Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Broschüre / Flyer01. November 2021
Datei herunterladenDie wichtigsten Fragen und Antworten rund um Betriebsräte
Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Schnitt besser, bieten sicherere Arbeitsplätze und sorgen für bessere Arbeitsbedingungen und mehr Freizeit. Doch was ist ein Betriebsrat eigentlich? Wir haben die wichtigsten Infos rund um das Thema Betriebsräte zusammengefasst.
Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im Betrieb und kann stellvertretend für sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dafür hat er Rechte, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben sind und vom Arbeitgeber nicht ignoriert werden dürfen. Diese Rechte nennt man Mitbestimmungsrechte. Deshalb redet man bei der Arbeit von Betriebsräten auch von betrieblicher Mitbestimmung.
Welche Beschäftigten in einen Betriebsrat kommen, entscheiden die Arbeitnehmer*innen selbst in regelmäßigen Betriebsratswahlen. Aus wie vielen Personen ein Betriebsrat besteht, hängt von der Größe des jeweiligen Betriebs ab.
Auch die einzelnen männlichen Mitglieder eines Betriebsrats werden „Betriebsrat“ genannt. Ein weibliches Betriebsratsmitglied nennt man „Betriebsrätin“. Neben Betriebsräten für einen einzelnen Betrieb gibt es bei größeren Unternehmen zusätzlich Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte. In Verwaltungen und Behörden gibt es Personalräte anstelle von Betriebsräten. Ihre Rechte sind im Personalvertretungsgesetz des Bundes und der Länder festgeschrieben.
Der Betriebsrat hat verschiedene Aufgaben im Unternehmen. Eine der wichtigsten: Er wacht darüber, dass die Rechte der Arbeitnehmer*innen aus
eingehalten werden.
Außerdem
Darüber hinaus sichert und fördert der Betriebsrat
Der Betriebsrat soll außerdem darauf achten, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen der Abstammung, der Religion, der Nationalität, der Herkunft, der politischen Einstellung, gewerkschaftlicher Betätigung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität gibt.
Der Betriebsrat bestimmt mit bei
Dafür hat er gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeber nicht ignorieren darf. Tut er es doch, kann ein Betriebsrat seine Rechte vor Gericht durchsetzen.
Die Liste der mitbestimmungspflichtigen Themen, bei denen der Betriebsrat mitredet oder sogar ein Initiativrecht hat, ist lang. Initiativrecht heißt, dass der Betriebsrat auch ohne Zutun der Arbeitgeber Verhandlungen fordern und starten kann. Hier nur einige Beispiele:
Auch bei Fragen wie Raucherpausen oder das Kantinen-Essen entscheidet der Betriebsrat mit.
Im “Fall der Fälle” macht der Betriebsrat oft den entscheidenden Unterschied: Er muss vor jeder Kündigung im Betrieb gehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
Nur ein Betriebsrat hat laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gesetzlich zugesicherte Rechte, die er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Das ist ein wesentlicher Vorteil und unterscheidet einen Betriebsrat von informellen Gremien wie zum Beispiel “runden Tischen”, “Belegschaftssprechern” oder “Beschäftigtenversammlungen”.
Ganz wichtig: Nur ein Betriebsrat kann rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, auf die sich Beschäftigte berufen können.
Alternative, freiwillige Gremien wie “runde Tische”, “Beschäftigtenversammlungen” oder “Belegschaftssprecher*innen” können das nicht.
Die Informations- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz genau aufgelistet und definiert.
Bei manchen Themen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat “nur” informieren oder anhören. Bei anderen Themen bestimmt der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz tatsächlich mit oder hat sogar ein “Initiativrecht” (kann also selbst Prozesse im Betrieb anstoßen).
Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Schnitt mehr Geld, bieten sicherere Arbeitsplätze und sorgen für bessere Arbeitsbedingungen und Freizeit. Erfahre hier mehr zu den Vorteilen, die du in einem Unternehmen mit Betriebsrat hast.
Betriebsräte haben ihr Ohr nah an der Belegschaft: Sie kennen die Probleme ihrer Kolleg*innen und tragen deren Kritik und Forderungen zur Geschäftsführung. Sie helfen bei individuellen Problemen und sorgen für gerechte und faire Bezahlung.
Der Betriebsrat genießt einen besonderen rechtlichen Schutz. Das ist auch extrem wichtig – denn nur so kann er dem Arbeitgeber mutig und sicher gegenübertreten.
Die Mitglieder des Betriebsrates werden geschützt, indem sich ihre Arbeitsverhältnisse nicht einfach kündigen lassen. Eine ordentliche Kündigung ist gar nicht möglich, das verbietet § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Eine außerordentliche Kündigung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen:
Das gilt auch für den Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl organisiert und durchführt, für die Kandidat*innen für ein Amt im Betriebsrat sowie für die gewählten Betriebsratsmitglieder.
Wenn du dir unsicher bist, ob und wie du den speziellen Kündigungsschutz erhalten kannst, informiere dich über den*die lokale Ansprechpartner*in der zuständigen Gewerkschaft. Sie geben dir gerne Auskunft.
Innerhalb eines Betriebs vertritt ein Betriebsrat die Interessen von Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber. Dazu verhandelt er unter anderem bindende Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat wird von den Beschäftigten selbst aus ihrer Mitte gewählt.
Eine Gewerkschaft hingegen ist nicht an einen Betrieb gebunden, sondern ist für eine oder mehrere Branchen zuständig. Dort vertritt die Gewerkschaft die Interessen der Arbeitnehmer*innen und verhandelt zum Beispiel Tarifverträge, die dann für die Beschäftigten der jeweiligen Branche gelten. Jeder kann Mitglied einer Gewerkschaft werden. Vor allem Arbeitnehmer*innen sind Mitglieder in einer Gewerkschaft, aber auch Rentner*innen, Studierende oder Arbeitssuchende.
Die 8 größten Gewerkschaften in Deutschland sind Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Dies sind:
Wenn Betriebsräte gegründet werden, unterstützen Gewerkschaften dies häufig. Außerdem bieten sie Seminare zu Betriebsratsarbeit an, informieren und beraten Betriebsräte. Nicht zuletzt darum sind Betriebsrät*innen oft Mitglied einer Gewerkschaft.
Dasselbe gilt für Personalräte, die in Verwaltungen und Behörden von den Beschäftigten gewählt werden, um ihre Interessen zu vertreten: Auch sie werden von Gewerkschaften unterstützt.
Die meisten Deutschen schätzen betriebliche Mitbestimmung und Betriebsräte als sehr positiv ein. Das zeigt eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte repräsentative Befragung:
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern und die Rechte von Betriebsräten in einer digitalen Arbeitswelt zu stärken. So haben Betriebsräte zum Beispiel ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung von mobilem Arbeiten in einem Betrieb erhalten. Außerdem können Beschäftigte jetzt schon ab 16 Jahren ihren Betriebsrat wählen. Den Originaltext des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes kannst du online nachlesen.
01. November 2021
Datei herunterladen01. Oktober 2021
Datei herunterladenAb 5 Beschäftigten in einem Betrieb soll ein Betriebsrat gewählt werden. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. Je mehr Beschäftigte es in einem Betrieb gibt, desto mehr Mitglieder hat auch der Betriebsrat. Laut Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich voll auf ihr Amt im Betriebsrat konzentrieren.
Ein Betriebsrat kann gegründet werden, wenn mindestens 5 Beschäftigte im Betrieb wahlberechtigt sind und 3 von ihnen die Voraussetzungen zur Kandidatur erfüllen.
Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmer*innen können einen Betriebsrat gründen. Und: Wenn die Betriebsleitung die Gründung verhindern will, macht sie sich strafbar.
Alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl im Betrieb angestellt sind, dürfen den Betriebsrat wählen. Auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeit-nehmer*innen gehören dazu, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen.
Für den Betriebsrat kandidieren darf jede*r, der länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, wahlberechtigt und über 18 Jahre alt ist.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann jederzeit eine erstmalige Wahl durchgeführt werden. Bei bestehenden Betriebsräten wird alle 4 Jahre in einem festen Rhythmus gewählt. Die nächsten regulären Wahlen finden 2026 statt. Durch diesen festen Rhythmus kann sich die erste Amtszeit eines neuen Betriebsrates verkürzen oder verlängern.
Erfahre hier mehr über die Betriebsratswahlen.
Wenn es in deinem Betrieb also noch keinen Betriebsrat gibt, wird es höchste Zeit, einen zu gründen.
Die Initiative zur Betriebsratsgründung geht von den Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber muss sich neutral verhalten. Doch auch Betriebsleitungen schätzen den Betriebsrat als Ansprechperson für die gesamte Belegschaft.
Wenn du einen Betriebsrat gründen möchtest, solltest du dir auf jeden Fall Unterstützung bei deiner zuständigen Gewerkschaft holen. Unsere Mitgliedsgewerkschaften sind die Experten in dem Gebiet und wissen, welche Fristen etc. zu beachten sind, damit die Wahl gültig ist.
Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahlen. Deshalb: Mitglied werden!
Um einen Betriebsrat gründen zu können, brauchst du:
Die Details zur (ersten) Betriebsratswahl findest du in unserem Ratgeber zu Betriebsratswahlen.
Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre bundesweit statt – das letzte Mal von März bis Mai 2022. Die nächste Wahl findet 2026 statt. Alle Beschäftigte eines Betriebs wählen dabei ihren Betriebsrat. Mit deiner Stimme bei der Betriebsratswahl nimmst du direkt Einfluss auf deine Arbeitsbedingungen. Wenn es in deinem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, kannst du einen gründen.
Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Größe des Betriebes ab. Je mehr Beschäftigte in einem Betrieb arbeiten, umso höher ist die Anzahl von Betriebsratsmitgliedern.
Anzahl der Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit der (wahlberechtigten) Beschäftigten
Beschäftigte | Betriebsratsmitglieder |
---|---|
5–20 | 1 |
21–50 | 3 |
51–100 | 5 |
101–200 | 7 |
201–400 | 9 |
401–700 | 11 |
701–1.00 | 13 |
1.001–1.500 | 15 |
1.501–2.000 | 19 |
2.001–2.500 | 19 |
2.501–3.00 | 21 |
3.001–3.500 | 23 |
3.501–4.000 | 25 |
4.001–4.500 | 27 |
4.501–5.000 | 29 |
5.001–6.000 | 31 |
6.001–7.000 | 33 |
7.001–9.000 | 35 |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmer*innen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats pro angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer*innen um 2 Mitglieder.
Wie genau vor Betriebsratswahlen die Größe des zu wählenden Betriebsrats festgelegt wird, erklären wir in unserem Ratgeber zu Betriebsratswahlen.
Durch die Geschlechterquote im Betriebsrat soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Das heißt: In einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmer*innen, davon 50 Frauen und 100 Männer, müssen in einem 7-köpfigen Betriebsrat mindestens 2 Frauen vertreten sein.
Nicht-binäre Personen werden bei der Ermittlung des Geschlechts in der Minderheit nach aktuellem Stand des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) außer Acht gelassen. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine notwendige Anpassung von Gesetz und Wahlordnung verzichtet.
Alles rund um die Wahl des Betriebsrates erfährst du in unserem Ratgeber "Betriebsratswahlen"
Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich voll und ganz um die Betriebsratsarbeit kümmern. Auch hier gilt: Je mehr Beschäftigte im Betrieb, umso mehr freigestellte Betriebsratsmitglieder. Die Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen gewährt werden Das heißt: Mehrere Betriebsratsmitglieder können sich eine Freistellung und die damit verbundenen Stunden für die Betriebsratsarbeit untereinander aufteilen.
Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit der wahlberechtigten Beschäftigten
Wahlberechtigte Beschäftigte | Freigestellte Betriebsratsmitglieder |
---|---|
200–500 | 1 |
501–900 | 2 |
901–1.500 | 3 |
1.501–2.000 | 4 |
2.001–3.000 | 5 |
3.001–4.000 | 6 |
4.001–5.000 | 7 |
5.001–6.000 | 8 |
6.001–7.000 | 9 |
7.001–8.000 | 10 |
8.001–9.000 | 11 |
9.000–10.000 | 12 |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmer*innen ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer*innen ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
Als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin befindest du dich in einer verantwortungsvollen Position. Du wachst darüber, dass Tarifverträge, Verordnungen, Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, setzt dich für deine Kolleg*innen ein und hast in vielen Fragen das Recht mitzureden.
Um dich für deine Aufgabe fit zu machen bzw. zu bleiben, hast du als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin Anspruch darauf, für Schulungen und Weiterbildungen von deinem Arbeitgeber freigestellt zu werden. Die dadurch entstehenden Kosten muss dein Arbeitgeber tragen. Damit du diesen sogenannten Qualifizierungsanspruch wahrnehmen kannst, muss der Betriebsrat lediglich bei einer Betriebsratssitzung einen entsprechenden Entsendebeschluss fassen.
Informationen und Angebote zu Weiterbildungen und Schulungen für Betriebsräte findest du bei den Gewerkschaften und bei den DGB-Bildungszentren.
Das Gesetz sagt klar, dass Betriebsratsarbeit während der regulären Arbeitszeit geleistet wird. Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist, dass die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Wenn du etwas für den Betriebsrat erledigen willst, musst du dich dafür bei deinem Vorgesetzten abmelden.
Aber: Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du als Teilzeitbeschäftigte*r eine mehrtägige Schulung besuchst oder die Betriebsratssitzung außerhalb deiner individuellen Arbeitszeit stattfindet. Diese zusätzlichen Stunden kannst du später ausgleichen oder – falls das nicht möglich ist –als Überstunden ausbezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.
Der oder die Vorsitzende des Betriebsrates vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Wenn der oder die Vorsitzende verhindert ist, übernimmt dies der oder die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
Betriebsvereinbarungen sind Regelungen, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden. Sie sind genauso verbindlich wie Gesetze und dürfen also vom Arbeitgeber nicht ignoriert werden. Betriebsvereinbarungen regeln Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer*innen. Dabei kann es zum Beispiel um Kleiderordnungen, Arbeitszeitmodelle oder Mobile Arbeit gehen. Es gibt Betriebsvereinbarungen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sowie freiwillige Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
Welche Angelegenheiten mitbestimmungspflichtig sind, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festlegt. Sie betreffen zum Beispiel Arbeitszeiten oder die Arbeitskleidung. Wenn der Arbeitgeber hierzu Regeln aufstellen möchte, benötigt er zwingend die Zustimmung des Betriebsrats. Das geschieht in der Regel über eine Betriebsvereinbarung.
Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Hier kann er die Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung anstoßen. Weigert sich der Arbeitgeber, eine Einigung zu erzielen, kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen.
Daneben gibt es freiwillige Betriebsvereinbarungen. Da es hier keine Mitbestimmungspflicht gibt, können sie nur beschlossen werden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen.
Tarifverhandlungen werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden geführt. Betriebsräten kommt keine Rolle in den Tarifverhandlungen zu. Ist ein Tarifvertrag aber einmal abgeschlossen, achten Betriebsräte im Betrieb darauf, dass er auch umgesetzt wird.
Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, wählen Beschäftigte jedes Betriebes ihren Betriebsrat. Um die Interessen der Beschäftigten auf überbetrieblicher Ebene gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, muss ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet werden. So schreibt es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. Auch die Mitglieder eines Gesamtbetriebsrats werden „Gesamtbetriebsrat“ oder „Gesamtbetriebsrätin“ genannt.
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Er kann so auch für Betriebe innerhalb des Unternehmens zuständig sein, die selbst keinen Betriebsrat haben. Ein Betriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat außerdem beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat ist allerdings den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
Im Gegensatz zum Betriebsrat wird der Gesamtbetriebsrat nicht direkt durch die Arbeitnehmer*innen gewählt. Stattdessen entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu 3 Mitgliedern eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
Besteht ein Betriebsrat aus mehr als 3 Mitgliedern, kann er 2 seiner Mitglieder entsenden.
Der Gesamtbetriebsrat hat eigene Sitzungen und fällt seine eigenen Beschlüsse.
Der Konzernbetriebsrat (KBR) vertritt die Interessen der Arbeitnehmer*innen auf Konzernebene. Er kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte des Konzerns errichtet werden. Hierfür müssen die Gesamtbetriebsräte, in denen insgesamt mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer*innen des Konzernunternehmens beschäftigt sind, zustimmen, dass ein Konzernbetriebsrat errichtet werden soll. Die Mitglieder eines Konzernbetriebsrats werden “Konzernbetriebsrat” oder “Konzernbetriebsrätin” genannt.
Wie auch der Gesamtbetriebsrat wird der Konzernbetriebsrat nicht von den Beschäftigten direkt gewählt. Stattdessen entsendet jeder Gesamtbetriebsrat 2 seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat.
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für Themen, die alle oder mehrere Konzernunternehmen betreffen. Werden zum Beispiel Betriebsvereinbarungen zur Vergütung der außertariflichen Angestellten eines Konzerns getroffen, ist der Konzernbetriebsrat gefragt. Wenn Entscheidungen nur einzelne Beschäftigte betreffen ist der örtliche Betriebsrat zuständig, nicht der Konzernbetriebsrat.
Laut Betriebsverfassungsgesetz hat nur ein Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. Das heißt: Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung. Die Rechte können nicht von den einzelnen Beschäftigten oder anderen, oft von Arbeitgebern eingesetzten „runden Tischen“ etc. ausgeübt werden. Betriebsräte können von den Beschäftigten selbst jederzeit gegründet werden, wenn ihr Betrieb mindestens 5 Beschäftigte hat.