Kein Sommerfest ohne 2G plus

Datum

Der Fall:

Eine Klinik hatte für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein Mitarbeiter verlangte bei Gericht, auch ohne diese Nachweise am Sommerfest teilnehmen zu dürfen. Sein Antrag hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, von den Zugangsvorgaben der Klinik befreit zu werden. Für die Beschränkungen ist keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich, weil die Klinik in diesem Fall nicht hoheitlich handelt. Die sachliche Rechtfertigung ist hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung im Infektionsschutzgesetz gegeben, das die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelt. Für das Infektionsrisiko spielt keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier geht.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 6 Ta 673/2

 

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