Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

Datum

Der Fall:

Die beiden Hartz-IV-Empfänger hatten vom Jobcenter Bescheide erhalten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" einzulegen sei. Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail-Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei. Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis "schriftlich oder zur Niederschrift" jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. Für einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation. Mit dieser Begründung hatten sie keinen Erfolg.

Das Landesozialgericht:

Die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Form. Ein Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z. B. als De-Mail) erforderlich. Demgegenüber reicht eine einfache E-Mail nicht aus.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. November 2021 – L 11 AS 632/20

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