Ablehnung der Maskenpflicht begründet Kündigung

Datum

Der Fall:

Der Lehrer einer brandenburgischen Schule hatte in E-Mails an die Elternvertreterin die Maskenpflicht für Kinder als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet und sich geweigert, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hierzu legte er nach mehrfacher Aufforderung ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes vor. Seine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Die Kündigung ist aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet“) auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Das Land mahnte ihn ab, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden hat der Lehrer jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiterer Kündigungsgrund gilt die beharrliche Weigerung des Lehrers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigt keine Befreiung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 10 Sa 867/21

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