Der Fall:
Der Arbeitnehmer, Busfahrer, war im Dienst, als es in den Abendstunden zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses kam, in deren Folge der Busfahrer schwere Kopfverletzungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das Landesozialgericht:
Es fehlt bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers war, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Den Boden dieser versicherten Tätigkeit hat der Busfahrer aber dadurch verlassen, dass er den Bus als "Waffe" gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Arbeitnehmers geendet hat. Der Busfahrer hat hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen hat, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen ist, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2020 - L 17 U 626/16