Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff, für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit, getankt werden soll.
Der Fall:
Die Frau wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 Kilometer entfernten
Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle erlitt sie einen Unfall und war deswegen mehrere Wochen arbeitsunfähig. Nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte, erhob sie Klage und machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Beim Tanken handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem
Schutz der Wegeunfallversicherung steht. Denn der Unfall hat sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Frau in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lagen nicht vor. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hatte.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2024 - L 10 U 3706/21