Kündigt der Arbeitgeber und stellt er den Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 - 5 AZR 127/24