Die Änderungen 2025 im Überblick
Welche Änderungen gibt es beim Mindestlohn, Kinderzuschlag und Co.?
2025 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. So steigt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn – wenn auch nur minimal. Was sich sonst noch ändert und was du künftig beachten musst: Wir haben dir einen Überblick zusammengestellt.
Der Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde.
Die Erhöhung hatte die Mindestlohnkommission im Juni 2023 per Mehrheitsentscheid und gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen in der Kommission beschlossen. Die Gewerkschaften hatten angesichts der hohen Inflation und der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel eine deutlich stärkere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert.
Wir setzen uns weiter für einen existenzsichernden Mindestlohn ein.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 538 Euro auf 566 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.792 Euro.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker*innen, Gebäudereiniger*innen und im Elektrohandwerker*innen.
Mindestlohn 2025
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn? Wann wird er das nächste Mal erhöht und wer bekommt ihn? Das und viel mehr beantworten wir dir in unserem Ratgeber zum Mindestlohn.
Branchenmindestlöhne 2025
Von Leiharbeit bis Pflege: Hier kannst du alle Branchenmindestlöhne 2025 im Überblick nachlesen.
Der Kinderzuschlag steigt
Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2025 leicht erhöht, der Höchstbetrag steigt von 292 auf 297 Euro pro Kind und Monat.
Kinderzuschlag
Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt.
Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende steigt
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2025 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro, im 2. Lehrjahr mindestens 805 Euro und im 3. Lehrjahr mindestens 921 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 955 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.
Mindestausbildungsvergütung
Seit der letzten Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es die Mindestausbildungsvergütung (MiAV), auch „Azubi-Mindestlohn“ genannt. Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung? Wer hat Anspruch darauf und wann wird die MiAV das nächste Mal erhöht? Die wichtigsten Fragen beantworten wir hier.
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend angehoben
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben:
- für Ledige von 11.604 Euro auf 12.096 Euro
- für Verheiratete von 23.208 Euro auf 24.192 Euro
Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur u.s.w., die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.
Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.384 Euro auf 6.672 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.