Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmer*innen, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 7 ABR 34/23