Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent*in an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. November 2024 - B 12 BA 3/23 R