Entschädigung fürs Googeln bei Stellenbesetzung

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Dachzeile Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf über Bewerber*innen im Rahmen des Auswahlverfahrens anlassbezogen Informationen mit Google einholen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die gegoogelten Personen über diese Datenverarbeitung zu informieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach und verwertet die erlangte Information im Stellenbesetzungsverfahren, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch
zu.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23
 

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