Urteil: Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

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Der Fall: Die Arbeitgeberin, ein am Flughafen Frankfurt am Main tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, hatte ein Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden mit der Begründung ausgesprochen, dieser habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Das dagegen eingeleitete Eilverfahren hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zu gewähren, damit er seine Betriebsratstätigkeit ausüben kann. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung kommt es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist hier nicht festzustellen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. August 2023 - 16 TaBVGa 97/23

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