Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Datum

Dachzeile Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kolleg*innen äußert, riskiert eine fristlose Kündigung. Nur im Ausnahmefall kann er sich darauf berufen, dass er berechtigt erwarten konnte, die Äußerungen würden von keinem Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23
 

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