Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat

Datum

Dachzeile Arbeitsrecht

Der Fall:

Die Arbeitgeberin verwendet in ihrem Unternehmen eine Software zum “Recruiting”. Das Programm verwaltet u. a. Stellenausschreibungen und enthält ein internes und externes Bewerberportal. Externe Bewerber müssen sich einen Account anlegen, um am Bewerbungsprozess teilzunehmen. Den Mitgliedern des Betriebsrats steht ein Einsichtsrecht in die entsprechenden “Datenfelder” des Programms zu. Nach einer Stellenausschreibung wurden die Bewerbungsunterlagen im Programm “Recruiting” hinterlegt. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat um Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung. Dieser verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die "Bewerbungsunterlagen“ hätten ihm in Papierform vorgelegt werden müssen. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung hatte die Arbeitgeberin Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht:

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu informieren, dass er aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der im Gesetz genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Dies erfordert, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Unterlagen aller Stellenbewerber in der Regel so überlässt, dass sie ihm für die Dauer der gesetzlichen Entscheidungsfrist zur Verfügung stehen. Diesen Vorgaben ist genügt, wenn der Arbeitgeber den Mitgliedern des Betriebsrats für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein auf die digital vorhandenen „Bewerbungsunterlagen“ aller Interessenten bezogenes Einsichts- und Leserecht gewährt. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 1 ABR 28/22

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