Minijob: Alles, was du wissen musst
Ein Minijob ist eine Form der sogenannten geringfügigen Beschäftigung in Deutschland. Entscheidend ist das monatliche Arbeitsentgelt. Aber ist es wirklich ein Problem, wenn die Grenze beim Entgelt überschritten wird? Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Haben Minijobbende dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer*innen? Diese und viele weitere Fragen klären wir in diesem Ratgeber.
Definition: Was ist ein Minijob?
Beim Minijob handelt es sich um eine Form geringfügiger Beschäftigung. Insgesamt gibt es 2 Formen geringfügiger Beschäftigung: Die “Entgeltgeringfügigkeit” und die “Zeitgeringfügigkeit”. Im 1. Fall gibt es eine Grenze für das Entgelt (Lohn/Gehalt), im 2. Fall eine Grenze für die Arbeitszeit. Ein Arbeitsverhältnis gilt nur so lange als geringfügig, wie diese Grenzen nicht überschritten werden. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- “Entgeltgeringfügigkeit” (im Folgenden: Minijob): Das sind Arbeitsverhältnisse, bei denen der Verdienst im Monat eine bestimmte Grenze – die Geringfügigkeitsgrenze – nicht übersteigt. Sie orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn und liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 538 Euro. Zuvor lag sie lange Zeit bei 450 Euro, von Oktober 2022 bis Ende 2023 bei 520 Euro. Die Grenze kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gelegentlich überschritten werden.
- “Zeitgeringfügigkeit” (kurzfristige Beschäftigung): Wenn der Job im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage oder 3 Monate dauert, dann ist das eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Die Zeitgrenze bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Wird diese Zeitgrenze überschritten, handelt es sich trotzdem weiterhin um eine geringfügige Beschäftigung, sofern die Entgeltgrenze nicht überschritten wird.
Beim Minijob gibt es keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Durch den gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde wird jedoch ab einer bestimmten monatlichen Arbeitszeit die Entgeltgrenze zwangsläufig überschritten und das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig (siehe „Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobs?“). Künftig sind beide Größen gekoppelt: Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs orientiert sich an 10 Stunden Wochenarbeitszeit zum Mindestlohn. Laut Gesetz wird diese Entgeltgrenze berechnet, “indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird” (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 12,41 Euro pro Stunde sind das 538 Euro im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Entgeltgrenze. Wer mehr verdient, kann entsprechend weniger Stunden arbeiten, wenn es beim Minijob bleiben soll. Ob es beim Minijob bleiben soll oder nicht, ist aber eine individuelle Abwägung. Die Sozialversicherungspflicht – und damit das Überschreiten der Entgeltgrenze – ist in vielen Fällen etwas Positives. Die nachfolgenden FAQ können auch bei dieser Entscheidung helfen.
Ist ein Minijob ein "normales" Arbeitsverhältnis?
Arbeitsrechtlich wird nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Verdienstes spielen dabei keine Rolle.
In der Sozialversicherung sind Minijobs jedoch eine Besonderheit, denn für geringfügig Beschäftigte gelten hier andere Regeln als für regulär Beschäftigte. Das betrifft Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (siehe Abschnitt “Sozialversicherung”).
Welche Vor- und Nachteile hat ein Minijob für mich?
Ein Minijob kann in bestimmten Lebensphasen durchaus sinnvoll sein, z. B. für Schüler*innen oder Rentner*innen. Manchmal dient er dazu, nach einer langen Familienphase wieder in den Job zu kommen. Aber Vorsicht: gerade für Menschen nach der Familienphase, die den Wiedereinstieg in einen sozialversicherungspflichtigen (Teilzeit-)Job suchen, werden Minijobs oft zur Sackgasse. Ein Umstieg ist oft gar nicht so leicht wie geplant!
Berufliche Perspektive: Minijobs bieten meist keine Perspektive auf Qualifizierung und Aufstieg im Beruf oder in ihrem Betrieb.
Tarifverträge: Denke daran, dass auch für dich als Minijobber*in bestehende Tarifverträge gelten! Du hast ein Recht auf die gleiche Bezahlung wie deine voll- oder teilzeitbeschäftigten Kolleg*innen.
Absicherung gegen Arbeitslosigkeit: Für dich als Beschäftigte*n ist vor allem die Tatsache problematisch, dass du über den Minijob keine Ansprüche – oder nur eingeschränkte – in der gesetzlichen Sozialversicherung erwirbst, zum Beispiel keine Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Das ist vor allem der Fall, wenn du neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung hast.
Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber?
Dein Arbeitgeber hat die Pflicht, dich entsprechend den Bedingungen deines Arbeitsvertrages zu beschäftigen und regelmäßig Lohn zu zahlen. Arbeitsverträge für Minijobs und Midijobs können wie alle Arbeitsverträge mündlich und schriftlich geschlossen werden. Es ist immer besser, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben. Du solltest ihn innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn einfordern. Der schriftliche Vertrag sollte alle wichtigen Angaben zum Minijob oder Midijob enthalten, zum Beispiel Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Beginn des Jobs, Bezahlung bzw. Eingruppierung in eine Tarifstufe, wöchentliche Stundenzahl, Art und Umfang der Tätigkeit, Kündigungsfristen und Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem*der Arbeitnehmer*in auszuhändigen. Das gilt nicht für vorübergehende Aushilfen mit einer Einsatzzeit bis zu einem Monat.
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, deinen Minijob bei der Knappschaft Bahn-See anzumelden, da dort alle Sozialabgaben und weitere Beiträge eingezogen werden.
Weiterhin muss der Arbeitgeber dich darüber informieren, dass du dich von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Minijob befreien lassen kannst. Er muss dazu eine Erklärung zu deinen Lohnunterlagen nehmen, aus der hervorgeht, dass er dich informiert hat. Bestehe außerdem auf Lohnabrechnungen und achte in der Lohnabrechnung darauf, dass alle Angaben korrekt sind. Wenn du dich zum Beispiel nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hast, muss die Rentenversicherungspflicht aus der Lohnabrechnung hervorgehen. Wenn nicht, könnte es sein, dass auch falsche Angaben an die Minijobzentrale übermittelt wurden.
Außerdem muss dein Arbeitgeber klären, ob du weitere Minijobs hast, um die Überschreitung der Verdienstgrenze zu prüfen.
Und dein Arbeitgeber muss sich selbstverständlich an alle Bestimmungen des Arbeitsschutzes, des Arbeitsrechtes und an weiteres geltendes Recht halten.
Was hat sich für Minijobber*innen zum 1. Januar 2024 geändert?
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Mindestlohnkommission hat gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf nur 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 angepasst wurde. Dies wurde durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt.
- Die Grenze zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung stieg zum 1. Januar 2024 auf 538 Euro. Sie steigt seit 2022 immer zusammen mit dem gesetzlichen Mindestlohn und orientiert sich am Entgelt, das mit 10 Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Deshalb wird die Grenze auch 2025 steigen.
- Wird die Grenze überschritten, führt das bei den Sozialbeiträgen nicht mehr zu einem Verlust beim Nettoentgelt. Die Sozialversicherungspflicht hat also keine finanziellen Nachteile mehr und bietet zugleich bessere Absicherung. Durch steuerrechtliche Regelungen kann es aber trotzdem noch zu Verlusten kommen, wenn die Grenze überschritten wird.
- Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) liegt seit dem 1. Januar 2024 im Bereich von über 538 bis 2.000 Euro. Die Obergrenze bleibt dabei unverändert. Dies sind die so genannten Midijobs. Für sie müssen Beschäftigte weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben aber vollen Sozialversicherungsschutz.
- Für diejenigen, deren sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zum 1. Oktober 2022 zum Minijob wurde, griff eine Bestandsschutzregelung. Sie behielten bis Ende 2023 den Sozialversicherungsschutz. Dieser ist nun ausgelaufen.
- Da die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht wurden, ist ein Minijob neben einer Erwerbsminderungsrente stets anrechnungsfrei. Je nach Umfang und Arbeitsentgelt kann auch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel ein Midijob, anrechnungsfrei sein.
Näheres zu diesen Punkten findet sich auch bei den Antworten auf andere Fragen in diesem FAQ.
Vergangene Änderungen:
Kann ich neben meiner Erwerbsminderungsrente im Minijob oder sozialversicherungspflichtig arbeiten?
Mit der neuen Regelung des Hinzuverdienstes zu Erwerbsminderungsrenten seit dem 1. Januar 2023 ist es (wie schon bislang) stets möglich, neben der Rente einen Minijob anrechnungsfrei auszuüben. Ebenso ist es aber prinzipiell auch möglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Teilzeit anrechnungsfrei auszuüben, allerdings nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Der maximale anrechnungsfreie Stundenumfang hängt vom Arbeitsentgelt ab.
Die Grenze für den Hinzuverdienst liegt deutlich höher als bislang und wird außerdem dynamisiert. Sie knüpft an das 14-fache so genannte Bezugsgröße (entspricht in etwa dem mittleren Verdienst der Rentenversicherten) an. Damit ist der Hinzuverdienst wie folgt geregelt:
- bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: 6/8 der Bezugsgröße, entspricht im Jahr 2024: 37.117,50 Euro pro Jahr
- bei Renten wegen voller Erwerbsminderung: 3/8 der Bezugsgröße, entspricht im Jahr 2024: 18.558,75 Euro pro Jahr
6 bzw. 3 Stunden Arbeit täglich sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit, unterhalb derer Anspruch auf die jeweiligen Renten wegen Erwerbsminderung bestehen kann.
Was ist zu beachten, wenn meine Stelle durch die Reform am 1. Oktober 2022 zum Minijob geworden ist?
Wer am 30. September 2022 versicherungspflichtig beschäftigt war und nach neuem Recht geringfügig beschäftigt wäre, blieb noch bis zum 31. Dezember 2023 in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich überstieg. Du konntest dich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Übergangsregelung ist aber Ende 2023 ausgelaufen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse zu Minijobs geworden sind. Es gibt auch keine Bestandsschutzregelung für die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2024 oder für künftige Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze.
Bezahlung und Steuern bei Minijobs
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobs?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt selbstverständlich auch für dich als Minijobber*in! Das bedeutet:
Dir müssen pro Stunde mindestens 12,41 Euro (Stand 2024) auch tatsächlich ausgezahlt werden – steigt der Mindestlohn, gilt das auch für dich. Die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, er darf diese Beiträge also nicht vom Lohn abziehen. (Bei der Rentenversicherung gibt es bei den Beiträgen eine Besonderheit. Mehr dazu findest du im Abschnitt “Sozialversicherung”.)
Wird die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024) überschritten, wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig und ist kein Minijob mehr. Die Grenze verändert sich mit dem Mindestlohn. Sie liegt künftig immer bei dem Arbeitsentgelt, das mit 10 Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn erreicht wird. Bis zum 30. September 2022 war die Entgeltgrenze statisch im Gesetz geregelt. Die Zahl der Stunden, die man zum Mindestlohn arbeiten konnte, ohne dass der Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wurde, sank daher mit jeder Mindestlohnerhöhung.
Weitere Fragen rund um Bezahlung und Steuern:
Mindestlohn: Bis zu wie viele Stunden Arbeit pro Monat bleibt mein Job ein Minijob?
Mindestlohn | Geringfügigkeitsgrenze | Stunden im Monat zum Mindestlohn |
---|---|---|
12,41 Euro | 538 Euro | ca. 43 |
jede weitere Erhöhung | steigt im gleichen Maß wie der Mindestlohn, entspricht 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn | ca. 43 |
Auch künftig gilt: Je weiter der Stundenlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, desto niedriger fällt die Zahl der Stunden pro Monat aus, bei denen eine Beschäftigung ein Minijob bleibt. Doch wie schon erwähnt: Ob es beim Minijob bleiben soll oder nicht, ist eine individuelle Entscheidung, bei der auch die Vorteile der Sozialversicherungspflicht berücksichtigt werden sollten – siehe dazu Abschnitt “Sozialversicherung".
Kann ich im Minijob mehr als 538 Euro im Monat verdienen?
Ja, aber nur sehr beschränkt. Im Detail sind die Regelungen zum Überschreiten der Grenze recht kompliziert. Im Folgenden nur einige allgemeine Hinweise:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage zum 1. Oktober 2022 geändert hat. In einzelnen Punkten kann daher noch unsicher sein, ob die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. Gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit haben auf Verwaltungsebene angepasste Vorschriften erlassen. Danach wird in der Verwaltungspraxis entschieden. Für die Rechtsprechung sind solche Verwaltungsvorschriften aber nicht verbindlich.
Nach dem Gesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) kommt es auf das regelmäßige Arbeitsentgelt an. Bestimmte, vorhersehbare Einmalzahlungen werden deshalb anteilig auf das ganze Jahr “umgelegt” und erhöhen damit das Entgelt aller Monate eines Jahres anteilig. Hier entscheidet bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei Änderungen immer eine vorausschauende Betrachtung. Auch wenn dein Arbeitsentgelt schwankt, ist die Betrachtung im Voraus maßgeblich. Es bleibt beim Minijob, solange die Schwankungen unerheblich sind und im Jahr nicht das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (Jahreseinkommen; 2024 = 538 € x 12 = 6.456 €).
Wenn dein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar überschreitet, bleibt es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem beim Minijob. Das gilt nur dann, wenn du in maximal 2 Monaten jeweils maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze verdienst (1.076 €). Bis zum 30. September 2022 galt noch eine Grenze von bis zu 3 Monaten für das Überschreiten. Wie genau der Jahreszeitraum bestimmt wird, in dem das 2-malige Überschreiten zulässig ist, ist für das neue Recht noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Die oben genannten Verwaltungsvorschriften gehen davon aus, dass ein gleitender 12-Monats-Zeitraum entscheidet, aber es gibt auch andere juristische Auffassungen zu dieser Frage. Im Zweifel ist es daher sinnvoll, wenn du dich bei deiner Gewerkschaft beraten lässt. Monate mit vorhersehbarem = regelmäßigem Überschreiten zählen bei den 2 Monaten jedenfalls nicht mit. Vorhersehbar sind z. B. jährliche Sonderzahlungen, die nach den bisher geltenden Kriterien erwartet werden können (wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Diese Zahlungen werden dann wie oben beschrieben auf die alle Monate des Jahres verteilt.
Außerdem gibt es bei bestimmten Arten von Sonderzahlungen, zum Beispiel bei vielen steuerfreien Sonderzahlungen. Sie zählen nicht für die Geringfügigkeitsgrenze mit. Entscheidend ist die Sozialversicherungsfreiheit dieser Zahlungen. Ein Beispiel sind freiwillige Inflationsausgleichszahlungen des Arbeitgebers.
Kann ich mehr als einen Minijob oder einen Minijob als Nebenverdienst ausüben?
Als Minijob-Beschäftigte*r ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kannst du mehrere Minijobs nebeneinander haben – vorausgesetzt du verdienst insgesamt nicht mehr als derzeit 538 Euro monatlich. Mehrere Minijobs werden also grundsätzlich zusammengerechnet. Du musst in jedem Fall deinen Arbeitgeber darüber informieren, dass du mehr als einen Minijob hast oder einen weiteren aufnimmst.
Sollten alle Minijobs zusammen die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro überschreiten, dann werden alle Minijobs – so wie reguläre Jobs – sozialversicherungspflichtig.
Auch in der kurzfristigen Beschäftigung werden alle Beschäftigungen zusammengezählt. Werden die 70 Arbeitstage oder die 3 Monate überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, allerdings erst ab dem Tag der Überschreitung. Bei jeder neuen kurzfristigen Beschäftigung wird das geprüft. Ist von vornherein erkennbar, dass es mehrere Folgebeschäftigungen gibt, sind alle diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.
Die 2 Arten von Minijobs – „zeitgeringfügig“ und „entgeltgeringfügig“ – werden nicht zusammengerechnet. Mit anderen Worten: Du kannst einen Minijob mit maximal 538 Euro pro Monat Einkommen mit einem 2. Minijob mit einer Arbeitszeit von höchstens 3 Monaten oder 70 Tagen im Kalenderjahr kombinieren.
Neben einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist abgabenfrei noch ein weiterer Minijob möglich. In diesem Fall zahlst du für die Hauptbeschäftigung Steuern und Sozialabgaben, nicht aber für den Minijob. Jeder weitere Minijob wird zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet. Du und dein Arbeitgeber müssen dafür regulär Sozialabgaben zahlen – außer Arbeitslosenversicherung.
Wie wird der Mindestlohn bei Minijobs kontrolliert?
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn für jede Stunde tatsächlich gezahlt wird, besteht bei Minijobs stets eine Dokumentationspflicht – also die Pflicht, die Arbeitszeiten aufzuschreiben. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.
Arbeitgeber müssen Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festhalten oder diese Daten von den Beschäftigten aufzeichnen lassen. Spätestens 7 Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung muss diese aufgezeichnet sein. Die Belege müssen 2 Jahre aufbewahrt werden.
Wichtig: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit; die konkrete Dauer der Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.
Für Personen mit mobilen Tätigkeiten wie Kurierfahrer*innen und Zeitungszusteller*innen ist die Aufzeichnungspflicht stark eingeschränkt. Mobile Tätigkeiten sind beispielsweise die Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, die Abfallsammlung, die Straßenreinigung, der Winterdienst, der Gütertransport und die Personenbeförderung. In diesen Fällen muss nur die Dauer in Arbeitsstunden aufgezeichnet werden, nicht jedoch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Unsere Mitgliedsgewerkschaften haben das scharf kritisiert, weil in diesen Fällen Verstöße der Arbeitgeber nur schwer bewiesen werden können.
Wir empfehlen, die Aufzeichnung einmal wöchentlich gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu unterschreiben bzw. gegenzuzeichnen, um bei Streitigkeiten eindeutigen Nachweise zu haben.
Wenn sich der Arbeitgeber weigert, sollten Sie die Arbeitszeit ergänzend auch selbst aufzeichnen.
Was muss ich zum Thema Steuern bei Minijobs wissen?
Alle Verdienste aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung und Einkünfte aus der Gleitzone sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber zahlt die Abgaben direkt ans Finanzamt und bestimmt die Art der Besteuerung. Es gibt 2 Möglichkeiten:
- die pauschale Besteuerung mit 2 Prozent
- die Besteuerung nach deiner individuellen Lohnsteuerklasse
Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, für den die pauschale Besteuerung einfacher abzuwickeln ist. Er kann die einheitliche Pauschsteuer nur wählen, wenn er Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob zahlt (unabhängig von eigenen Beiträgen des Minijobbers oder der Minijobberin).
Achtung: Der Arbeitgeber darf diese 2 Prozent von deinem Lohn abziehen, wenn ein Bruttolohn vereinbart wurde – so hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt. Du hast das Recht, eine individuelle Besteuerung zu verlangen. Die Höhe der Steuern hängt dann von deiner persönlichen Lohnsteuerklasse ab. Dabei fällt für die Lohnsteuerklassen I bis IV keine Lohnsteuer an, sofern du daneben keine anderen Einkünfte z. B. aus einer Haupterwerbstätigkeit hast.
Auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Lohn abzieht, kommt es für die Sozialversicherungsbeiträge auf das Bruttoentgelt an.
Was ist das steuerrechtliche Faktorverfahren?
Das Faktorverfahren bedeutet, dass das Finanzamt einen Faktor berechnet, der in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV dazu führt, dass der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug beider Ehepartner*innen berücksichtigt wird. Das Faktorverfahren ist derzeit freiwillig. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – besonders für geringer verdienende Ehepartner*innen – zu schaffen
Das funktioniert so: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide arbeiten, erhalten je die Steuerklasse IV. Durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt mathematisch zu ermittelnden Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Einkommen berücksichtigt. Der Faktor wird auf der Basis des Einkommens des Vorjahres ermittelt. So wird erreicht, dass bei beiden Ehepartner*innen mindestens die ihm oder ihr persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag oder Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Tipp: Mit dem Lohn- und Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums kannst du ausrechnen, wie sich das Faktorverfahren auf deine individuelle Situation auswirkt.
Zum Lohn- und Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums der Finanzen
Was kann ich tun, wenn ich nicht bekomme, was mir zusteht?
Sprich mit deinen Kolleg*innen und tauscht euch untereinander aus. Du wirst feststellen, dass du nicht allein bist mit deinem Problem. Hol dir Unterstützung! Wenn du Mitglied einer Gewerkschaft bist, hast du es leichter, deine Rechte in Anspruch zu nehmen, da dein Beitrag dann den gewerkschaftlichen Rechtsschutz beinhaltet. Alle DGB-Mitgliedsgewerkschaften haben Kontakt- und Informationsseiten im Netz für Ansprechpartner*innen in deiner Nähe. Betriebsräte und Personalräte sind auch für dich zuständig, wenn du in einem Minijob arbeitest. Es gibt viele engagierte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Stell deine Fragen.
Können Minijobs auf Abruf organisiert sein und wie ist das mit Schwarzarbeit?
Einige Arbeiten fallen nicht regelmäßig zur gleichen Tageszeit in demselben Umfang an, sondern unregelmäßig. Dein Arbeitgeber kann deshalb mit dir vereinbaren, dass du nur bei entsprechendem Arbeitsanfall eingesetzt wirst. Es muss mit dir eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Es muss auch entweder eine Mindestarbeitszeit oder eine Höchstarbeitszeit vereinbart werden. Von der Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur begrenzt nach oben (25 Prozent wöchentlich), von der Höchstarbeitszeit nur begrenzt nach unten (20 Prozent wöchentlich) abweichen. Gibt es keine Verabredung, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Gibt es keine Verabredung über die tägliche Arbeitszeit, gelten mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden pro Tag als vereinbart. Der Arbeitgeber muss dir die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Kalendertage im Voraus mitteilen.
Illegale und undokumentierte Beschäftigung ist verboten und für dich als Beschäftigte*n mit hohen Risiken verbunden! Du bist weder gegen Arbeitsunfälle noch anderweitig versichert. Und dein Arbeitgeber verhält sich illegal. Bestehe auf eine reguläre oder auf eine angemeldete geringfügige Beschäftigung – zu deinem Vorteil!
Mindestlohn
Wer bekommt den Mindestlohn? Welche Ausnahmen gibt es? Was passiert bei Verstößen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Was gibt es in Bezug auf die Sozialversicherung bei Minijobs zu beachten?
Grundsätzlich gilt: Deine Rechte als Arbeitnehmer*in gegenüber der Sozialversicherung leiten sich von deinen gezahlten Beiträgen ab. Pflichtbeiträge entstehen nur in sozialversicherungspflichtigen Jobs, z. B. im Übergangsbereich (Midijob) oder in einer Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 2.000 Euro im Monat.
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro monatlich sind Minijobs für Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig – nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag. Nur in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht und es ist ein kleiner Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Allerdings kannst du dich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. In der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung sind Minijobber*innen versicherungsfrei. Minijobber*innen haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft.
Der Arbeitgeber zahlt für deine Sozialabgaben und Steuern einen Pauschalbetrag des Arbeitsentgelts. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, die dein Arbeitgeber für dich als Minijobber*in zahlt, dürfen nicht auf dich als Beschäftigte*n abgewälzt werden! Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße nach sich ziehen.
Zur Frage, ob ein Steuerabzug zulässig ist, siehe im Abschnitt “Bezahlung und Steuern”.
Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aus einem einzelnen Minijob
Sozialversicherung | Anspruch |
---|---|
Rentenversicherung | Bei bestehender Pflichtversicherung: volle Rentenanwartschaften und volle Ansprüche auf das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch sehr niedrige Rentenhöhe. Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Rente fällt etwas niedriger aus, deutlich geringere Berücksichtigung von Minijobzeiten bei rentenrechtlichen Wartezeiten (z. B. für vorzeitige Altersrenten); keine Begründung von Ansprüchen auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungs-Renten oder Riester-Förderung. |
Krankenversicherung | Keine Ansprüche. Minijobber*innen müssen sich anderweitig krankenversichern. |
Arbeitslosenversicherung | Keine Ansprüche. Minijobs werden in der Arbeitslosenversicherung nicht gezählt, auch nicht mehrere. |
Pflegeversicherung | Keine Ansprüche. Es besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. |
Unfallversicherung | Volle Ansprüche. Der Arbeitgeber muss die Minijobber*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. |
Rentenversicherung
In einem Minijob unterliegst du grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der du dich allerdings befreien lassen kannst. Als Minijobber*in zahlst du selbst einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Bei 538 Euro monatlich ist das ein Eigenbeitrag von 19,37 Euro. Du erwirbst damit in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Pflichtanwartschaften. Das sind die nötigen Wartezeiten für einen Rentenanspruch. So vermeidest du Lücken in deiner Versicherungsbiographie. Und du hast Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung wie:
- Leistungen zur Rehabilitation
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Anspruch auf Riester-Förderung.
Rentenversicherung abwählen?
Auf Antrag kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Befreiung wirkt rückwirkend zu Beginn des Monats, in dem dein Antrag beim Arbeitgeber vorliegt. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von 6 Wochen der Minijobzentrale melden.
Die Befreiung ist nicht möglich, wenn du eine (weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübst, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurde und in der du nach damaligem Recht ausdrücklich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hast.
Wenn du dich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lässt, zahlt der Arbeitgeber für dich als Minijobber*in nur einen Pauschalbeitrag. Dieser wirkt sich zwar rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus. Damit sind Mindestversicherungszeiten gemeint, die du erfüllen musst, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Für etwa 3 Jahre im Minijob erwirbst du eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollwertigen Rentenbeiträgen. Das ist natürlich nur der Fall, wenn du noch keine Regelaltersrente beziehst. Außerdem zählen Minijobzeiten ohne Versicherungspflicht nicht als Pflichtbeitragszeiten, auf die es aber für manche Rentenarten ankommt, zum Beispiel für abschlagsfreie vorzeitige Altersrenten und für Erwerbsminderungsrenten. Auf Pflichtbeitragszeiten kommt es für dich nicht an, sofern du bereits eine Rente beziehst und zusätzlich im Minijob beschäftigt bist oder soweit du parallel zum Minijob anderweitig, zum Beispiel über Kindererziehungszeiten, Pflichtbeitragszeiten “erwirbst”.
Wenn du eine Zeit lang ausschließlich im Minijob gearbeitet hast und dabei nicht rentenversichert warst, können dir somit später beispielsweise entscheidende Monate oder Jahre für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente fehlen. Durch einen Minijob kann auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen, wenn du später aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten kannst. Einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen hast du im Minijob nur, wenn du rentenversichert bist.
Tipp: Wenn du dich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erhältst du Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung – und das für einen geringen Eigenanteil. Bedenke, dass du vielleicht nicht für immer im Minijob arbeitest. Der Minijob macht bestenfalls nur einen Teil deiner Rentenbiografie aus. Sichere dir durch die Rentenzahlung deine Rechte auch für später. Informiere dich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Für alle Minijobs mit sehr kleinem Monatsverdienst ist eine Sonderregelung zu beachten: In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen „Mindestbeitrag“ von 32,55 Euro. Der Beitrag wird mindestens auf Basis eines Einkommens von 175 Euro berechnet (§ 163 Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Der Arbeitgeberanteil wird aber immer nur auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet. Wenn du weniger als 175 Euro verdienst und rentenversicherungspflichtig bist, zahlst du daher den Rest bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbst.
Dadurch wird die Rentenversicherungspflicht bei kleinen Minijobs teurer. Das gilt nicht, wenn du deinen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausübst oder wenn du mit mehreren Minijobs zusammen mindestens 175 Euro verdienst. Weitere Ausnahmen gelten, wenn du anderweitig rentenversicherungspflichtig bist und während Kindererziehungszeiten.
Auch bei Minijobs im Privathaushalt gibt es Sonderregeln: Hier zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent, während die Arbeitnehmer*in 13,6 Prozent zahlt. Im Übrigen gilt aber, was oben zu gewerblichen Minijobs beschrieben ist. Zeitgeringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversichert, auch nicht in der Rentenversicherung.
Kann ich meine Rentenbeiträge im Minijob oder im Midijob aufstocken?
Bis zum 30. Juni 2019 galt für die Midijobs eine Obergrenze von 850 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt ging mit den vergünstigten Sozialversicherungsbeiträgen auch eine Reduzierung der Rentenansprüche einher. Seit dem 1. Juli 2019 entfällt die bisher vorgesehene Reduzierung der Rentenansprüche. Das heißt, dass du den vollen Verdienst aus dem Midijob in der Rentenversicherung berücksichtigt bekommst, ohne (wie bisher) freiwillig aufstocken zu müssen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Den Pauschalbetrag für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt dein Arbeitgeber, sobald du in der GKV versichert bist – egal ob freiwillig versichert, pflichtversichert oder familienversichert. Der Betrag muss auch entrichtet werden, wenn du bereits in deiner Haupterwerbstätigkeit Beiträge in die GKV einzahlst und den Minijob nur als Nebenverdienst ausübst.
Oft sind Minijobber*innen im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung über Ehepartner*in oder Eltern mitversichert. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Minijobber*innen sich selbst freiwillig bei einer der Krankenkassen gegen Krankheit absichern.
Die Pauschalabgaben begründen keine Ansprüche in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhältst du nur, wenn du selbst Mitglied bist, so z. B. Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Unabhängig davon haben Minijobber*innen immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch wenn sie anschließend keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Als Minijobber*in zahlst du nur Beiträge zur Pflegeversicherung, wenn du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hast. Das kann der Fall sein, wenn du mit 2 Minijobs mehr als 538 Euro (Stand 2024) verdienst oder im Übergangsbereich (Midijob) beschäftigt bist. Die Ansprüche aus der Pflegeversicherung richten sich nur nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Vorversicherungszeiten, die du z. B. auch als mitversichertes Familienmitglied erfüllen kannst.
Arbeitslosenversicherung
Als Minijobber*in zahlst du keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und erwirbst somit auch keine Ansprüche auf Leistungen. Wenn du in einem Midijob arbeitest, bist du in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Du kannst dann Leistungen beanspruchen und dich arbeitslos melden. Wenn du eine reguläre Hauptbeschäftigung und einen Minijob als Nebenverdienst hast, wird dieser in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt; auch nicht, wenn du mehrere Minijobs nebenher ausübst.
Wenn du deine Hauptbeschäftigung verlierst und dich dann arbeitslos meldest, erhältst du Arbeitslosengeld. Wenn du einen Zweitjob hast, bei dem du weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitest, kannst du trotzdem Arbeitslosengeld erhalten. Das Einkommen wird dann teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei hast du einen Freibetrag von 165 Euro, der nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Beim Bürgergeld ist ein gewisser Hinzuverdienst anrechnungsfrei. Näheres erfährst du in unserem Ratgeber zum Bürgergeld.
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (nicht für Minijobs, nur für Midijobs und andere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten)
Für Teilarbeitslosengeld musst du 2 sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen parallel ausüben. Wird eine dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, bist du teilzeitarbeitslos und kannst Teilarbeitslosengeld beantragen. Du musst dich dazu beim Arbeitsamt teilzeitarbeitslos melden und wieder eine zweite sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung suchen. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt unabhängig vom Alter längstens 6 Monate. Die Höhe des Teilarbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem Entgelt der beendeten Teilzeitbeschäftigung. Wenn du hingegen neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Minijob ausübst und den Minijob verlierst, entsteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.
Unfallversicherung
Du bist als Beschäftigte*r im Mini- oder Midijob unfallversichert, auch bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Jeder Arbeitgeber muss alle seine geringfügig Beschäftigten, unabhängig von Arbeitsstunden und Entlohnung, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern. Du genießt damit alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So bist du zum Beispiel bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit versichert.
Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt gibt es keine spezialisierte Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss für deinen Minijob im Privathaushalt aber Beiträge zur Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Minijob-Zentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil du bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert bist.
Wichtig: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall? Und wann gilt eine Krankheit als Berufskrankheit? Das und mehr in unserem Ratgeber nachlesen.
Minijob im Privathaushalt - was muss ich beachten?
Minijobs im Privathaushalt sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Einkauf, Gartenpflege oder Betreuung und Versorgung von Kindern, Kranken oder älteren Menschen. Im Grunde gehören all die Tätigkeiten dazu, die für gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden. Minijobs in Privathaushalten umfassen deshalb manchmal nur wenige Stunden pro Woche, das aber oft bei täglichem Einsatz. Wie bei Minijobs im gewerblichen Bereich zählt nur die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit monatlich 538 Euro.
Bei Minijobs im Privathaushalt geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gesetz (§ 8 a SGB IV) regelt, was darunter zu verstehen ist: Tätigkeiten, die für gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden. Praktische Beispiele für Minijobs in Privathaushalten sind die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Einkauf, Gartenpflege oder Betreuung und Versorgung von Kindern, Kranken oder älteren Menschen.
Wichtig: Auch für Beschäftigte im Privathaushalt gelten Tarifverträge.
Für personenbezogene Dienstleistungen wie die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger oder die Betreuung von Kindern sind hohe Qualifikationsstandards der Beschäftigten nötig. Gewerkschaften engagieren sich für gute Arbeitsbedingungen und gesetzlichen Schutz für Minijobber*innen im Privathaushalt.
Was gilt in Bezug auf Sozialversicherungen für Minijobs im Privathaushalt
Die Sozialabgaben, die der oder die Arbeitgeber*in für dich zahlt, sind niedriger als bei gewerblichen Minijobs und setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Rentenversicherung 5 Prozent und Krankenversicherung 5 Prozent als pauschale Beiträge
- gesetzliche Unfallversicherung 1,6 Prozent
- Umlage für Lohnfortzahlungsversicherung im Falle von Krankheit/Kur 0,9 Prozent bzw. Schwangerschaft/Mutterschutz 0,29 Prozent
- gegebenenfalls pauschale Lohnsteuer 2 Prozent.
Zur Besteuerung siehe Abschnitt “Bezahlung und Steuern”.
Weil Minijobs in Privathaushalten oft eine geringe Stundenanzahl haben, werden oft mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt.
Sobald du mit mehreren Minijobs zusammen mehr als (derzeit) 538 Euro verdienst, werden die Minijobs sozialversicherungspflichtig. Du kannst auch Minijobs im Privathaushalt und Minijobs im gewerblichen Bereich nebeneinander ausüben; auch diese werden aber zusammengerechnet. Auch hier gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro.
Wer ist für die Unfallversicherung im Privathaushalt zuständig?
Die Knappschaft Bahn See – zu deren Verbund die Minijobzentrale gehört – meldet Minijobber*innen im Privathaushalt zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Da es für Minijobs im Privathaushalt keine eigene Berufsgenossenschaft gibt, zahlt Ihr Arbeitgeber für dich Beiträge zur Unfallversicherung an die Minijobzentrale. Die Minijobzentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil du bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert bist.
Was ist ein Haushaltsscheck und was kann der Haushalt absetzen?
Das Haushaltscheck-Verfahren soll den privaten Haushalten die Anmeldung und Abrechnung eines Minijobs erleichtern. Der "Haushaltsscheck" ist dabei ein Vordruck für deine An- und Abmeldung als Beschäftigte*r, der alle Melde- und Zahlungsverpflichtungen des Haushaltes gegenüber der Minijobzentrale erledigt. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen und Steuern. Zeitgleich ist er die Einzugsermächtigung für die Abbuchung aller fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale.
Mini- und Midijobs: Definition, Vor- und Nachteile und Co.
Was ist der sogenannte Übergangsbereich – also ein Midijob – und für wen gilt er?
Zum Übergangsbereich – bis 1. Juli 2019 Gleitzone genannt – gehören Beschäftigungsverhältnisse mit einem Verdienst zwischen über 538 Euro und 2.000 Euro. Zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2022 lag die Obergrenze bei 1.600 Euro. Diese Midijobber*innen gehören zu den Geringverdiener*innen, sie sind jedoch voll sozialversicherungspflichtig.
Im Übergangsbereich werden verringerte Arbeitnehmerbeiträge gezahlt, die Midijobber*innen sind aber umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Seit 1. Juli 2019 wird der volle Verdienst aus dem Midijob in der Rentenversicherung berücksichtigt.
Einziges Erkennungsmerkmal der Midijobs ist die Verdienstspanne von über 538 Euro bis 2.000 Euro. Dauer der Beschäftigung und die Arbeitsstunden pro Tag oder Woche spielen keine Rolle. Selbstverständlich gilt auch für Beschäftigte im Midijob der gesetzliche Mindestlohn.
Wichtig: Der Übergangsbereich gilt nicht für Auszubildende! Auszubildende sind immer vollständig sozialversichert. Erhalten Auszubildende unter 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Ist die Ausbildungsvergütung höher, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich den Beitrag je zur Hälfte.
Welche Vorteile hat ein Midijob?
Die Beschäftigung im Übergangsbereich kann Vorteile bringen, weil sie mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen den vollen Schutz und das volle Leistungsspektrum der Sozialversicherung beanspruchen können. Das gilt vor allem für Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Bei der Berechnung von Krankengeld und Arbeitslosengeld wird beim Midijob der tatsächlich gezahlte Bruttolohn als Grundlage genommen. Du hast also trotz geringerer Beiträge keine Einkommenseinbußen bei Lohnersatzleistungen zu befürchten.
Wichtig: Ein geringfügiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro kann sich also durchaus lohnen. Bei höheren Monatseinkommen werden zwar (reduzierte) Beiträge zu den Sozialversicherungen fällig. Anders als bislang verlierest du aber durch die Sozialversicherungsbeiträge dennoch kein Nettoentgelt mehr. Betrachtet man nur die Sozialversicherungsbeiträge, steigt mit jedem Euro Brutto- auch dein Nettoentgelt. Du bekommst also vollen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung und hast durch die Sozialbeiträge trotzdem nicht weniger in der Tasche, wenn du mehr verdienst.
Achtung: Anders sieht es bei der Besteuerung aus. Wenn dein Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 übersteigt, kann es immer noch sein, dass dir durch höhere Steuern zunächst weniger Nettoentgelt bleibt.
Welche Rechte habe ich im Minijob und Midijob?
Auch für geringfügig Beschäftigte gelten alle Regelungen des Arbeitsrechts. Denn alle Minijobs und Midijobs sind arbeitsrechtlich Teilzeitarbeitsverhältnisse und damit rechtlich einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer verkürzten Arbeitszeit nicht benachteiligt werden! Das gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Ein kurzfristiger Minijob, also ein Minijob aufgrund zeitlicher Begrenzung, ist eine befristete Beschäftigung. Auch hier gelten für dich alle Rechte, die regulär befristet Beschäftigte haben.
Zum Arbeitsrecht gehören alle gesetzlichen Regelungen, die das Verhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber regeln. Du hast Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlte Feiertage, auf Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld.
Du hast auch Anspruch auf anteilige Zahlungen von betrieblichen Sonderleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gibt es zwar nicht. Aber: Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht, dass Teilzeitbeschäftigte im Grundsatz nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Wenn dein Betrieb den Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlt, muss er diese Leistungen somit zumindest anteilig den Beschäftigten in Minijobs und Midijobs zahlen.
Gelten Tarifverträge auch für mich als Minijobber*in oder Midijobber*in?
Auch für dich als Minijobber*in gelten Tarifverträge. Fakt ist aber auch: viele Minijobs sind nicht tarifgebunden. Arbeitgeber dürfen aber nie weniger als den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
In bestimmten Branchen gibt es allgemeinverbindliche Tarifverträge, die für alle Betriebe des betreffenden Geltungsbereichs verbindlich sind. Im Einzelfall dürfen für die Beschäftigten einzelner Betriebe zwar abweichende Vereinbarungen getroffen werden, diese dürfen jedoch nur bessere Bedingungen beinhalten. Für dein persönliches Arbeitsverhältnis gelten immer die für dich günstigsten Regelungen (Günstigkeitsprinzip).
Ob für dich und deinen Betrieb ein Tarifvertrag existiert, kannst du als Gewerkschaftsmitglied bei deiner Gewerkschaft erfahren. Dort kannst du auch den gültigen Tarifvertrag bekommen. Auch dein Arbeitgeber muss die maßgebenden Tarifverträge im Betrieb bereithalten und dir zur Verfügung stellen.
Ob in deinem Betrieb ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag angewendet werden muss, kannst du dem Tarifverzeichnis der Arbeitsministerien des Bundes und der Länder entnehmen. Eine Kopie des Vertrages erhältst du zum Selbstkostenpreis von der zuständigen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband (§ 9 Tarifvertragsgesetz).
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten immer auch für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte im Übergangsbereich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wenn die Tariflöhne und -gehälter durch Tarifverhandlungen für die regulär Beschäftigten steigen, haben geringfügig Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf diese Lohnerhöhungen. Sollte dir die Erhöhung verweigert werden, kannst du dein Recht einklagen. Deine zuständige Gewerkschaft berät dich vorher, was zu tun ist.
Wie schaffe ich es, aus dem Minijob in gute (Teilzeit-)Arbeit zu wechseln?
Du hast keine Lust mehr auf einen schlecht bezahlten Minijob ohne Sozialversicherung? Du möchtest so schnell wie möglich deine Arbeitszeit aufstocken und in ein sozialversichertes Arbeitsverhältnis in Teilzeit wechseln? So kann der Wechsel gelingen:
- Informiere dich gut, bevor du mit dem Arbeitgeber über einen möglichen Wechsel aus dem Minijob sprichst. Der Ausstieg aus dem Minijob bietet die Möglichkeit, eine eigenständige Existenzsicherung aufzubauen – auch fürs Alter.
- Beantworte dir zunächst die wichtigsten Fragen: Möchtest du in den sogenannten Übergangsbereich – also einen Midi-Job – wechseln, oder in ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst über 2.000 Euro? Möchtest du einen höheren Stundenlohn, vielleicht weil deine Kolleg*innen nach Tarif bezahlt werden?
- Erkundige dich nach dem aktuellem Tarifvertrag für deinen Minijob und der Bezahlung deiner regulär beschäftigten Kolleg*innen. Möglicherweise stellst du fest, dass du zu niedrig entlohnt wirst.
- Sprich mit den Betriebs- oder Personalrät*innen und mit den Personalverantwortlichen! Unterstreiche deinen Veränderungswunsch - und ob du nun aus dem Minijob aussteigen möchtest oder deine Arbeitszeit aufzustocken willst. Denn oft werden Minijobber*innen bei der internen Personalplanung und bei Stellenbesetzungen einfach vergessen. Manchmal wissen auch Arbeitgeber nicht, dass reguläre Teilzeit kein Problem für dich wäre.
- Nutze die betrieblichen Angebote zur beruflichen Fortbildung und Weiterbildung! Die meisten Minijobber*innen sind keine Aushilfen, sie haben eine gute Berufsausbildung und brauchen diese auch für ihre Jobs. Qualifikation darf nicht verfallen, denn das geht am Ende zu deinen Lasten. Wenn du aus dem Minijob aufsteigen willst, dann kann die Weiterbildung eine Brücke sein. Hier beraten Bildungsträger und auch die Jobcenter.
- Rechne langfristig! Brutto für Netto ist oft in der Gegenwart schon eine Illusion, weil dir einfach vorher etwas vom Lohn abgezogen wird. Aber Minijobs haben einen Klebeeffekt und nicht selten klebt dieses Etikett „Minijob = Aushilfe“ lange an dir, auch wenn du dachtest, nur vorübergehend im Minijob zu arbeiten.
- Es lohnt sich, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen! Du erwirbst eigene Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Rente und eine eigene Versicherungsbiographie.
- Nutze Alternativen im Steuerrecht: Das Faktorverfahren bewertet beide Einkommen der Ehe- oder Lebenspartner*innen im Haushalt realistisch. So lohnt sich Arbeit auch über 538 Euro hinaus.
- Wenn du eine Hauptbeschäftigung hast, ist ein Minijob beim gleichen Arbeitgeber als Nebenerwerb zu haben. Auch hättest du gegebenenfalls Anspruch auf Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge und Wochenendzuschläge.