Entgeltfortzahlung erst nach Wartezeit

Datum

Dachzeile Arbeitsrecht

Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung begründet und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags.

Der Fall: 

Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte den Arbeitgeber und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: 

Der Arbeitgeber muss den Mann nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden ist. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025 - L 16 KR 61/24

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