Betriebsratswahl: Weniger Bewerber*innen, kleinerer Betriebsrat

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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. In diesem Fall ist auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 Betriebsverfassungsgesetz so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 
 

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