Urteil: Betriebsratswahl darf nicht einfach untersagt werden

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Die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands darf vorläufig nur untersagt werden, wenn die beabsichtigte Wahl offensichtlich nichtig ist. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genügt für deren Untersagung nicht.

Der Fall: Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält und wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl ist die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Vorliegend ist eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genügt nicht, um sie zu untersagen, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, ist den Beschäftigten nicht zumutbar.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 4 TaBVGa 1301/22

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