FFP2-Masken: Kein Mehrbedarf trotz Maskenpflicht

Datum

Der Fall:

Die Antragsteller*innen beantragten beim Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von wöchentlich 20 FFP2-Masken, hilfsweise eines Barbetrages von monatlich 129 Euro zur Beschaffung (pro Person). Nach Ablehnung verfolgten sie ihr Begehren im Eilverfahren. Ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht:

Die Antragsteller könnten ihren Bedarf decken, wenn sie ihre Einsparmöglichkeiten nutzten. Ihrem Begehren liegt ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde. Auch unter Berücksichtigung der eingeführten Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr besteht der monatliche Bedarf nur im Umfang von zehn Masken pro Person und kann mit einem finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden. Zehn Masken decken den Bedarf für einen ganzen Monat, weil sie bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet werden können. Dies ist den Antragstellern - ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen - nach aktuellem Erkenntnisstand zuzumuten. Der Maskenbedarf verursacht monatliche Kosten von maximal zehn Euro, da FFP2-Masken mittlerweile - anders als noch zu Pandemiebeginn - für 1 Euro oder weniger pro Stück erworben werden können. Er kann durch Einsparungen gedeckt werden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2021 – L 21 AS 525/21 B ER

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