Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Bei Polizeibeamten im Außendienst ist das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit nicht höher als das der Allgemeinbevölkerung.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15. April 2024 - 1 K 2399/23