Ohne Test kein Lohn

Datum

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin ist als Flötistin in einem Opernorchester beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Das geltende Hygienekonzept sieht u.a. eine Teststrategie vor, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen negativen Testbefund (PCR-Test) als Voraussetzung für die Teilnahme an Proben und Aufführungen verlangt. Die Testung wird durch medizinisch geschultes Personal als Nasen- Rachen-Abstrich vorgenommen. Alternativ konnten die Mitarbeiter selbst qualifizierte Testbefunde beibringen. Die Arbeitnehmerin lehnte die Testung ab mit der Begründung, diese stelle einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und berge die Gefahr von Verletzungen im Nasen- oder Rachenbereich. Sie verlangte eine Beschäftigung und Bezahlung auch ohne Corona-Test. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Der Arbeitgeber war aufgrund des Tarifvertrages berechtigt, die Testung zu verlangen auch ohne dass konkrete Symptome für eine Erkrankung vorlagen. Bei einer Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung im Sinne der Tarifnorm. Der Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung ist gerade bei der Tätigkeit als Flötistin anderweitig nicht möglich. Der Arbeitgeber war deshalb nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin ohne Vorlage eines Tests zu beschäftigen und musste ihr auch keine Vergütung zahlen, solange sie aufgrund ihrer Weigerung ihrer Verpflichtung nicht nachkommen durfte, an Proben und Aufführungen teilzunehmen.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 9 Sa 332/21

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