Arbeitnehmer*innen eines Onlinemarktplatzes, die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätig sind, können einen eigenen Betriebsrat wählen.
Der Fall:
Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer*innen des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat.
Diese Wahl hält die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmer*innen einen einheitlichen Betrieb bilden. Die Wahlanfechtung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Das Liefergebiet Aachen ist gegenüber dem Hauptbetrieb räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Die Auslieferungsfahrer*innen sind dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmer*innen, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gibt es nicht. Auch ist die den Einsatz der
Arbeitnehmer*innen bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert. Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer*innen digital durch eine App steuert, ist es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer*innen der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen, die für die Einheit zuständig ist.
Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23