Keine Verbeamtung für Polizisten wegen diskriminierender Bilder in Chatgruppe

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Dachzeile Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht

Einem Kommissaranwärter, der während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und Menschen mit Behinderung herabwürdigende Bilder in einer Chatgruppe verbreitet hat, kann deswegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verweigert werden.

Der Fall: 

Der Mann war seit 2019 als Kommissaranwärter des  Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Im Juni 2022 wurde bekannt, dass er in einer aus Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst bestehenden Chatgruppe zwei von einem anderen Teilnehmer hochgeladene Bilder mit ausländerfeindlichem und pornographischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte. Wenig später erfuhr die Ausbildungsleitung, dass der Mann in einer anderen vergleichbar zusammengesetzten Chatgruppe selbst mehrere Bilder hochgeladen hatte, die Ausländer verächtlich machen und die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworten. Daraufhin teilte ihm das zuständige Polizeipräsidium mit, dass er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werde. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht:

Der Dienstherr hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass sie sich zu zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie dem Schutz der Menschenwürde und dem Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder anderer Merkmale, bekennen, diese achten und verteidigen. Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Polizeianwärters nicht vereinbar. Durch die Verbreitung von Bildern, die Ausländer bzw. Farbige beleidigen und herabwürdigen, Frauen verächtlich machen und das Verprügeln eines behinderten Kindes gutheißen, hat er eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die ihn für den Polizeidienst disqualifiziert.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2024 – 2 K 6403/22 
 

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