Kein "Reichsbürger" im Polizeidienst

Datum

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war als Angestellter im Polizeidienst u.a. im Objektschutz tätig und mit der Bewachung von Generalkonsulaten und jüdischen Einrichtungen betraut. Auf seinem - inzwischen gelöschten - Linked-In-Profil gab "Polizeidienst bei der Polizei Hamburg" an. In einem auf seiner Homepage verlinkten Video fragte der Arbeitnehmer: "#3 Talk About… Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!". In diesem Video führte er u.a. aus, dass er das Grundgesetz als "Scheißdreck von Verfassung" verstehe und von der Logik her das Grundgesetz "von unseren Besatzern" und eine "nette Art Betriebsordnung" sei. Ferner führte er in dem Video aus, dass er mittlerweile immer mehr davon überzeugt sei, "dass wir ein besetztes Gebiet sind". Die Stadt Hamburg kündigte das Arbeitsverhältnis. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Die Kündigung ist wirksam. Die vom Arbeitnehmer im Internet dargestellten Äußerungen und seine Nähe zur sogenannten Reichsbürger-Ideologie zeigen, dass er nicht das erforderliche Maß an Verfassungstreue aufweist. Der öffentliche Arbeitgeber muss keine Arbeitnehmer beschäftigen, die das ihnen abzuverlangende Maß an Verfassungstreue nicht jederzeit aufbringen. Die Stadt Hamburg ist auch nicht gehalten gewesen, den Arbeitnehmer auf einem anderen – weniger sicherheitsempfindlichen – Arbeitsplatz einzusetzen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22. April 2022 - 7 Sa 49/21

zurück