Keine rote Hose – Kündigung

Datum

Dachzeile Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben. 

Der Fall: 

Der Arbeitnehmer war in der Produktion eines Industriebetriebs beschäftigt. Im Betrieb gab es eine Kleiderordnung, wonach in bestimmten Bereichen rote Arbeitsschutzhosen zu tragen waren. Dazu gehörte der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers. Er weigerte sich, rote Arbeitshosen zu tragen und erschien trotz Abmahnungen in schwarzer Hose. Der Arbeitgeber sprach eine fristgerechte Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. 

Das Landesarbeitsgericht:

Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Sachliche Gründe waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Firmenidentität in den Werkshallen. Die Kündigung war gerechtfertigt. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2024 – 3 SLa 224/24

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