Steuererklärung 2024: Was du wissen musst
Eine Steuererklärung einzureichen, lohnt sich in den meisten Fällen – auch für Arbeitnehmer*innen. So erhielten 2019 insgesamt 88,2 Prozent der Steuerpflichtigen eine Erstattung und nur 10,4 Prozent mussten eine Nachzahlung leisten. Besonders wer hohe absetzbare Ausgaben hat, kann steuerlich profitieren. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts wurden den Steuerpflichtigen 2019 durchschnittlich 1.095 Euro erstattet. Die durchschnittliche Höhe der Nachzahlung betrug 2019 dagegen durchschnittlich 1.194 Euro.
Häufige Fragen rund um die Steuererklärung
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Arbeitnehmer*innen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sind beispielsweise Menschen, die…
- verheiratet sind und eine*r von beiden hat die Steuerklasse V oder VI oder bei der Steuerklasse IV ist der Faktor eingetragen worden,
- Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (wie z. B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld) über 410 Euro erhalten haben,
- Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder eine außergewöhnliche Belastung nutzen.
Aber auch für Kolleg*innen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für den Arbeitsweg, selbst beschaffte Arbeitsmittel und Berufskleidung) die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.230 Euro pro Jahr übersteigen oder wenn ein Mitglied einer politischen Partei seine Mitgliedsbeiträge steuerermäßigend geltend machen möchte.
Bis wann muss ich die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?
Wenn du für das Jahr 2023 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, hast du dafür bis zum 2. September 2024 Zeit. Wenn du Hilfe durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine*n Steuerberater*in erhält, bekommst du eine Fristverlängerung: Die Erklärung für das Steuerjahr 2023 über eine Steuerberatung muss dann erst bis zum 2. Juni 2025 eingereicht werden.
Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2022 mithilfe eines Lohnsteuervereins oder eines Steuerberaters erstellt, muss diese bis zum 31. Juli 2024 einreichen.
Kann ich meinen Gewerkschaftsbeitrag von der Steuer absetzen?
Ja! Wenn du ein Gewerkschaftsmitglied bist, kannst du deinen Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Wie bei vielen Ausgaben, die Arbeitnehmer*innen durch ihren Beruf entstehen, kann auch die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft als Werbungskosten bei der Steuererklärung angegeben werden.
Das gilt auch für Beschäftigte in Arbeitsteilzeit und Menschen im Vorruhestand.
Wie hilft mir meine Gewerkschaft bei der Steuererklärung?
Unsere 8 Mitgliedsgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund stehen ihren Mitgliedern auch bei Fragen rund um die Steuererklärung helfend und beratend zur Seite. Sie unterstützen dich als Mitglied direkt, haben für dich Kooperationen mit Lohnsteuerhilfevereinen zu attraktiven Konditionen eingerichtet oder bieten dir die Möglichkeit des vergünstigten Bezugs von Lohnsteuererklärungssoftware.
Nähere Informationen gibt es auf den jeweiligen Seiten der Einzelgewerkschaften:
- IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
- IG Bergbau, Chemie und Energie (IGBCE)
- Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
- Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW)
- IG Metall (IGM)
- Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätte (NGG)[MN(B1]
- Gewerkschaft der Polizei (GdP)
- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
3 Begriffe, die bei der Steuererklärung besonders häufig Fragen aufwerfen: Grundfreibetrag, Homeoffice-Pauschale, Kindergeld
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag bezeichnet ein Einkommen, das bis zu dieser Höhe als Existenzminimum steuerfrei ist. Nur das darüberhinausgehende Einkommen wird besteuert.
- Im Jahr 2023 gilt ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro für Singles.
- Für Ehepaare und Lebenspartnerschaften beläuft sich der Grundfreibetrag auf 21.816 Euro.
Im Regelfall wird der Grundfreibetrag bereits anteilig beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Wer sonst keine steuermäßigenden Sachverhalte geltend machen kann und ganzjährig beschäftigt war, muss also deswegen nicht extra eine Steuererklärung einreichen.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Wenn du oft zu Hause arbeitest, trägst zunächst du die Betriebskosten für deinen Arbeitsplatz im sogenannten Homeoffice (anteilige Miete, Heizung, Strom) selbst, kannst sie dann aber über die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen:
- Ab 2023 an bis zu 210 Tagen statt bisher nur 120 Homeoffice-Tagen.
- Für jeden Tag im Homeoffice kannst du als Arbeitnehmer*in 6 Euro pro Tag steuerlich geltend machen.
- Maximal kannst du also bis zu 1.260 Euro im Jahr über die Homeoffice-Pauschale absetzen.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage reicht es künftig für den Abzug der Homeoffice-Pauschale von 6 Euro aus, wenn die steuerpflichtige Person an einem Tag ihre Tätigkeit überwiegend (bisher ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausübt. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Entfernungspauschale für denselben Kalendertag geltend gemacht werden. Ist für den heimischen Arbeitsplatz weitere Büroausstattung nötig und der Arbeitgeber übernimmt diese Kosten nicht, kann dieser Aufwand zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, da er nicht von der Pauschale umfasst ist.
Wichtige Informationen zur Homeoffice-Pauschale:
Höhe Homeoffice-Pauschale pro Tag | 6 Euro |
Max. Anzahl von Tagen im Jahr | 210 |
Max. Gesamthöhe im Jahr | 1260 Euro |
Kindergeld oder Kinderfreibetrag – Welche Variante bringt mir mehr?
Wer Kindergeld erhält, dem steht in der Regel auch der Kinderfreibetrag zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, welche Variante eine höhere Entlastung bringt:
- Kindergeld (2023 = monatlich 250 Euro je Kind)
- oder der Kinderfreibetrag.
Das Finanzamt gewährt von sich aus die für Eltern günstigere Variante. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung. Doch damit diese Prüfung erfolgt, müssen Eltern eine Steuererklärung abgegeben haben (einschließlich Anlage Kind).
Eltern mit höheren Einkommen werden durch Kinderfreibeträge stärker entlastet als durch das Kindergeld. Das Kindergeld bekommen im Jahresverlauf zunächst aber alle Berechtigten. Das Finanzamt gewährt die Kinderfreibeträge nachträglich von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Das bereits ausgezahlte Kindergeld erhöht dann im Gegenzug die Steuerschuld der Eltern und wird auf diesem Weg vom Finanzamt wieder einkassiert.
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