Bund muss bei Besoldung aufholen
DGB-Besoldungsreport 2023
Studie / Analyse01. März 2023
Datei herunterladenIm Gegensatz zu "herkömmlichen" Arbeitsverhältnissen, ist das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich gesetzlich geregelt.
Das Verhältnis der Beamt*innen zu ihrem Dienstherrn unterscheidet sich in entscheidenden Punkten von einem "herkömmlichen" Arbeitsverhältnis. Während dieses auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht, ist das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das gilt auch für das Einkommen der Beamt*innen, welches in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt ist. Im Gegensatz dazu sind für die Entlohnung der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst alleine Arbeitgeber und Gewerkschaften mit der ihnen zukommenden Tarifhoheit zuständig.
Seit der "Föderalismusreform I" im Jahr 2006 können die Länder die Besoldung ihrer Beamt*innen selbständig gesetzlich regeln. Hat ein Bundesland von dieser Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht, so gilt dort laut Grundgesetz (Artikel 125a Abs. 1) weiterhin das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung bis zum 31. August 2006.
Kernbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Dieses richtet sich nach dem vom Dienstherrn verliehenen statusrechtlichen Amt. Welches Amt welcher Besoldungsgruppe zugeordnet wird, ist in der jeweiligen Besoldungsordnung (A, B, C bzw. W) zu finden. Die Höhe des Grundgehalts kann der Besoldungstabelle (A, B, C bzw. W sowie R) zum Besoldungsgesetz entnommen werden.
Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt:
Welche Bezüge ein Beamter erhält richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.
Im Anschluss an die Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder stehen in den Ländern die Besoldungsrunden für die Beamt*innen der Länder und Kommunen an. Die Mehrheit der Länder hat die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses angekündigt. Der aktuelle Stand wird hier abgebildet.
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