Home-Office: Sturz kein Arbeitsunfall

Datum

Der Fall:

Der Arbeitnehmer arbeitet als Gebietsverkaufsleiter regelmäßig auch im Homeoffice. Eines Tages, auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume, stürzte er eine Wendeltreppe hinunter und verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles liegen nicht vor. Der vom Arbeitnehmer zurückgelegte Weg ist weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Ein im Homeoffice Beschäftigter kann niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Die Annahme eines Betriebsweges scheidet auch aus. Bei Betriebswegen handelt es sich um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fallen nicht darunter. Hier hat der Arbeitnehmer den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2020 – L 17 U 487/19

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