Urteil: Hartz IV - kein Inflationsausgleich

Datum

Der Fall: Der Antragsteller ist Bezieher von Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro sowie seine Kosten der Unterkunft und die anfallenden Heizkosten. Nach der Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering bemessen. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen. Er machte daher mit Eilantrag einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist zunächst nur der Gesetzgeber. Die gegenwärtige Regelbedarfshöhe ist nicht evident unzureichend. Anders als vom Antragsteller behauptet, betrifft ihn nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von derzeit ungefähr 10 v. H. Denn die Teuerungsrate ist insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen wird. Es ist vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergibt sich eine Veränderungsrate von 4,54 v. H. Der Gesetzgeber hat außerdem auf die Preissteigerungen mit Maßnahmen reagiert, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd sind.

Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – L 6 AS 87/22 B ER

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