Der Fall:
Die Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitnehmerin ist Kundenbetreuerin. Nachdem der Arbeitgeber die Belegschaft informiert hatte, dass nur noch vollständig geimpfte Beschäftigte Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften, erklärte die Kundenbetreuerin, sie sei mittlerweile geimpft. Sie legte ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor und nahm Termine vor Ort bei den Kunden wahr. In der Folgezeit überprüfte die Arbeitgeberin die Angaben und kam zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Mitarbeiterin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Terminen verimpft worden waren. Nach Anhörung der Mitarbeiterin sprach die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht:
Die außerordentliche Kündigung ist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Arbeitnehmerin hat die Weisungen der Arbeitgeberin missachtet, im Präsenzkontakt zu Kunden die 2-G-Regel einzuhalten. Dieses Verhalten stellt auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis dar, die Interessen der Arbeitgeberin zu wahren. Aus Sicht des Datenschutzes durfte die Arbeitgeberin die Chargennummern im Impfausweis abgleichen; denn die Arbeitnehmerin hatte zwar ihren Impfausweis, aber keinen QR-Code vorgelegt. Nur so konnte die Arbeitgeberin prüfen, ob der behauptete Impfstatus tatsächlich gegeben war.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2022 - 18 Ca 6830/21