Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden ist, eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind bei einer Beschäftigung versicherungsfrei und haben keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Hat der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, muss nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Die von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 23. April 2024 -L 2 R 36/23