DGB Besoldungsreport 2025
Bund droht Anschluss zu verlieren
Studie / Analyse17. Februar 2025
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Im Gegensatz zu "herkömmlichen" Arbeitsverhältnissen, ist das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich gesetzlich geregelt.
Das Verhältnis der Beamt*innen zu ihrem Dienstherrn unterscheidet sich in entscheidenden Punkten von einem "herkömmlichen" Arbeitsverhältnis. Während dieses auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht, ist das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das gilt auch für das Einkommen der Beamt*innen, welches in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt ist. Im Gegensatz dazu sind für die Entlohnung der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst alleine Arbeitgeber und Gewerkschaften mit der ihnen zukommenden Tarifhoheit zuständig.
Seit der "Föderalismusreform I" im Jahr 2006 können die Länder die Besoldung ihrer Beamt*innen selbständig gesetzlich regeln. Hat ein Bundesland von dieser Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht, so gilt dort laut Grundgesetz (Artikel 125a Abs. 1) weiterhin das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung bis zum 31. August 2006.
Kernbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Dieses richtet sich nach dem vom Dienstherrn verliehenen statusrechtlichen Amt. Welches Amt welcher Besoldungsgruppe zugeordnet wird, ist in der jeweiligen Besoldungsordnung (A, B, C bzw. W) zu finden. Die Höhe des Grundgehalts kann der Besoldungstabelle (A, B, C bzw. W sowie R) zum Besoldungsgesetz entnommen werden.
Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt:
Welche Bezüge ein Beamter erhält richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.
Der DGB Besoldungsrechner steht Beamt*innen von Bund, Ländern und Kommunen zur Verfügung, die nach der Besoldungsordnung A vergütet werden. In der Rubrik Dienstherr tragen Sie bitte ein, welches Besoldungsrecht für Sie gilt (Bund bzw. Bundesland). Bei der Anzahl der Kinder bitte nur die angeben, für die Sie einen Familienzuschlag erhalten. Optional können Sie weitere Zulagen (z.B. Amtszulage) und den Umfang ihrer Arbeitszeit eingeben.
Hinweis: Der Besoldungsrechner wird mit großer Sorgfalt gepflegt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr und stellen lediglich Richtwerte dar. Beamt*innen mit Kindern erhalten gegebenenfalls höhere Bezüge, als durch den Rechner ausgewiesen. Ursache sind zunehmend auf bestimmte Fallkonstellationen zugeschnittene Besoldungsbestandteile (haushaltseinkommens- oder mietenstufenabhängige Zuschläge), die nicht mehr pauschal abbildbar sind. Des Weiteren zahlt Hamburg in den Jahren 2021 bis 2025 mit den Dezemberbezügen eine sogenannte Angleichungszulage aus. Damit soll der Rückstand der Besoldungsentwicklung auf die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß vermindert werden.
Im Anschluss an die Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder stehen in den Ländern die Besoldungsrunden für die Beamt*innen der Länder und Kommunen an. Die Mehrheit der Länder hat die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses angekündigt. Der aktuelle Stand wird hier abgebildet.
Bund droht Anschluss zu verlieren
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