Reduziert ein Versicherter nach einer Magenoperation drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt.
Reduziert ein Versicherter nach einer Magenoperation drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt.
Der Fall:
Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen an Oberschenkeln, Oberarmen, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Die Versicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im Sinne der Krankenversicherung, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Frau bestanden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liegt keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Mai 2024 – L 1 KR 247/22