Ausbildungsstart – wir informieren dich
Anfang August beginnt für viele Jugendliche das neue Ausbildungsjahr. Gerade zum Start stellen sich viele Fragen: Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Das und vieles mehr beantworten wir hier.
Es geht los! Das neue Ausbildungsjahr beginnt für viele Jugendliche im August und September. Doch ob Urlaub, Probezeit, Ausbildungsziele – welche Rechte und Pflichten gelten eigentlich während der Ausbildung? Sind Überstunden erlaubt? Und was ist, wenn es einfach nicht passt – kann ich dann den Ausbildungsplatz wechseln? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Anonym deine Fragen rund um die Ausbildung stellen
Auf www.dr-azubi.de, dem kostenlosen Online-Beratungstool unserer DGB-Jugend, können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Unterstützung gibt es für die neuen Azubis auch bei den Gewerkschaften.
Ärger mit dem Chef? Stress in der Ausbildung? Dr. Azubi von der DGB Jugend hilft schnell und kostenlos.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Start der Ausbildung
Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder*in unterschrieben und muss, falls Auszubildende nicht volljährig sind, zusätzlich von den gesetzlichen Vertreter*innen, in der Regel also den Eltern, unterzeichnet werden. Betrieb und Auszubildende bekommen je ein Exemplar.
Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z. B.
- die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung,
- der Ausbildungsort und
- die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie
- die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (Achtung: Mindestausbildungsvergütung beachten!).
Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.
Was heißt Probezeit?
Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.
Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?
Azubis außerhalb der Probezeit können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Dr. Azubi rät: Azubis sollten erst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!
Ist man in der Ausbildung vor gesundheitlichen Gefahren geschützt?
In jedem Fall muss der ausbildende Betrieb die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden während der gesamten Ausbildung gewährleisten. Der Arbeitsschutz wird über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Im Falle von minderjährigen Auszubildenden tritt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hinzu. Im Rahmen des Arbeitsschutzes muss unbedingt eine allgemeine Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung erfolgen.
Dr. Azubi rät: Auszubildende sollten sich gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebsrat, Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren.
Wann sind die Tätigkeiten ausbildungsfremd?
Werden Auszubildende angewiesen, Aufgaben zu erledigen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind, spricht man von ausbildungsfremden Tätigkeiten. Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putzdiensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, genauso Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Auszubildenden aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten unterscheiden sich von Beruf zu Beruf. Die Betriebe haben die Pflicht die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.
Dr. Azubi rät: Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung: Den Ausbildungsplan vom Betrieb kennen und, falls nicht vorhanden, einfordern.
Müssen Azubis Überstunden machen?
Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Azubis im Betrieb ihren Beruf erlernen sollen. Dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn doch einmal Überstunden geleistet werden, gilt es die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Alle Überstunden müssen der oder dem Azubi mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.
Was ist mit Urlaub?
Wie viel Urlaub Azubis pro Jahr zusteht, ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei mehr Urlaubstage als gesetzlich festgelegt ist. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens 2 Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.
Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.
Wie viel Ausbildungsvergütung steht Auszubildenden zu?
Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt die von den Gewerkschaften erkämpfte Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt 2023 im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 620 Euro. Das gilt auch für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung.
Dr. Azubi rät: Gewerkschaftsmitglied werden und die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft checken lassen.
Wie bei einer Abmahnung reagieren?
Mit einer Abmahnung geben die Ausbilder*innen dem Auszubildenden zu verstehen, dass sie mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Auszubildenden mindestens 2 Abmahnungen vorausgehen müssen.
Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem sollte der Betriebsrat oder die Gewerkschaft eingeschaltet werden.
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
- Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht.
- Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen.
- Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort gute Chancen, Wohngeld zu erhalten.
Gibt es ein Recht auf einen Ausbildungsplatz?
Die Ausbildungsgarantie tritt ab dem 1. August 2024 in Kraft. Das hat der Bundestag am 23. Juni 2023 beschlossen. Dafür haben wir mit unseren Mitgliedsgewerkschaften lange Druck gemacht. Erfahre alles, was du zu der Ausbildungsgarantie wissen musst – und wo es aus unserer Sicht noch hakt.
Wo bekomme ich Hilfe bei Problemen und Fragen zur Ausbildung?
Bei Dr. Azubi, dem kostenlosen Online-Beratungstool unserer DGB-Jugend, können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit.
Und natürlich stehen unserer Gewerkschaften auch Mitgliedern in der Ausbildung persönlich mit Rat und Tat zur Seite.