Kollegen eingesperrt: Fristloser Kündigungsgrund

Datum

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war bei in der Firma seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er öfters in Streit. Während der Kollege sich auf der Toilette befand, entwendete der Lagerist den Schlüssel. Der Lagerist ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Als Reaktion sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung gegen den Lageristen aus. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht:

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag darin, dass der Lagerist seinen Kollegen auf der Toilette einschloss. Hierdurch hat der Lagerist seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch sein Verhalten die Toilettentür, also das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich gewesen.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2021 –  5 Ca 1397/20

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