Rad und Handy sind Betriebsmittel eines Fahrradkuriers

Datum

Der Fall:

Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitet. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Der Fahrradlieferant ist Arbeitnehmer des Lieferdienstes. Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass er während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzt, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Der Fahrer ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen, benachteiligt den Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten sind nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Damit muss der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2021 – 14 Sa 306/20

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