Corona-Bonus kann nicht zurückverlangt werden

Datum

Der Fall:

Der Arbeitnehmer, Erzieher in einer Kindertagesstätte (Kita), erhielt im November 2020 einen Corona-Bonus. In einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro wurde auf eine Rückzahlungsklausel in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer mit der Kita verwiesen. In dieser Klausel heißt es, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Einen Monat später kündigte der Erzieher das Arbeitsverhältnis. Daraufhin zog der Arbeitgeber bei der letzten Gehaltszahlung 550 Euro ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Arbeitsgericht:

Zunächst einmal sind derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über zwölf Monate, wie der Arbeitsvertrag vorsieht, ist damit schon unzulässig. Hinzu kommt, dass mit dem Corona-Bonus offensichtlich besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betrifft entsprechend einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Wird eine erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, ist eine derartige Rückzahlungsklausel aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig. Die Kita hat daher die 550 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen.

Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2021 – 6 Ca 141/21

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