Der Fall: Die Minderjährige lebt bei ihrem Vater und bezieht in einer Bedarfsgemeinschaft mit diesem Hartz-IV-Leistungen. Als Mitglied im Sportverein im Bereich Schach muss die Tochter auch laufend eine Mitgliedsgebühr entrichten. Das Jobcenter bewilligte 10 Euro monatlich für den Mitgliedsbeitrag. Für die Teilnahme an den Deutschen Jugendeinzelmeisterschaften im Schach entstanden Kosten in Höhe von 382 Euro inklusive Unterkunft. Der Vater beantragte die Übernahme dieser Kosten. Nach der Ablehnung durch das Jobcenter erhob er Klage. Sie blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht: Die Tochter hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Jobcenter. Diese Kosten stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der nach dem Gesetz geförderten Mitgliedschaft im Sportverein als Aspekt der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Ziel dieser Regelung ist es, Kinder und Jugendliche stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Es ist nicht die Aufgabe des Jobcenters, im Bereich der Sportförderung für besonders Begabte einzutreten, wenn die Kosten nicht durch die Verbände, Sportförderung oder Sponsoren abgedeckt sind.