Was sind Branchenmindestlöhne?
Branchenmindestlöhne sind Mindestlöhne, die von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und dann für allgemeingültig erklärt werden. Das heißt: Sie gelten für alle Unternehmen und Betriebe einer Branche, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Alle Beschäftigten in dieser Branche haben das Recht, nach diesem tariflich festgelegten Branchenmindestlohn bezahlt zu werden. Das ist wichtig, weil die Branchenmindestlöhne fast immer höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.
Anders formuliert: Ein Branchenmindestlohn ist die verbindliche unterste Lohngrenze für eine Branche.
Überblick: Alle Branchenmindestlöhne 2024
Stand: Mai 2024
Branchenmindestlohn Berufliche Aus- und Weiterbildung
Der Branchenmindestlohn für die Berufliche Aus- und Weiterbildung ist zum 1. Januar 2024 gestiegen. Die Erhöhungen:
- 18,58 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter*innen
- 19,15 Euro für Pädagogische Mitarbeiter*innen mit Bachelorabschluss
Der Mindestlohn in der Branche steigt bis einschließlich 2026 jährlich zum 1. Januar.
Branchenmindestlohn Dachdeckerhandwerk
Zum 1. Januar 2024 ist der der Branchenmindestlohn für Dachdecker*innen gestiegen auf
- 13,90 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmer*innen
- 15,60 Euro für Gesell*innen.
Branchenmindestlohn Elektrohandwerk
Der Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk beträgt für alle Beschäftigten (soweit sie elektrotechnische und informationstechnische Tätigkeiten ausüben) seit dem 1. Januar 2024 13,95 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 14,41 Euro pro Stunde.
Das gilt zum Beispiel für
- Elektroniker*innen für Energie und Gebäudetechnik
- Elektroniker*innen für Informations- und Telekommunikationstechnik
- Elektroniker*innen für Maschinen und Antriebstechnik
- Elektroniker*innen Automatisierungstechnik, Geräte- und Systemtechnik, Bürosystemtechnik
- Systemelektroniker*innen.
Branchenmindestlohn Fleischwirtschaft
Seit 1. Dezember 2023 gilt der Branchenmindestlohn in der Fleischwirtschaft von 12,30 Euro pro Stunde.
Doch der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht. Er ist damit höher als der Branchenmindestlohn in der Fleischwirtschaft. Weil die Arbeitgeber den höheren Mindestlohn zahlen müssen, kommt hier der Branchenmindestlohn faktisch nicht mehr zum Tragen.
Branchenmindestlohn Gebäudereinigung
Für die rund 700.000 Gebäudereiniger*innen gilt seit 1. Januar 2024
- für die Innen- und Unterhaltsreinigung ein Branchenmindestlohn von 13,50 Euro
- für die Glas- und Fassadenreinigung ein Branchenmindestlohn von 16,70 Euro pro Stunde.
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Branchenmindestlohn
- für die Innen- und Unterhaltsreinigung ein Branchenmindestlohn um 0,75 Euro auf 14,25 Euro
- für die Glas- und Fassadenreinigung ein Branchenmindestlohn um 0,95 Euro auf 17,65 Euro pro Stunde.
Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn für alle Bereiche um weitere 0,75 Euro und beträgt dann
- für die Innen- und Unterhaltsreinigung ein Branchenmindestlohn 15 Euro und
- für die Glas- und Fassadenreinigung ein Branchenmindestlohn um 18,40 Euro pro Stunde.
Branchenmindestlohn Gerüstbauerhandwerk
Seit 1. Dezember 2023 beträgt der Mindestlohn für Gerüstbauer*innen 13,60 Euro. Ab 1. Oktober 2024 steigt er auf 13,95 Euro pro Stunde.
Branchenmindestlohn Leiharbeit
Für Beschäftigte in der Leiharbeitsbranche gilt seit 1. Januar 2024 eine Lohnuntergrenze von 13,50 Euro pro Stunde.
Die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt seit 1. November 2024.
Entgelthöhe und Zeitpunkt der Erhöhung:
- 14,00 Euro pro Stunde ab 1. November 2024
- 14,53 Euro pro Stunde ab 1. März 2025
Branchenmindestlohn Maler- und Lackiererhandwerk
Der Branchenmindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk beträgt seit 1. April 2024
- 13,00 Euro für ungelernte Arbeiter*innen
- 15,00 Euro pro Stunde für Gesell*innen.
Branchenmindestlohn Pflege
Der Branchenmindestlohn in der Pflegebranche unterscheidet sich nach Tätigkeit und Ausbildung.
Die Branchenmindestlöhne in der Pflege betragen
- für ungelernte Arbeitnehmer*innen: 15,50 Euro seit 1. Mai 2024; 16,10 Euro ab 1. Juli 2025.
- für Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung: 16,50 Euro seit 1. Mai 2024; 17,35 Euro ab 1. Juli 2025.
- für Pflegefachkräfte: 19,50 Euro seit 1. Mai 2024; 20,50 Euro ab 1. Juli 2025.
Branchenmindestlohn Schornsteinfegerhandwerk
Der Branchenmindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk beträgt seit 1. Januar 2024 14,50 Euro pro Stunde.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Häufig gestellte Fragen zum Branchenmindestlohn
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem Mindestlohn und Branchenmindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn wird in Deutschland durch das Mindestlohngesetz geregelt. Er ist flächendeckend und gesetzlich festgelegt und gilt als unterste Lohngrenze für alle Beschäftigten in Deutschland (mit bestimmten Ausnahmen). Ein Branchenmindestlohn gilt nur für die Beschäftigten der Branche, für die er ausgehandelt und für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Was ist, wenn der Branchenmindestlohn höher ist als der gesetzliche Mindestlohn?
Das ist fast immer der Fall. Es gibt ganz wenige Ausnahmen, bei denen der Branchenmindestlohn dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht.
Es gilt immer: der Arbeitgeber muss den höheren Branchenmindestlohn zahlen, nicht den niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn. Wie hoch die Branchenmindestlöhne in den einzelnen Branchen sind, siehst du in unserer Auflistung auf dieser Seite.
Gelten die Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn auch für die Branchenmindestlöhne?
Nein. Die Ausnahmen, zum Beispiel für minderjährige Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung), gelten nur für den gesetzlichen Mindestlohn. Bei den tariflich ausgehandelten Branchenmindestlöhnen gilt das, worauf sich die Tarifpartner – also Gewerkschaften und Arbeitgeber – verständigt haben. Diese Regelungen sind völlig unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen.
Kann man in einer Branche auch mehr verdienen als den Branchenmindestlohn?
Selbstverständlich. Ein Branchenmindestlohn ist ja nur die unterste Lohngrenze. In der Regel sehen die Tarifverträge weitere, höhere Lohn- oder Entgeltgruppen vor; je nach Qualifikation, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Wer die Voraussetzungen für höhere Lohn- oder Entgeltgruppen erfüllt, dem stehen nach dem Tarifvertrag in der Regel auch höhere Löhne bzw. Entgelte zu, wenn der Tarifvertrag anwendbar ist.