welche Hilfen und Förderungen sind beim Bürgergeld möglich?

Mit dem Bürgergeld wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert, vor allem wurde der  Zugang zur beruflichen Weiterbildung erleichtert: Wer an einer Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Berufsabschluss führt, erhält monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld zusätzlich. Und Leistungsberechtigte haben nun statt nur 2, ganze 3 Jahre Zeit eine Umschulung zu meistern.  Zudem hat eine schnelle Vermittlung in irgendeine – auch prekäre – Arbeit nun keinen Vorrang mehr vor einer Weiterbildung.

Die Förderinstrumente, die bereits bei Hartz IV möglich waren, bleiben bestehen: Das sind insbesondere

  • Übernahme von Bewerbungskosten,
  • zusätzliche Hilfen zur Arbeitsaufnahme (z. B. Fahrtkosten, Zuschuss zum Führerschein),
  • meist kürzere, so genannte Aktivierungsmaßnahmen (z. B. Bewerbungstraining),
  • Qualifizierungsmaßnahmen unterschiedlicher Dauer, bis hin zum Nachholen eines Berufsabschlusses oder einer Umschulung mit neuem Abschluss,
  • Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die Leistungsberechtigte einstellen
  • beim Instrument “Sozialer Arbeitsmarkt” werden Arbeitsplätze sogar bis zu 5 Jahre gefördert,
  • Zuschuss zum Lohn an den Beschäftigten nach einer Arbeitsaufnahme.

Die Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (sogenannte 1-Euro-Jobs) sind beim Bürgergeld freiwillig.

Wo bekomme ich weitere Informationen zum Bürgergeld?

Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund ums Bürgergeld und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen auf www.erwerbslos.de

Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen gefunden werden können. 

Der Kompromiss ist gut
Das Bürgergeld schafft für viele mehr Sicherheit, stärkt die Solidarität und damit für alle den sozialen Zusammenhalt. Höhere Regelsätze lindern existenzielle Nöte und das Bürgergeld schafft definitiv Perspektiven und neue Chancen für Arbeitslose. Diese Verbesserungen hat sich die Ampel nicht von der CDU abbringen lassen – und das ist auch gut so.
DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel

Bürgergeld hat Hartz IV abgelöst

Zum 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld in Kraft getreten und hat das Arbeitslosengeld 2 abgelöst, besser bekannt  als “Hartz IV”. Das  Bürgergeld ist damit die Grundsicherung für alle, die arbeiten können, also erwerbsfähig sind. Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist “leistungsberechtigt”. Wer Bürgergeld bezieht wird “Leistungsempfänger” genannt. 

Als das Gesetz verabschiedet wurde, hatte die Ampel-Parteien SPD/Die Grünen/FDP keine Mehrheit  im Bundestag. So gelang es der CDU und der CSU einige Verschlechterungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf durchzusetzen. So wurde die Vertrauenszeit gestrichen, in der es keine Sanktionen geben sollte. Der Zeitraum, in dem Ersparnisse  geschützt bleiben, wurde verkürzt und auch der Schutz von Wohnungen wurde eingeschränkt. Der erzielte Gesetzes-Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat ermöglichte aber gleichzeitig, dass die Regelsätze zügig erhöht und viele weitere, wichtige Verbesserungen in Kraft treten konnten. 

Hintergrund

Die Mehrheit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos und dennoch “stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung”, wie es im amtlichen Deutsch heißt. 

Sie können keine bezahlte Arbeit annehmen, weil sie zum Beispiel unbezahlte Tätigkeiten leisten müssen wie

  • Kinder erziehen
  • Angehörige pflegen
  • noch zur Schule gehen
  • krank sind

Es gibt auch Leistungsempfänger, die einer bezahlten Arbeit nachgehen – die so genannten Aufstocker. Wenn das Geld nicht reicht, weil z. B. Beispiel der Lohn zu niedrig ist, um eine Familien zu versorgen, haben sie Anspruch auf Bürgergeld. 

 

DGB begrüßt Bürgergelderhöhung

Bürgergeld

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