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Die Grundrente

Wie viel Grundrente gibt es? Wer bekommt die Grundrente? Wir erklären, wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie sie berechnet und ab wann sie ausgezahlt wird.

Was ist die Grundrente und wer bekommt sie?

Wie viel Grundrente gibt es? Wer bekommt die Grundrente? Wir erklären, wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie sie berechnet und ab wann sie ausgezahlt wird.

Die Grundrente gibt es seit 2021. Die Grundrente ist ein Zuschlag zur eigenen Rente. Voraussetzung ist, dass die Person viele Jahre Beiträge gezahlt hat und trotzdem nur eine geringe Rente bekommt. Bis Ende 2022 sollten alle, die schon vor 2021 in Rente waren, ihren Bescheid bekommen haben. Wer neu in Rente geht, bekommt den Zuschlag direkt mit der ersten Rentenzahlung.

Wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie sie berechnet und ab wann sie ausgezahlt wird: ein Überblick.

Rente

Arbeitnehmer*innen verdienen eine gute Rente. Dieser Grundsatz muss für alle Generationen gelten.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Grundrente?

Die Aufwertung geringer Rentenansprüche aus langjähriger Beitragszahlung sichert den Beschäftigten regelmäßig eine Rente über der Grundsicherung. Mit der neuen Grundrente ergeben sich auf Basis der Werte für Juli 2024 nach 45 Jahren Arbeit in Vollzeit, zum gültigen gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro, rund 1.129 Euro Rente (nach Sozialbeiträgen). Ohne die vorgesehene Grundrente wären es nur 884 Euro.

Das genaue Berechnungsverfahren ist komplex. Weitere Details zur Berechnung der Grundrente hat der DGB erstellt - mehr Informationen findest du hier. 

Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund hat einen umfangreichen Ratgeber rund um die Grundrente veröffentlicht.

Wann wird die Grundrente ausgezahlt?

Die Grundrente wird mit Rentenbeginn ausgezahlt. Bei Personen, die vor 2021 schon in Rente waren, erfolgte die Auszahlung bis spätestens Ende 2022. Der Grundrentenzuschlag wird dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt, mit einer entsprechenden Nachzahlung.

Die Grundrente gilt seit 1. Januar 2021. Für alle die schon in Rente sind, dauerte es leider wegen des hohen Verwaltungsaufwands bis Ende 2022, bis alle ihren Bescheid haben und die Grundrente bekommen. Wer bis Ende 2022 keinen Bescheid bekommen hat, der hat vermutlich auch keinen Anspruch auf die Grundrente und / oder auch nicht die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt. Im Zweifel müsste beim zuständigen Rententräger nachgefragt werden.

Der Grundrenten-Zuschlag wird aber in jedem Fall rückwirkend zum 1. Januar 2021 gezahlt. Er wird allerdings bei Personen, die in der Grundsicherung / im Bezug von Bürgergeld sind, angerechnet.

Was bringt die Grundrente?

Die Rente hat sich 2022 durch den Grundrentenzuschlag bei anspruchsberechtigten Frauen im Schnitt um 8,2 Prozent und bei Männern um 5,7 Prozent erhöht laut der Deutschen Rentenversicherung.

Das Gesetz sieht 2 Verbesserungen vor – eine Person kann auch von beiden profitieren:

1) Die eigentliche Grundrente ist eine Aufwertung des persönlichen Rentenanspruchs – der sogenannte „Grundrentenzuschlag“ 

Dies ist ein Zuschlag von bis zu rund 12 Entgeltpunkten (aktuell etwa 400 Euro im Monat). Um diesen erhöht sich der eigene Rentenanspruch – er wird also auch bei einer Witwen-/Witwerrente berücksichtigt. Auf diesen Grundrentenzuschlag wird eigenes Einkommen und das des Ehepartners angerechnet. Vermögen wird nicht geprüft. Der Zuschlag ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. auch steuerpflichtig.

2) Einkommen aus Renten werden nicht mehr voll von den Leistungen des Amtes abgezogen – sogenannte „Freibeträge“

a) Das gilt bei folgenden Leistungen:

  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII)
  • bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII)
  • beim ALG II/Sozialgeld (SGB II) und
  • dem Bundesversorgungsgesetz

Die Leistungen vom Amt können dadurch ab Januar 2023 um bis zu 251 Euro (halber Regelsatz) steigen. Der Freibetrag kann aber nur gewährt werden, wenn die Rentenversicherung durch Bescheid mitgeteilt hat, dass 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.

b) Beim Wohngeld wird die Rente nicht mehr in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt – bis zu 501 Euro (halber Regelsatz) zählen nicht mehr als Einkommen. Das Wohngeld fällt dadurch höher aus. Das höhere Wohngeld wird erst gezahlt, wenn die Rentenversicherung durch den Bescheid mitgeteilt hat, ob der Anspruch besteht – dann aber ggf. rückwirkend. Außerdem gab es zum Januar 2023 eine Wohngeldreform.

Was ist eine "kleine Rente"?

Was als kleine Rente gilt, die per Grundrente aufgewertet werden kann, hängt von einer komplizierten Berechnung ab. Vereinfacht gesagt kann eine Grundrente gezahlt werden, wenn die ausgezahlte Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit unter 1100 Euro liegt, bei 40 Beitragsjahren unter 975 Euro. Eine genauere Beschreibung zur Berechnung ist in der folgenden Antwort erläutert.

Wer bekommt die Verbesserungen aus der Grundrente?

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es erst ab 35 Jahren (420 Monate).

Der Grundrentenzuschlag wird nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen (ab Juli 2022) einer alleinstehenden Person unter 1.317 Euro liegt – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen.

Anspruch auf die Freibeträge bei Grundsicherung, Wohngeld etc. hat, wer mindestens 33 Jahre Pflichtbeiträge zu einem Alterssicherungssystem gezahlt hat. Es zählen neben Zeiten in der gesetzlichen Rente beispielswiese auch die Alterssicherung der Landwirte, der Beamtenversorgung oder der Versorgungswerke der freien Berufe. Aber natürlich zählt kein Monat doppelt. Bei Witwen-/Witwerrente werden die Freibeträge auch gewährt, wenn die verstorbene Person die 33 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt hat.

Die Verbesserung gilt sowohl für jene, die schon Rente beziehen (Rentenbestand) als auch für künftige Rentner*innen (Rentenzugang).

Insgesamt profitierten 2022 rund 1,1 der etwa 21 Millionen Rentner*innen von der Grundrente laut Daten der Deutschen Rentenversicherung.

Ab wann gelten die Verbesserungen aus der Grundrente?

Die Verbesserungen gelten seit 1. Januar 2021 – auch für alle, die schon in Rente sind.

Wer 2020 schon in Rente war, bekommt den Grundrentenzuschlag in der Regel bis Ende 2022 berechnet und ausgezahlt – rückwirkend zum 1. Januar 2021 mit einer entsprechenden Nachzahlung. Aufgrund der vielen Rentenzahlungen dauert es leider so lange, bis alle Konten geprüft sind.

Wer ab 2021 neu in Rente geht, bekommt den Zuschlag von Anfang an berechnet und ausgezahlt.

Die Freibeträge in der Grundsicherung, bei Hartz IV oder Wohngeld können erst gewährt werden, wenn der Bescheid der Rentenversicherung darüber vorliegt, ob die 33 Jahre Pflichtbeiträge erreicht wurden. Der Freibetrag wird dann rückwirkend erkannt, so dass es zu einer Nachzahlung kommen kann.

Liegt der Bescheid über die 33 Jahre vor der Bewilligung des Grundrentenzuschlags vor, kann zunächst eine deutlich höhere Grundsicherung nachgezahlt und dafür dann später die Grundrente weitgehend einbehalten werden, da das höhere Einkommen durch den Zuschlag wieder angerechnet wird.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Oder genauer: Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Die Mitteilungen über den Zuschlag erfolgten bei denen die 2020 schon in Rente waren schrittweise bis Ende 2022 und der Zuschlag wird erst danach ausgezahlt. Denn es müssen rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden. Daher konnte es bis Ende 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Ausgezahlt wird der Zuschlag aber immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Es gibt keine Möglichkeit oder einen Anspruch auf vorrangige Behandlung. Solche Anfragen belasten die Rentenversicherung zusätzlich und verlängern die Bearbeitungszeiten für alle.

Auch der Freibetrag muss nicht extra beantragt werden. Die zuständigen Ämter für Grundsicherung, SGB II/Sozialgeld, Sozialhilfe, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz/Wohngeld, brauchen aber für die Berechnung des Freibetrags die Bescheinigung der Rentenversicherung, dass die Pflichtbeiträge erfüllt sind. Auch diese Bescheinigung der Rentenversicherung wurde nur schrittweise ausgestellt, sollte aber mittlerweile alle erreicht haben.

Welche Versicherungszeiten zählen für den Grundrentenzuschlag?

Das sind die sogenannten „Grundrentenzeiten“. Zu den Grundrentenzeiten zählen alle Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen an mindestens einem Tag:

  • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden; dazu zählt auch pflichtversicherte Selbstständigkeit (qua Gesetz oder Pflichtversicherung auf Antrag),
  • ein Kind bis zu dessen 10. Geburtstag erzogen wurde (Kinderberücksichtigungszeit) – auch die Kindererziehungszeit (die ersten 30 bzw. 36 Kalendermonate zählen dazu),
  • eine Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde (Pflegebeitragszeit oder Pflegeberücksichtigungszeit),
  • Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Insolvenzgeld oder ähnliche Leistungen bezogen wurden. Achtung: Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen nicht, egal ob Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II oder Anrechnungszeit, Ersatzzeiten.

Hinweis 1: Für einen Kalendermonat können verschiede Zeiten vorliegen – diese liegen parallel im Rentenkonto. Wenn mindestens eine der anerkannten Zeiten in einem Kalendermonat liegt, dann ist das eine Grundrentenzeit, auch wenn im gleichen Monat noch Zeiten liegen die nicht zählen. Ein Monat zählt höchstens einmal, auch wenn mehrere anerkannte Zeiten darin liegen.

Hinweis 2: Für die Freibeträge können die 33 Jahre Versicherungszeit auch mit Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen, zum Beispiel Alterssicherung der Landwirte oder Beamtenversorgung erreicht werden.

Tipp: Einen Anhaltspunkt, ob die Wartezeit erfüllt sein könnte, können sich alle verschaffen, die kurz vor der Rente stehen oder gerade in Rente gegangen sind. Dazu benötigen sie eine nach Juli 2014 ausgestellte Rentenauskunft. Abzuziehen wären davon die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen und Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Am Ende müssen nach Abzug und Hinzurechnung mindestens 396, oder für den vollen Grundrentenzuschlag 420 Monate vorliegen.

Wie viel Grundrente gibt es? Wie hoch wird die Grundrente sein?

Oder genauer: Wie hoch fällt der Grundrentenzuschlag aus und wie wird er ermittelt?

Wer im Schnitt aller Grundrentenbewertungszeiten weniger als 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= 0,8 Entgeltpunkte im Jahr) hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag beträgt maximal 12,2378 Entgeltpunkte. Die Punkte werden zu gleichen Teilen den einzelnen Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet.

Die Höhe des Zuschlags wird dabei in 3 Schritten berechnet:

1. Grundrentenbewertungszeiten ermitteln

Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen, sind Grundrentenbewertungszeiten. Monate, die nicht beide Kriterien erfüllen, werden nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt. Die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten kann (auch deutlich) niedriger liegen als die Zahl an Grundrentenzeiten – aber niemals höher.

Hinweis: Liegen 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten vor, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, wird dennoch Zuschlag gewährt.

Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten (siehe oben) werden jene rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Woher die Punkte in diesem Monat kommen, spielt dabei keine Rolle. Sie dürfen beispielsweise auch ganz oder teilweise aus den Rentenbeiträgen für das Arbeitslosengeld stammen. Die Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten entspricht aktuell gut 1000 Euro Bruttolohn (30 Prozent des Durchschnittsentgelts). So sollen Mitnahmeeffekte bei sehr geringem Einkommen reduziert werden.

Hinweis: Nach „oben“ gibt es bei den Punkten keine Begrenzung. Auch Grundrentenzeiten mit mehr als 0,0667 Entgeltpunkten (0,8 EP im Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, wird erst im nächsten Schritt berechnet.

2. Durchschnittswert ermitteln

Im zweiten Schritt werden die Punkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten addiert und die Summe durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt – dies können (auch deutlich) weniger als 420 Monate sein. Liegt der so berechnete Durchschnittswert unter 0,0667 Entgeltpunkten (pro Monat), dann wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei aktuell rund 2.700 Bruttolohn (80 Prozent des Durchschnittsentgelts oder 0,8 Entgeltpunkten pro Monat). Liegt der Durchschnittswert bei 0,0667 oder höher, wird kein Zuschlag berechnet.

3. Berechnung des Zuschlags

Für den dritten Schritt wird der geringere Wert von den beiden folgenden Werten benötigt:

a) Liegt der im 2. Schritt ermitteltete Durchschnittswert unter 0,0334 Entgeltpunkten, dann wird dieser Wert für die weitere Berechnung genommen.

b) Liegt der im 2. Schritt ermitteltete Durchschnitt über 0,0334 (aber unter 0,0667) Entgeltpunkten, dann wird für die weitere Berechnung der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 genommen.

Der geringere Wert aus a) und b) wird dann mit 420 multipliziert, höchstens aber mit der Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls diese unter 420 liegen). Vom Ergebnis werden dann noch 12,5 Prozent abgezogen (rechnerisch, in dem das Ergebnis mit 0,875 multipliziert wird). Maximal kann der Zuschlag also 420 x 0,0333 x 0,875 = 12,2378 Entgeltpunkte betragen.

Der so berechnete Zuschlag an Entgeltpunkten wird dann allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen gutgeschrieben, auch wenn es mehr (oder weniger) als 420 Kalendermonate sind. Liegen in einem solchen Monat Entgeltpunkte (Ost), dann werden auch die Zuschlagsentgeltpunkte in diesen Monaten zu Entgeltpunkten (Ost). Ab Juli 2024 sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) gleich viel wert, bis dahin gibt es noch einen geringen, jährlich schrumpfenden Abstand.

Einkommensanrechnung

Der eigentliche Grundrentenzuschlag ist dann im Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgezahlt wird, hängt von der Einkommensanrechnung ab, wie beispielsweise auch bei der Witwen-/Witwerrente.

Was zählt als anzurechnendes Einkommen für die Grundrente ?

Als Einkommen zählt das „zu versteuernde Einkommen“ aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene, also 2 Jahre zurückliegende Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind.

Nicht als Einkommen zählt der Anteil, der auf den Grundrentenzuschlag zurückgeht – bei Eheleuten von beiden nicht. Liegt der Steuerbescheid für das vorvergangene Jahr noch nicht vor, wird der für das 3 Jahre zurückliegende Jahr genommen. Liegt auch dieser nicht vor, wird auf die dem Finanzamt gemeldeten laufenden Leibrenten des vorvergangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.

Angerechnet wird nur das Einkommen über einem Freibetrag. Für alleinstehende Personen beträgt dieser Freibetrag 1.317 Euro (ab Juli 2022) – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen. Das entspricht dem 57,03-fachen des aktuellen Rentenwerts.

Hinweis: Bei Rentenbeginn kann es sein, dass die Grundrente zunächst nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt wird. Das liegt daran, dass im vorvergangenen Kalenderjahr vor Rentenbeginn oftmals noch gearbeitet wurde. Das zu berücksichtigende Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres liegt dann oft höher als die 1.317 Euro im Monat, bei Eheleuten etwa 2.055 Euro.

Wird Betriebsrente auf die Grundrente angerechnet?

Angerechnet wird das zu versteuernde Einkommen, laut Steuerbescheid, mit kleineren Abweichungen. Von Betriebsrenten zählt daher der Teil als Einkommen, der der Einkommensteuerpflicht unterliegt, abzüglich eventueller steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten. Wird eine Betriebsrente als Einmalzahlung ausgezahlt, dann wird 1/10 des steuerpflichtigen Teils für maximal 10 Jahre als Einkommen gewertet.

Was bleibt übrig von der Betriebsrente? Was wird mir von der Betriebsrente abgezogen?

Die Betriebsrente wird weiterhin ungekürzt gezahlt. Falls Anspruch auf Grundrente besteht, und das zu versteuernde Einkommen beim Alleinstehenden über 1.317 Euro (bei Ehepaaren 2.055 Euro) liegt, dann wird der Grundrentenzuschlag nicht voll ausgezahlt.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Betriebsrente nicht in voller Höhe angerechnet wird, sondern nur der steuerpflichtige Teil nach steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Betriebsrenten von unter 200 Euro bleiben bei einer alleinstehenden Person damit regelmäßig ohne Auswirkung auf die Grundrente, wenn außer der gesetzlichen Rente keine Einkommen vorliegen.

Werden Minijobs bei der Grundrente angerechnet?

Das hängt davon ab, wie die Minijobs besteuert werden. Zahlt der Arbeitgeber für den Minijob pauschal die Steuer, dann wird der Minijob nicht auf die Grundrente angerechnet. Wird der Minijob über "die Lohnsteuerkarte" abgerechnet, also individuell besteuert, dann zählt er zum anzurechnenden Einkommen – auch hier natürlich nach eventuellen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.

Wird bei der Grundrente die Witwenrente mit angerechnet?

Bei der Grundrente werden auch Witwenrente und Witwerrente als Einkommen angerechnet. Voraussetzung: Wenn zusammen mit dem sonstigen Einkommen der Freibetrag von 1.317 Euro zu versteuerndem Einkommen zuzüglich des Rentenfreibetrags überschritten wird. Die Grundrente wird nicht auf Witwen-/Witwerrente angerechnet.

Wer meldet das Einkommen der Rentenversicherung?

Grundsätzlich läuft der Prozess automatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil. Ergibt sich ein Grundrentenzuschlag, dann wird dies den Versicherten mitgeteilt. Innerhalb von 3 Monaten müssen dann Kapitaleinkünfte, die nicht bereits im Steuerbescheid enthalten waren, gemeldet werden. Um die Angaben zu kontrollieren, prüft die Rentenversicherung stichprobenartig bei den Banken, ob für die betreffenden Personen meldepflichtige Kapitaleinkünfte vorliegen.

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Zum 1. Juli eines Jahres und bei Rentenbeginn wird das anzurechnende Einkommen ermittelt und die Höhe des auszuzahlenden Anteils des Grundrentenzuschlags ausgerechnet:

Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person unter 1.317 Euro (dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts) und bei Eheleuten das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro (das 57,03-fache des aktuellen Rentenwerts), wird der Grundrentenzuschlag in voller Höhe ausgezahlt.

Einkommen oberhalb dieses Betrags wird zu 60 Prozent angerechnet. Pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Der Rest wird ruhend gestellt - das heißt, dieser wird nicht mehr ausgezahlt.

Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1.685 Euro (46,78-fache des aktuellen Rentenwerts) oder bei Eheleuten über 2.423 Euro (67,27-fache des aktuellen Rentenwerts), dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente um 1 Euro (100 Prozent Anrechnung).

Ab einem bestimmten Einkommen ruht die Grundrente komplett, es wird also kein Grundrententeilbetrag mehr ausgezahlt. Das Einkommen wird jedes Jahr überprüft und die Höhe des auszuzahlenden Teils der Grundrente neu festgestellt. Eine teilweise oder ganz ruhende Grundrente kann dann auch wieder ganz oder teilweise gezahlt werden.

Welche Freibeträge gibt es bei den Fürsorgeleistungen?

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII), bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII), dem Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II) sowie dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde die gesetzliche Rente (und Einkommen aus anderen obligatorische Alterssicherungssystemen) bisher voll auf den Bedarf angerechnet. Ein höherer Rentenanspruch führt dann zu keinem höheren Einkommen. Mit den Freibeträgen wird dies nun anders. Ein eigener Rentenanspruch führt zu einem höheren Einkommen, sofern wenigsten 33 Beitragsjahre vorliegen.

Die ersten 100 Euro der Rente werden künftig nicht mehr angerechnet. Der Teil der Rente über 100 Euro wird zu 30 Prozent nicht angerechnet. Maximal werden 251 Euro nicht angerechnet (die halbe Regelbedarfsstufe 1 von aktuell 502 Euro) – also die Summe aus den 100 Euro und den 30 Prozent zusammen, so dass bei Renten ab 603,33 Euro der maximale Freibetrag erreicht ist. Berechnet wird der Freibetrag anhand der Bruttorente, also vor Abzug der Sozialbeiträge.

Den Freibetrag bekommt, wer 33 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt hat – hierzu zählen auch Zeiten in anderen obligatorischen Alterssicherungssystemen (insbesondere der Alterssicherung der Landwirte oder die Beamtenversorgung). Aufgrund der Bedingung der 33 Jahre kann der Freibetrag erst bewilligt werden, wenn die Rentenversicherung bestätigt, dass die Beitragsjahre erfüllt sind. Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn eine Person einen Witwen-/Witwerrente bezieht, für die die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind.

Tipp 1: Auch wer einen Grundrentenzuschlag bekommt, kann den Freibetrag erhalten, wenn sie / er anspruchsberechtigt ist.

Tipp 2: Einige Rentner*innen werden erst durch die Freibeträge anspruchsberechtigt. Sobald die Information der Rentenversicherung vorliegt, dass die 33 Jahre erreicht sind, schadet es nicht zu prüfen, ob Anspruch auf zusätzliche Aufstockung besteht, da sie durch die Neuregelung regelmäßig höher als bisher ausfallen dürfte.

Grundrente: Welchen Freibetrag gibt es beim Wohngeld?

Die Höhe des Wohngelds hängt neben den anerkannten Mietkosten und der Anzahl der Haushaltsmitglieder auch vom Haushaltseinkommen ab. Zum Einkommen zählen auch Renten. Seit Januar 2021 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Dadurch fällt das Wohngeld höher aus. Analog dem Freibetrag in den Fürsorgeleistungen werden die ersten 100 Euro der Rente sowie 30 Prozent des darüber liegenden Betrags nicht als Einkommen gewertet – auch hier pro Monat maximal bis zur halben Regelbedarfsstufe 1. Wie viel mehr Wohngeld es dadurch gibt, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete ab.

Auch beim Wohngeld wird der Freibetrag nur gewährt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erfüllt sind. Auch hier gilt, dass dafür die Prüfung der gesetzlichen Rentenversicherung abgewartet werden muss.

 

Beispiele: So berechnet sich die Rente mit Grundrentenzuschlag

BEISPIEL A (Rechnung mit Werten für 2021)

Frauke P. hat 43 Jahre gearbeitet: 8 Jahre in Vollzeit (1,1 EP), 12 Jahre halbtags (0,55 EP), 10 Jahre kleine Teilzeit (0,275) und 13 Jahre zu 0,6 EP.

Ihre Rente nach Sozialbeiträgen beträgt rund 832 Euro. Da sie über 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem nur eine geringe Rente erhält bekommt sie einen Grundrentenzuschlag.

So wird der Zuschlag ermittelt:

Ermittlung der Grundrentenzeiten: Sie hat 43 Jahre gearbeitet und dafür Beiträge gezahlt (8 + 12 + 10 + 13). Mit 43 Jahren an Grundrentenzeiten hat sie die Wartezeit für den Grundrentenzuschlag erfüllt.

Festlegung der Grundrentenbewertungszeiten: Von den Grundrentenzeiten werden die Monate als Grundrentenbewertungszeit festgelegt und aufgewertet, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte (= 0,3 EP im Jahr) liegen. Sie kommt auf 33 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten (8 + 12 + 13) – die 10 Jahre mit 0,275 zählen nicht.

Ermitteln ob Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht: In den 33 Jahren Grundrentenbewertungszeit hat sie zusammen 23,2 Entgeltpunkte gesammelt. Die 23,2 werden durch die 396 Monate (= 33 Jahre) mit Grundrentenbewertungszeiten geteilt. Das ergibt 0,0586 und liegt unter 0,0667 EP. Damit besteht Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

Berechnung der Zuschlagshöhe: Der in Schritt 3 ermittelten Durchschnitt von 0,0586 wird verglichen mit der Differenz des Durchschnittswerts (0,0586) zum Höchstwert von 0,0667 (= 0,0081). Der geringere Wert (0,0081) wird mit 396 Multipliziert (Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten von 396 Monate, aber maximal 420). Das Ergebnis ist 3,2076 Entgeltpunkte. Davon werden noch 12,5 Prozent (0,4010) abgezogen. Der Grundrentenzuschlag für Frauke beträgt damit 2,8067 Entgeltpunkte (entspricht aktuell gut 100 Euro Bruttorente im Westen). Der Grundrentenzuschlag wird nun gleichmäßig auf alle 396 Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten verteilt. Die Punktzahl in den 396 Monaten steigt also um 0,0081 Punkte.

Frauke P. bekommt zusammen mit dem Grundrentenzuschlag nun 933 Euro statt 832 Euro Rente ausgezahlt.

BEISPIEL B (Rechnung mit Werten für 2021)

Hans F. hat nach der Schule mit 20 angefangen zu arbeiten: 5 Jahre als Aushilfe (0,4 Entgeltpunkte) und dann 10 Jahre zu 0,9 Entgeltpunkten. Mit der Geburt seiner Tochter ist er zunächst ganz ausgestiegen (2,5 Jahre) und arbeitetete dann wegen der Erziehung zunächst 5,5 Jahre in kleiner Teilzeit (0,25 EP), dann 10 Jahre lang halbtags (0,45 EP), bevor er arbeitslos wurde. Nach 4 Jahren (Arbeitslosengeld und ALG II) hat er für 4 Jahre eine Teilzeitstelle gefunden (0,35 EP), bevor er aus gesundheitlichen Gründen kündigen musste. Er hat dann neben dem Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II für weitere 4 Jahre einen kleinen Minijob ausgeübt und ist mit 65 Jahren mit 2,7 Prozent Abschlag in Rente gegangen.

Die Rente nach Sozialbeiträgen beträgt rund 753 Euro. Da er über 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem nur eine geringe Rente erhält bekommt er den Grundrentenzuschlag.

So wird der Zuschlag ermittelt:

Ermittlung der Grundrentenzeiten: Er hat 38,5 Jahre gearbeitet und dafür Beiträge gezahlt (5 + 10 + 5,5 + 10 + 4 + 4). Außerdem zählen von den 10 Jahre Kindererziehung 2,5 Jahre dazu (von den 10 Jahren zählen 7,5 Jahre bereits die Monate die er gearbeitet hat). Mit 41 Jahren an Grundrentenzeiten hat er die Wartezeit für den Grundrentenzuschlag erfüllt.

Festlegung der Grundrentenbewertungszeiten: Von den Grundrentenzeiten werden die Monate als Grundrentenbewertungszeit festgelegt und aufgewertet, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte (=0,3 EP im Jahr) liegen. Er kommt auf 39 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten: die Arbeitsjahre in denen er jeweils mindestens 0,3 EP hatte. Zusätzlich noch die Arbeit für 0,25 EP während der Kindererziehung, da er wegen der Erziehung zusätzliche Punkte bekommen hat und daher in den Monaten 0,325 EP stehen. Und auch die beiden Jahre am Ende, in denen er neben dem Arbeitslosengeld noch einen Minijob hatte zählen, da er für den Minijob Beiträge gezahlt hat und zusammen mit dem Arbeitslosengeld mehr als 0,3 EP gutgeschrieben sind. Die beiden Jahre mit Minijob neben dem ALG II zählen nicht, da unter 0,3 EP im Konto stehen. Auch die Schulzeit zählt nicht.

Ermitteln ob Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht: In den 39 Jahren Grundrentenbewertungszeit hat er zusammen 22,86 Entgeltpunkte gesammelt. Die 22,86 werden durch die 468 Monate (=39 Jahre) mit Grundrentenbewertungszeiten geteilt. Das ergibt 0,0489 und liegt unter 0,0667 EP. Damit besteht Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

Berechnung der Zuschlagshöhe: Der in Schritt 3 ermittelten Durchschnitt von 0,0489 wird verglichen mit der Differenz des Durchschnittswerts (0,0489) zum Höchstwert von 0,0667 (= 0,0178). Der geringere Wert (0,0178) wird mit 420 Multipliziert (Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten von 468 Monate, aber maximal 420). Das Ergebnis ist 7,476. Davon werden noch 12,5 Prozent (0,9345) abgezogen. Der Grundrentenzuschlag für Hans beträgt damit 6,5415 Entgeltpunkte (entspricht aktuell gut 235 Euro Bruttorente im Westen). Der Grundrentenzuschlag wird nun gleichmäßig auf alle 468 Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten verteilt. Die Punktzahl in den 468 Monaten steigt also um 0,014 Punkte.

Hans F. bekommt zusammen mit dem Grundrentenzuschlag nun rund 963 Euro statt 753 Euro Rente ausgezahlt.

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