Ost-West-Rentenüberleitung: Fragen und Antworten

Wer kann einen Antrag stellen? Wie viel Entschädigung gibt es?

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Dachzeile Härtefallfonds der Bundesregierung

Der DGB erklärt, wer einen Antrag auf Ost-West-Rentenüberleitung stellen kann und wie das geht. Bei der Rentenüberleitung vom Recht der DDR in das Recht der BRD wurden Leistungen für bestimmte Berufs- und Personengruppen nicht berücksichtigt. Nun hat die Bundesregierung einen Härtefallfonds eingerichtet, aus dem Betroffene eine Entschädigung bekommen können.

Rentenüberleitung Ost-West: Worum geht es?

Bei der Rentenüberleitung vom Recht der DDR in das Recht der BRD wurden Leistungen für bestimmte Berufs- und Personengruppen nicht berücksichtigt. Nun hat die Bundesregierung einen Härtefallfonds eingerichtet, aus dem Betroffene eine pauschale Entschädigung von 2.500 Euro bekommen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bundesländer können dem Fonds beitreten - dann kann die Zahlung 5.000 Euro betragen.

Dazu errichtet der Bund nun eine Stiftung, um die Anträge und Auszahlung der Entschädigungen durchzuführen.

Wie steht der DGB zur Rentenüberleitung?

Der DGB hat sich viele Jahre lang intensiv dafür eingesetzt, dass hier eine angemessene Entschädigung geleistet wird. Auch wenn die Höhe gering und die Hürden hoch ausfallen, so ist es doch gut, dass endlich etwas passiert ist. Klar ist aber für den DGB auch, dass hier nachgebessert werden muss. Insbesondere müssen jetzt auch die Länder sich ihrer Verantwortung stellen und finanzielle Mittel bereitstellen. Außerdem sind die Voraussetzungen zu hoch, so dass gerade die Betroffenen bestimmter Berufsgruppen vielfach keine Entschädigung bekommen werden.

Wer bekommt eine Entschädigung aus der Ost-West-Rentenüberleitung?

Eine Zahlung erfolgt nur auf eigenen Antrag. Der Antrag ist bis zum 30. September 2023 bei der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds zu stellen.

Alle möglicherweise Berechtigten sollten also die Antragsformulare ausfüllen! Diese Formulare sind auffindbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Anspruch haben folgende Berufs- und Personengruppen, wenn sie am 1. Januar 1992 das 40. Lebensjahr vollendet hatten und in der DDR

  • mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei Deutscher Reichsbahn, Deutscher Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen der DDR beschäftigt waren,
  • mindestens 4 Jahre Familienangehörige pflegten und dafür ihre Beschäftigung aufgaben,
  • mindestens 5 Jahre eine bergmännische Tätigkeit in der Carbochemie ausübten,
  • mindestens 10 Jahre als mitgereister Ehegatte im Ausland lebten und dafür die Beschäftigung aufgaben,
  • nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Ehezeit geschieden wurden, wenn mindenstens ein Kind erzogen wurde oder
  • als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung erhalten hat und deren Rente nach dem 31. Dezember 1996 begann.

Außerdem muss die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung – unter 830 Euro liegen.

Über die Gruppen aus der DDR hinaus können auch

  • Spätaussiedler oder
  • jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Angehörige

eine Entschädigung bekommen, wenn sie weitere Bedingungen wie ein bestimmtes Lebensalter erfüllen.

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