Der Fall:
Die Arbeitnehmerin war in einer Spielhalle beschäftigt. Pandemiebedingt war der Arbeitgeber gezwungen, die Spielhalle zu schließen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Arbeitnehmerin noch 62 Stunden gearbeitet. Da sie kurz vor Eintritt in den Ruhestand war, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Mit ihrer Klage verlangt sie Annahmeverzugslohn für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Damit hatte sie Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Lohn bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten. Nach dem Gesetz trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die staatlich angeordnete Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 - 8 Sa 674/20