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Arbeitslosen­geld I (ALG1)

Das Arbeitslosengeld I soll helfen finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern. Wir beantworten deine Fragen.

Die wichtigsten Informationen zum Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I, auch ALG I oder nur kurz ALG genannt, ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern und wird in Abhängigkeit von Anwartschaftszeiten und Lebensalter für 3 bis längstens 24 Monate gezahlt.

Wer ist arbeitslos?

Arbeitslosigkeit liegt dann vor,

  • wenn tatsächlich keine Beschäftigung oder eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird (Beschäftigungslosigkeit),
  • wenn aktiv nach sozialversicherter Beschäftigung gesucht wird, um die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen),
  • wenn Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit Folge geleistet werden kann und soll (Verfügbarkeit).

Das bedeuten „Eigenbemühungen“ bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos ist, muss alle Möglichkeiten nutzen, die dazu beitragen, eine neue Beschäftigung zu finden. Das heißt: Man muss sich auf eigene Initiative bewerben und darf nicht nur auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit warten.

Das bedeutet „Verfügbarkeit“ bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslose müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Verfügbarkeit bedeutet, dass man tatsächlich arbeitsfähig ist und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Mensch, sobald er*sie eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben kann und will  und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Zur Verfügbarkeit gehört, dass man in der Lage ist, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Das bedeutet auch, dass man an jedem Werktag Briefpost der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen kann.

Wenn du während der Arbeitslosigkeit  z. B weiter weg und für längere Zeit verreisen möchtest, so ist das bis zu 3 Wochen pro Jahr möglich, wenn du das vorher mit der Arbeitsagentur abgestimmt hast. Dazu muss die Arbeitsagentur förmlich feststellen, dass durch die Ortsabwesenheit deine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Nach der Ortsabwesenheit durch den Urlaub musst du dich sofort bei der Agentur für Arbeit zurückmelden, da anderenfalls die Leistungen nicht weitergezahlt werden.

Wer wegen körperlicher oder geistiger Einschränkung tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Beschäftigung mehr ausüben kann, also kein Restleistungsvermögen mehr vorhanden ist, ist nicht verfügbar.

Sonderfall der Verfügbarkeit:

Es erhalten auch Personen Arbeitslosengeld, die nach Ablauf von 78 Wochen kein Krankengeld mehr von ihrer Krankenkasse erhalten (Aussteuerung), jedoch immer noch arbeitsunfähig sind. Damit das Arbeitslosengeld gezahlt wird, wird ein Restleistungsvermögen vorausgesetzt – die Person muss noch (andere) Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können. Außerdem muss ihr Arbeitgeber dokumentieren, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er deshalb auf sein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen verzichtet.

Wenn du betroffen bist, solltest du in diesen Fällen bei der Antragsstellung darauf hinweisen, dass du dich mit deinem Restleistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung stellst.

 

Wann muss ich mich arbeitssuchend melden? (Arbeitssuchendmeldung)

Sobald du weißt, dass das Arbeitsverhältnis endet, hast du die Pflicht dich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als 3 Monate, musst du dich spätestens 3 Tage, nachdem du vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfährst, arbeitssuchend melden. Das ist auch notwendig, um frühzeitig den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Die frühzeitige Meldung als arbeitsuchend soll bereits erste Schritte für eine neue Arbeitsaufnahme einleiten. Dafür wurde mit dem Qualifizierungschancengesetz das Recht auf berufliche Beratung durch die Agentur für Arbeit eingeführt. Die berufliche Beratung hat dabei 2 Ziele:

  1. Es soll herausgefunden werden, über welche Wege das Ziel einer nachhaltigen Integration in Arbeit am besten erreicht werden kann.
  2. Außerdem soll herausgefunden werden, welche Maßnahmen dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. durch Weiterbildung, dienen können. Diese Beratung kann immer eingefordert werden, wenn Arbeitslosigkeit droht, oder wenn berufliche Veränderungen anstehen.

Du kannst einen Termin für eine individuelle berufliche Beratung durch die Agentur für Arbeit niedrigschwellig vereinbaren und zwar online oder telefonisch: Beratung durch die Agentur für Arbeit | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Auch wer (noch) in Beschäftigung ist, kann bei einer Weiterbildung durch die Arbeitsagentur durch Beratung und Finanzierung unterstützt werden.

Wie melde ich mich arbeitssuchend?

Du kannst dich auf mehreren Wegen arbeitssuchend melden und solltest dich für einen Weg entscheiden:

Wann muss ich mich arbeitslos melden (Arbeitslosmeldung)?

Wenn du nicht nahtlos in neues Arbeitsverhältnis einsteigst und Arbeitslosengeld beziehen möchtest, musst du dich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Du musst dich auch arbeitslos melden, wenn du dich zuvor schon arbeitssuchend gemeldet hast. Die persönliche Meldung muss spätestens am 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen, da Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Antragstellung gewährt wird. Eine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.

Wie melde ich mich arbeitslos?

Die Arbeitslosmeldung kann auf diesen Wegen erfolgen:  

Was muss ich machen, wenn ich eine neue Arbeit habe (Beschäftigungsaufnahme)?

Sobald du eine neue Beschäftigung aufnimmst, ist die Arbeitslosigkeit beendet und die Wirkung der persönlichen Meldung erlischt. Deshalb musst du der Arbeitsagentur sofort mitteilen, wenn du eine neue Beschäftigung aufnimmst. Falls deine Beschäftigung wieder zu Ende geht, musst du die Arbeitssuchend- und die Arbeitslosmeldung unverzüglich erneuern.

Wenn du eine – auch eine nur kurzfristige – Beschäftigung nicht meldest, weiter Arbeitslosengeld beziehst und die Arbeitsagentur das erfährt, können erhebliche Rückforderungen entstehen. Denn du musst dann nicht nur das Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung muss zurückzahlen, sondern für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten Arbeitslosmeldung.

Ab wann bekommt man Arbeitslosengeld?

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen die dafür notwendigen Anwartschaftszeiten erfüllt sein.

Anwartschaftszeiten und Rahmenfrist

Arbeitslosengeld erhältst du nur, wenn du die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Aktuell bedeutet das, dass innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und somit für diese mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Zeiten, in denen du z. B. Krankengeld bezogen hast oder ein Kind (unter 3 Jahren) erzogen hast, können bei der Anwartschaftszeit ebenfalls berücksichtigt werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei 6 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bestehen. Dies gilt für Beschäftigte, die immer wieder mit kurzen Befristungen und einem geringen Arbeitsentgelt eingestellt werden.

Rahmenfrist

Die Rahmenfrist, innerhalb der die Anwartschaftszeit erfüllt sein muss, beträgt 30 Monate. Sie beginnt mit dem Tag vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Wird z. B. ab 1 April 2024 Arbeitslosengeld beantragt, umfasst die Rahmenfrist den Zeitraum vom 31 März 2024 bis 1 Oktober 2021.

Eine besondere Vorschrift regelt die Rahmenfrist, wenn von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld bezogen wurde.

Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wie lange du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, richtet sich nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses bevor der Anspruch entstanden ist und nach deinem Lebensalter. Du musst mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben für einen Anspruch von 6 Monaten. Nur in Ausnahmefällen genügen 6 Monate Beitragszahlung für 3 Monate Anspruchsdauer. Bist du jünger als 50 Jahre alt, kannst Du höchstens für 12 Monaten Arbeitslosengeld erhalten.
Für ältere Arbeitnehmer ergibt sich folgende Staffel:

  • Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 30 Monate Versicherungszeit in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 15 Monate Arbeitslosengeld
  • Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 36 Monate Versicherungszeit in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 18 Monate
  • Vollendung des 58. Lebensjahres und mindestens 48 Monate Versicherungszeit in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 24 Monate Arbeitslosengeld

 

Verbleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung ein nicht verbrauchter Anspruch, kannst du den Restanspruch bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren in Anspruch nehmen, ohne dass ein neuer Anspruch entstanden sein muss. Der 4-Jahreszeitraum beginnt am Tag, wenn der Anspruch entsteht. Das ist in der Regel der Tag der 1. Arbeitslosmeldung, also des 1. Zeitraums der Arbeitslosigkeit. Entsteht zum Beispiel der Anspruch mit der 1. Arbeitslosmeldung am 1. April 2024, dann musst du deine Restanspruchsdauer spätestens am 1. April 2028 gegenüber der Agentur für Arbeit (Eingang) geltend machen.

Davon zu unterscheiden ist die Regelung bei verbliebenem Restanspruch, wenn durch die Beschäftigung ein neuer Anspruch entstanden ist (regelmäßig nach 12 Monaten Beschäftigung). Dem neu entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld wird der Restanspruch auf Arbeitslosengeld hinzugerechnet:

  • wenn seit dem Entstehen des alten (nicht verbrauchten) Anspruchs noch keine 5 Jahre vergangen sind und 
  • wenn die altersabhängige Höchstdauer (siehe oben) nicht überschritten wird. 

Entstand der 1. Anspruchszeitraum z. B. am 1. April 2020 im 52. Lebensjahr, betrug die Anspruchsdauer zu diesem Zeitpunkt 15 Monate. Verbleibt bei Beginn einer neuen Beschäftigung ein Restanspruch von 7 Monaten, muss der neue Anspruch auf Arbeitslosengeld (2. Anspruchszeitraum) spätestens am 31. März 2025 entstanden sein, also die Arbeitslosmeldung erfolgt sein.

Sofern der Dauer des neuen (2.) Anspruchs 24 Monate Beschäftigung zugrunde liegen, ergeben sich 12 Monate neue Anspruchsdauer. Dazu werden dann von den 7 Monaten Restanspruch jedoch nur 6 Monate hinzugerechnet, da die Höchstanspruchsdauer mit dann (mindestens) vollendetem 55. Lebensjahr 18 Monate beträgt. Bei kürzerer neuer Anspruchsdauer werden bei diesem Sachverhalt die vollen 7 Monate Restanspruch hinzugerechnet.

Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?

Mit dem Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit kannst du selbst die Höhe deines Anspruches und die Dauer des Arbeitslosengeldzahlungen berechnen.

Zum ONLINE-Rechner Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt); das du in den letzten 12 Monaten (Bemessungszeitraum) vor Antragstellung (Entstehung des Anspruchs) erhalten hast. Dabei wird nur der Teil des Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (also zum Beispiel kein Minijob) und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wurde. Einmalige Zuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, werden in die Bemessung mit einbezogen. Das Bemessungsentgelt wird fiktiv berechnet, wenn nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt innerhalb eines auf 2 Jahre verlängerten Bemessungszeitraumes festgestellt werden können. Das kann zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder Erziehungszeiten, der Fall sein.

Ansonsten wird grundsätzlich das ermittelte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) pauschal um die Abzüge gemindert, also um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Das so ermittelte pauschalierte Nettoarbeitsentgelt heißt "Leistungsentgelt", ausgezahlt bekommst du den sogenannten Leistungsbetrag (das Arbeitslosengeld). Dieser beträgt bei Arbeitslosen, 67 Prozent dieses Leistungsentgelts, wenn du selbst oder dein*e Ehe-/ Lebenspartner*in mindestens 1 Kind habe; bei Arbeitslosen ohne Kind 60 Prozent.

Sonderregelungen des Bemessungsentgelts gelten dann, wenn aus gesundheitlichen oder tatsächlichen Gründen, z. B. Betreuung eines Kindes, nicht mehr die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche geleistet werden kann.

Welche Arbeit ist zumutbar? Muss ich jeden Job annehmen?

Nein, du musst nicht jeden Job annehmen. Ob du einen Job annehmen musst, entscheidet sich daran, ob eine Beschäftigung als zumutbar für dich eingestuft wird. 

Zumutbar sind alle Beschäftigungen, die den Fähigkeiten des Arbeitslosen entsprechen. Es gibt jedoch allgemeine oder personenbezogene Gründe, die diese Zumutbarkeit einschränken.

Grundsätzlich nicht zumutbar ist jede Beschäftigung,

  • die gegen gesetzliche tarifliche Bestimmungen verstößt,
  • die gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen verstößt,
  • die gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

Eine Beschäftigung ist aus personenbezogenen Gründen dann nicht zumutbar, wenn das erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes. Hier gelten jedoch zeitliche Einschränkungen:

  • In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 Prozent des zuvor erzielten Arbeitsentgeltes nicht zumutbar.
  • Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens müssen die Aufwendungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung anfallen, z. B. Fahrtkosten.
  • Lange tägliche Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sind nicht zumutbar, wenn
    • die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt und die Pendelzeiten insgesamt 2,5 Stunden überschreiten oder
    • die tägliche Arbeitszeit 6 oder weniger Stunden beträgt und die Pendelzeiten mehr als 2 Stunden betragen.
    • Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie befristet ist.
  • Ein Umzug ist zumutbar, wenn nicht erwartet werden kann, dass innerhalb des Pendelbereichs eine Beschäftigung gefunden wird. Der Umzug kann allerdings aus einem wichtigen Grund unzumutbar sein. Ein wichtiger Grund sind z. B. Betreuungspflichten für Kinder oder Pflegebedürftige, die sich aus familiären Bindungen ergeben.
Welche Unterstützung erhalte ich als arbeitsloses Gewerkschaftsmitglied von meiner Gewerkschaft?

Gut zu wissen: Der gewerkschaftliche Rechtschutz hilft nicht nur bei Konflikten mit dem Arbeitgeber, sondern auch im Streitfall mit der Arbeitsagentur (Arbeitslosengeld) oder dem Jobcenter (Bürgergeld).

Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) bietet vielfältige Informationen rund ums Arbeitslosengeld, das Bürgergeld sowie weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen: 

www.erwerbslos.de

Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen gefunden werden können.

Wer arbeitslos wird, muss schmerzhafte Einkommenseinbußen verkraften. Deshalb zahlst du als arbeitslose Person i. d. R. einen deutlich reduzierten Gewerkschaftsbeitrag.

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