Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

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Dachzeile Arbeitsrecht

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber*innen zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Das Gesetz sieht diese Verpflichtung nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22
 

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