Betriebsratswahlen

Mitbestimmen im Betrieb: So wählt ihr einen Betriebsrat

Betriebsratswahlen

Gibt es bei euch im Unternehmen einen Betriebsrat? Wenn nicht, solltet ihr das schnell ändern – für bessere Arbeitsbedingungen und mehr Gerechtigkeit. In unserem FAQ erfahrt ihr, wie das geht und warum eure Gewerkschaft unbedingt dabei sein sollte.

Was bringt euch ein Betriebsrat? 

Ihr findet die Gehaltsunterschiede in eurem Betrieb unfair? Die Pausenzeiten liegen extrem ungünstig? Ihr würdet euch gerne weiterbilden, aber es gibt keine passenden Angebote? Bei solchen Themen ist es für Beschäftigte schwer bis unmöglich, allein etwas zu bewegen. 

Genau dafür ist der Betriebsrat mit seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten da. Ob Lage der Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder Arbeitsorganisation: Das sind Anliegen, die nicht jede*r einzeln mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann.

Der Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen für die Kolleg*innen wesentlich verbessern. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeit und Überstunden, um die Fort- und Weiterbildung oder um Zulagen, Prämien und Boni geht. Er setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmer*innen nicht diskriminiert werden. 

In einem Satz:  Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsführung. Mehr dazu und zu den konkreten Aufgaben eines Betriebsrats findest du in unserem FAQ zum Thema Betriebsrat und auf unserer Themenseite zur Mitbestimmung an deinem Arbeitsplatz!

Ablauf einer Betriebsratswahl: Wie funktioniert eine Betriebsratswahl?

Wer startet den Wahlvorgang?

Wenn es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, bestellt der amtierende Betriebsrat 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Das heißt: Er benennt Kolleg*innen, die im Wahlvorstand mitarbeiten. Zuvor holt er sich deren Zustimmung dafür ein.

In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gehört, kann der Wahlvorstand auch vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.

Und so geht es, wenn es bei euch noch keinen Betriebsrat gibt: Ihr braucht dafür insgesamt nur mindestens 3 Beschäftigte. Diese 3 oder mehr Beschäftigten können zu einer Betriebsversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird dann ein Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Wahl organisiert und durchführt.

Damit ist der Prozess gestartet, an dessen Ende ein gewählter Betriebsrat steht. Die Entscheidung, dass es einen Betriebsrat – kurz: BR – im Unternehmen geben soll ist mit der Einladung zur (Wahl-)Versammlung bereits gefallen, darüber wird nicht mehr abgestimmt. Die Einladung ist ganz offiziell der 1. Schritt des Verfahrens.

Betriebsratswahl: Wer wählt wen?
  • In Betrieben mit mindestens 5 Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt. So steht es in §1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
  • Bei Betriebsratswahlen dürfen alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihre Stimme abgeben.
  • Sie wählen die Betriebsratsmitglieder, die ebenfalls Beschäftigte des Betriebes sind – also echte Vertreter*innen der Belegschaft.
  • Zur Wahl stellen kann sich jede*r Beschäftigte, der oder die 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehört. (Ausnahme: Der Betrieb existiert noch keine 6 Monate). Auch die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen kandidieren.
Ablauf: Wie wird gewählt?

Wie die Betriebsratswahl abläuft richtet sich danach, wie groß das Unternehmen oder der Betrieb ist. 

  • 5 bis 100 Beschäftigte: vereinfachtes Wahlverfahren (1- oder 2-stufig)
  • 101 bis 200 Beschäftigte: hier kann das vereinfachte Wahlverfahren nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewandt werden. 
  • Mehr als 200 Beschäftigte: normales Wahlverfahren. 

Normales Wahlverfahren 

Das sind die Schritte:

  • Der Wahlvorstand legt eine Liste der Wahlberechtigten aus (Wählerliste) und hängt ein Wahlausschreiben sowie eine Wahlordnung aus.
  • Anschließend können Wahlvorschläge eingereicht werden.
  • Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und legt die Reihenfolge der Vorschläge bzw. Vorschlagslisten fest. Dabei kann er auch das Los entscheiden lassen. 
  • Der Wahlvorstand hängt die gültigen Vorschläge bzw. Vorschlagslisten aus.
  • Frühestens eine Woche später findet die Wahl statt. Die Stimmen werden noch am Wahltag ausgezählt. Die Gewählten werden benachrichtigt, das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand bekannt gegeben.
  • Im Laufe der nächsten Woche lädt der Wahlvorstand die Gewählten zur ersten, konstituierenden Sitzung des Betriebsrats ein.

Vereinfachtes Wahlverfahren 

In kleinen Betrieben findet eine vereinfachte Wahl statt. Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, ist das Verfahren 2-stufig, ansonsten einstufig.

Der Unterschied zwischen dem vereinfachten 2-stufigen und dem normalen Verfahren ist, dass in der vereinfachten Variante kürzere Fristen gelten und die einzelnen Schritte so schneller aufeinander folgen können. Das 2-stufige Verfahren im Detail: 

  • In einer 1. Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt.
  • Dieser erstellt noch in der Versammlung die Wähler*innenliste und schreibt die Wahl aus.
  • Die Einspruchsfrist beträgt 3 Tage.
  • Auch die Wahlvorschläge werden in dieser Versammlung abgegeben und sofort danach veröffentlicht.
  • 7 Tage später findet eine 2. Versammlung statt, um den Betriebsrat geheim zu wählen.

In kleinen Betrieben, die schon einen Betriebsrat haben, ist ein vereinfachtes einstufiges Verfahren ausreichend. Der wichtigste Unterschied zum 2-stufigen Verfahren ist, dass es hier der amtierende Betriebsrat ist, der den Wahlvorstand bestellt.

Wer berät uns bei der Betriebsratswahl?

Wenn du Unterstützung bei der Wahl eines Betriebsrats benötigst, wende dich an eine unserer Mitgliedsgewerkschaften, die für deinen Betrieb zuständig ist. Unsere Fachleute kennen die rechtlichen Grundlagen und bürokratischen Klippen. Sie haben jede Menge Praxiserfahrung und wissen auch, was zu tun ist, wenn dein*e Chef*in versucht, die Betriebsratswahl zu verhindern. 

Auch das Betriebsverfassungsgesetz, das die Grundlagen der Betriebsratswahl regelt, spricht den Gewerkschaften eine besondere Rolle zu. Sie haben das Recht, ihre Mitglieder jederzeit im Betrieb aufsuchen und unterstützen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen dem Arbeitgeber ihren Besuch vorher ankündigen.

Bei deiner Gewerkschaft bekommst du auch Infomaterial, zum Beispiel Leitfäden für das normale und das vereinfachte Wahlverfahren.

Wann wird ein Betriebsrat gewählt?

Wenn es in deinem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, kann die Wahl jederzeit stattfinden.

Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, finden die Wahlen immer in einem bestimmten Turnus und Zeitraum statt, und zwar alle 4 Jahre in den Monaten März bis Mai. Die letzte Wahl fand 2022 statt, der nächste reguläre Termin ist von Anfang März bis Ende Mai 2026.

Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn du nicht weißt, wann genau in deinem Betrieb gewählt wird, erfährst du das bei deinem Betriebsrat – entweder persönlich, durch einen Aushang am "Schwarzen Brett" oder eine Info im Intranet.

Was ist, wenn ich am Wahltag nicht im Betrieb bin?

Wer seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, kann Briefwahl beantragen. Er erhält vom Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen und muss nur dafür sorgen, dass sein Wahlbrief rechtzeitig vor der Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand eingeht.

Auch im vereinfachten Verfahren für kleinere Betriebe ist es möglich, schriftlich zu wählen. Wer davon Gebrauch machen will, muss das dem Wahlvorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats mitteilen. Die Stimme kann dann sogar noch nachträglich abgegeben werden. 

Müssen Arbeitgeber einer BR-Wahl zustimmen?

Ganz klare Antwort: Nein, müssen sie nicht.

Es ist ein gesetzliches Recht von Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen und darf auch nicht eingreifen. Betriebsratswahlen zu behindern oder zu verhindern ist eine Straftat, die sogar mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann. Der Fachbegriff für die Behinderung von Gewerkschaftsarbeit und die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ist Union Busting.

Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl?

Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß abläuft. Das bedeutet konkret:

  • Er erstellt eine Liste aller Wahlberechtigten. Die notwendigen Unterlagen muss ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die Liste legt er im Betrieb aus und sorgt dafür, dass auch Beschäftigte, die nicht deutsch sprechen, informiert werden.
  • Er schreibt die Wahl aus. Dabei veröffentlicht er unter anderem, wann und wo gewählt und die Stimmen ausgezählt werden, wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden und wie Vorschläge für Kandidat*innen eingereicht werden können.
  • Seine Aufgabe ist es auch, die Mindestquote für das Minderheitengeschlecht zu errechnen. Er prüft außerdem Einsprüche gegen die Wählerliste und die eingereichten Wahlvorschläge.
  • Der Wahlvorstand beaufsichtigt die Wahl, zählt die Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis bekannt.

Seine letzte Amtshandlung ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.

Formulare und Musterschreiben: 

Wahlleitfäden können Beschäftigte, die Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind, über ihre zuständige DGB-Gewerkschaft bekommen – sowohl für das normale als auch für das vereinfachte Wahlverfahren.

Nicht ohne deine Gewerkschaft

Wichtig: Bei den einzelnen Schritten müssen die gesetzlichen Fristen unbedingt eingehalten werden. Im schlimmsten Fall ist die Wahl sonst ungültig. Deshalb empfehlen wir, Betriebsratswahlen immer mit Unterstützung und Beratung der zuständigen DGB-Gewerkschaft durchzuführen. Das gilt vor allem dann, wenn der Wahlvorstand noch unerfahren ist oder in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird. Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahlen.

Dürfen alle Beschäftigten mitwählen, ohne Ausnahme?

Fast alle. Es gibt nur sehr wenig Einschränkungen, etwa für sehr junge oder nur kurzzeitig beschäftigte Menschen.

Wahlberechtigung bei der Betriebsratswahl:

Konkret: Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch die entsprechend alten Auszubildenden, Praktikant*innen, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und Leiharbeitnehmer*innen, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden oder dies geplant ist.

Die Staatsbürgerschaft spielt dabei keine Rolle: Auch Kolleg*innen ohne deutschen Pass können mitwählen. Arbeitnehmer*innen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, werden vom Wahlvorstand in geeigneter Weise unterrichtet.

Weitere Fragen: 

Darf ich auch während der Elternzeit wählen?

Ja, auch Arbeitnehmer*innen in Elternzeit können an der Betriebsratswahl teilnehmen. 

Darf ich auch während der Altersteilzeit wählen?

Während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell haben Arbeitnehmer*innen die gleichen Rechte zu wählen wie sonst auch. Wenn die passive Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) beginnt, dürfen sie nicht mehr wählen.

Müssen Leiharbeiter*innen schon mindestens 3 Monate im Betrieb sein, damit sie mitwählen dürfen?

Nein. Es muss am Wahltag lediglich feststehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer*innen für länger als 3 Monate im Entleiher-Betrieb eingesetzt werden sollen. Das aktive Wahlrecht besteht dann bereits ab dem 1. Arbeitstag.

Mitbestimmung

Beschäftigte haben eine Stimme im Betrieb. Gewählte Betriebsräte setzen sich für gute Arbeitsbedingungen für alle ein.

Wer darf als Betriebsrat kandidieren?

Jede*r Beschäftigte, der*die 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Betrieb noch keine 6 Monate existiert. Auch die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen kandidieren.

Für die Betriebsratswahl qualifiziert sind alle, die sich für die Interessen ihrer Kolleg*innen einsetzen wollen. Sie bringen die wichtigste Voraussetzung mit: Engagement. Natürlich sollten sich die Betriebsratsmitglieder auch in den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen auskennen – oder wissen, wo sie nachschlagen oder wen sie fragen können. Doch das können sie auch nach der Wahl noch lernen. Seminare dazu werden vom DGB-Bildungswerk und von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern angeboten. Oft ist es sinnvoll, wenn Kolleg*innen sich die Themen untereinander aufteilen: Eine*r spezialisiert sich zum Beispiel auf Arbeitsschutz, ein*e andere*r auf Arbeitszeitrecht. 

Weitere Fragen rund um die Betriebsratskandidatur und -arbeit: 

Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

Jede*r Beschäftigte, der oder die wahlberechtigt ist, kann auch Kandidat*innen für den Betriebsrat vorschlagen. Das gilt auch für Gewerkschaften, die im Unternehmen vertreten sind. 

In Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten sind dazu so genannte Stützunterschriften notwendig. Weitere Infos dazu gibt es bei der zuständigen Gewerkschaft.

Darf ich auch während der Elternzeit kandidieren?

Ja, auch Arbeitnehmer*innen in Elternzeit können sich zur Wahl aufstellen lassen. Da man auch während der Elternzeit Betriebsratstätigkeiten ausüben kann, ist eine Kandidatur möglich. In welchem Umfang sie die Betriebsratstätigkeit neben der Kinderbetreuung ausüben wollen, können die Mitglieder des Betriebsrates während der Elternzeit selbst entscheiden.

Darf ich auch während der Altersteilzeit kandidieren?

Während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell haben Arbeitnehmer*innen die gleichen Rechte sich zur Wahl aufstellen zu lassen wie sonst auch. Wenn die passive Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) beginnt, dürfen sie nicht mehr kandidieren.

Schadet die Kandidatur meiner Karriere?

Das Gesetz schützt Betriebsratsmitglieder vor beruflichen Nachteilen, auch beim Einkommen - wie genau erfährst du hier. Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt Betriebsräte werden also weiterhin so bezahlt, als würden sie ausschließlich in ihrem eigentlichen Job arbeiten, selbst wenn sie für längere Zeit vollständig von der Arbeit freigestellt sind. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt Regeln für ihre Gehaltsentwicklung auf. Im Grundsatz dürfen sie nicht mehr oder weniger Geld bekommen als Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten. 

Manchmal versuchen Chef*innen, Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen, indem Sie berufliche Konsequenzen androhen. Betroffene können sich in einem solchen Fall an ihre Gewerkschaft wenden und sich mit deren Rechtsschutz auch vor Gericht gegen Repressalien wehren.

Werden bei der Betriebsratswahl einzelne Personen oder eine Liste gewählt?

Wenn nur ein Wahlvorschlag (= eine „Liste“) abgegeben wird, stehen die einzelnen Personen auf dieser Liste zur Wahl. Man nennt das Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl.

Existieren mehrere Kandidat*innenlisten, wird in einer Listen- oder Verhältniswahl über diese Listen abgestimmt. Listen- oder Verhältniswahlen funktionieren so, wie man sie aus dem politischen Kontext kennt, bei denen eine Partei und nicht eine Person gewählt wird. 

Im vereinfachten Wahlverfahren für kleine Betriebe ist nur die Persönlichkeitswahl zulässig.

Muss ich für die Betriebsratsarbeit meine Freizeit opfern?

Nein. Das Gesetz sagt klar, dass Betriebsratsarbeit während der regulären Arbeitszeit geleistet wird. Wenn du als gewähltes Betriebsratsmitglied Betriebsratsarbeit erledigen möchtest, musst du dich bei deinem oder deiner Vorgesetzten abmelden und wirst dann von der regulären Arbeit befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit nötig ist, um die Aufgaben des Betriebsrats ordnungsgemäß erfüllen zu können. 

Ab 200 Beschäftigten im Betrieb wird mindestens eine Person für den Betriebsrat vollständig von ihrem oder seinem Job freigestellt. Diese vollständige Freistellung lässt sich auch auf mehrere Personen aufteilen, die dann jeweils eine Teilfreistellung erhalten.

Aber: Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Zum Beispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte eine mehrtägige Schulung besuchen oder die Betriebsratssitzung außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfindet. In solchen Fällen können die betroffenen Mitglieder des Betriebsrats die zusätzlichen Stunden später ausgleichen oder, falls das nicht möglich ist, sich als Überstunden bezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.

Ich bin in den Betriebsrat gewählt worden. Wo finde ich Unterstützung?

Gewerkschaften stehen ihren Mitgliedern bei der Gründung eines Betriebsrats oder dem Einstieg in die Betriebsratsarbeit mit Rat und Tat zur Seite. Sie bieten Seminare zur Betriebsratsarbeit an und informieren und beraten Mitglieder in Betriebsräten.

Betriebsräte haben einen Anspruch darauf, sich für ihre Aufgabe zu schulen und weiterzubilden. Für diese Qualifizierungen muss sie der Arbeitgeber laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) freistellen. Kosten, die durch den Besuch der Schulung entstehen, trägt der Arbeitgeber. Damit dieser Qualifizierungsanspruch wahrgenommen werden kann, muss der Betriebsrat (BR) vorher auf einer BR-Sitzung einen entsprechenden Entsendebeschluss fassen. 

Mehr Informationen dazu und Seminarangebote gibt es bei den Gewerkschaften.

Wonach richtet sich die Größe des Betriebsrates?

Wie viele Mitglieder in den Betriebsrat gewählt werden hängt davon ab, wie viele Beschäftigte es „in der Regel“ im Betrieb gibt. 

Faustregel: Je mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, umso größer ist das Gremium, das ihre Interessen vertritt. Näheres dazu und viel mehr, findest du in unserem Ratgeber zu Betriebsräten

Wie wird die Zahl der Arbeitnehmer*innen ermittelt, die "in der Regel" im Betrieb arbeiten?

Damit sind Arbeitnehmer*innen gemeint, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt sind – nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Da es bei der Frage, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat (BR) hat, manchmal auf jede*n einzelne*n Beschäftigten im Betrieb ankommen an, ist diese Unterscheidung bei der Zählung wichtig. Bei Unklarheiten hilft auch hier eure DGB-Gewerkschaft. Zunächst werden die Arbeitnehmer*innen gezählt, die am Tag des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. Auf dieser Grundlage schätzt der Wahlvorstand ein, welcher Beschäftigungsstand zukünftig erwartet wird. Dabei berücksichtigt der Wahlvorstand:

  • Aushilfsarbeitskräfte, die mindestens 6 Monate im Jahr beschäftigt sind,
  • gekündigte Arbeitnehmer*innen, wenn mit der Wiederbesetzung ihrer Arbeitsplätze gerechnet werden kann,
  • Arbeitnehmer*innen, die sich in der Elternzeit befinden, wenn für sie nicht bereits eine Vertretung eingestellt worden ist. Wenn es eine Vertretung gibt, wird diese – und nicht der oder die Kolleg*in in Elternzeit mitgezählt. 
  • Personen, die im Rahmen eines Eingliederungsvertrages gemäß § 229 SGB III oder in 1-Euro-Jobs tätig sind, dürfen nicht mitgezählt werden.
Werden Leiharbeiter*innen bei der Größe des Betriebsrats berücksichtigt?

Leiharbeitnehmer*innen werden bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten – und damit der Größe des Betriebsrats – mitgezählt, wenn sie auf einem “Dauerarbeitsplatz” eingesetzt werden. Das bedeutet: wenn die Arbeitsstelle mehr als 6 Monate im Jahr existiert und regelmäßig mit Leiharbeitskräften besetzt wird.

Wie funktioniert das mit der Geschlechterquote?

Durch die Geschlechterquote soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. 

Ein Beispiel: In einem Betrieb mit 150 Beschäftigten arbeiten 50 Frauen und 100 Männer. Der Frauenanteil beträgt also 33 Prozent. In einem 7-köpfigen Betriebsrat müssen daher mindestens 2 Frauen vertreten sein (33 Prozent von 7 Mitgliedern = 2,3).

Nach aktuellem Stand des Betriebsverfassungsgesetzes werden nicht-binäre Personen bei der Ermittlung des Geschlechts in der Minderheit außer Acht gelassen. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine notwendige Anpassung von Gesetz und Wahlordnung verzichtet.

Betriebsratswahlen 2022: Teilnehmende Betriebe und Wahlbeteiligung

In wie vielen Betrieben wurde 2022 ein neuer Betriebsrat gewählt?

2022 fanden bundesweit die letzten regulären Betriebsratswahlen statt. Vom 1. März bis 31. Mai waren Beschäftigte in ganz Deutschland zur Wahl aufgerufen. In ca. 28.000 Betrieben wurde eine neue Interessensvertretung gewählt. 

Die nächsten BR-Wahlen finden turnusmäßig 2026 statt. Wenn es bei euch noch keinen Betriebsrat gibt, müsst ihr nicht so lange warten: Neugründungen sind jederzeit möglich. Tipps dafür findet ihr hier:

Erfahre mehr über Betriebsräte und die Gründung eines Betriebsrates

Wie hoch ist die Wahlbeteiligung bei Betriebsratswahlen?

Die Betriebsratswahlen gehören in Deutschland zu den Wahlen mit der höchsten Wahlbeteiligung. Bei den Betriebsratswahlen 2022 gaben trotz der deutlich erschwerten Bedingungen durch die Corona-Pandemie nach einer Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung fast 3/4 der wahlberechtigten Beschäftigten ihre Stimme ab, nämlich 71,9 Prozent. Zum Vergleich: Bei der Bundestagswahl im Herbst 2021 lag die Wahlbeteiligung nur 4,7 Prozentpunkte höher.

WahlWahlbeteiligung
Betriebsratswahl 2022*71,9%
Betriebsratswahl 2018**75,5%
Bundestagswahl 202176,6%
Landtagswahl 202160,3–75,4%
Kommunalwahl 202150,5–57,1%
Europawahl 2019***50,6%

*aus dem Organisationsbereich von IG Metall, ver.di, IGBCE, NGG, IG BAU, EVG; 
vorläufige Auswertung auf einer Datengrundlage von etwa 60 Prozent der Betriebe 
– die genannten Zahlen können sich also noch verändern, Stand: Juli 2022

**aus dem Organisationsbereich von IG Metall, ver.di, IGBCE und NGG

***Wahlbeteiligung in Deutschland

Quellen: Hans-Böckler-Stiftung, Bundes- und Landeswahlleiter

Das könnte dich auch interessieren

Mitglied werden

Noch kein Gewerkschaftsmitglied? Wir zeigen dir, welche Gewerkschaft zu dir passt.

Mitglied werden

Mehr lesen

Mitbestimmung

Mitbestimmung trägt wesentlich zur Durchsetzung von Guter Arbeit bei. Sie sorgt für eine wirksame Vertretung der Interessen der Beschäftigten im Betrieb bzw. der Dienststelle und auf Unternehmensebene. Eine starke Mitbestimmung ist somit Schlüssel für eine demokratischere Gestaltung der Arbeitswelt.

Politikfeld

Mehr lesen

Bleib informiert!

Gute Arbeit, Geld, Gerechtigkeit - Abonniere unseren DGB einblick-Newsletter, dann hast du unsere aktuellen Themen immer im Blick.

Mit der Anmeldung wird dem Erhalt der ausgewählten Newsletter zugestimmt. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung können in unserer Datenschutzerklärung nachgelesen werden.