Als das Land Hamburg 2018 die pauschale Beihilfe für Hamburgs Beamt*innen einführte, konnte man das als eine sehr erfreuliche Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 33 Absatz 5 Grundgesetz betrachten. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Beihilfe zählt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen, auch wenn das Kritiker*innen der pauschalen Beihilfe regelmäßig behaupten. Vielmehr birgt das Beihilferecht in seiner Ausgestaltung ohne pauschale Beihilfe eine große Fürsorgelücke für die Beamt*innen, die aus verschiedenen Gründen freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Individuelle vs. pauschale Beihilfe
Im Krankheitsfall sind Beamt*innen durch die Beihilfe abgesichert. Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Während Arbeitgeber*innen den hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmer*innen tragen, beteiligt sich der Dienstherr direkt an den Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten im Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder der Geburt eines Kindes entstehen. Die Beihilfe wird auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß der jeweiligen Beihilfeverordnung gewährt. Die meisten Beamt*innen sorgen ergänzend mit einer privaten Krankenversicherung für sich und ihre Angehörigen vor. Dabei wird in der Regel der Anteil an den Kosten versichert, der nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckt ist. Der Mindestbemessungssatz beträgt 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für Versorgungsempfänger*innen und berücksichtigungsfähige Ehe- bzw. Lebenspartner*innen sowie Kinder liegt er zwischen 70 und 90 Prozent. Die Tarife sichern also zwischen 10 und 50 Prozent der entstehenden Kosten ab.
Die pauschale Beihilfe ist eine Alternative zur aufwandsbezogenen und ergänzenden individuellen Beihilfegewährung. Die Pauschale deckt die hälftigen monatlichen Kosten für eine Krankheitskostenvollversicherung – egal, ob diese bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht. Sinnvoll ist das Modell aber vor allem bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine solche ist bei Erfüllung der in § 9 SGB 5 bundesgesetzlich geregelten Voraussetzungen für Beamt*innen freiwillig möglich. Ohne pauschale Beihilfe müssen die Versicherten sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil für die Krankenvollversicherung alleine bezahlen.
DGB setzt sich weiterhin für Pauschale ein
Blickt man auf die Gesetzgebungshistorie der pauschalen Beihilfe, könnte man der Entwicklung einen Dominoeffekt zusprechen. Wenn Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern ihre jeweiligen Koalitionspläne umsetzen, stiege die Zahl der Dienstherren mit Pauschale auf elf. Allerdings dürften die noch verbleibenden Dienstherren – darunter der Bund und Bayern – aus politischen Gründen nicht so leicht umzustimmen sein. Der Deutsche Gewerkschaftsbund wird dennoch weiter daran arbeiten, dass es die pauschale Beihilfe in der Zukunft in ganz Deutschland geben wird.
- Bund: -
- Baden-Württemberg: eingeführt zum 01.01.2023 (§ 78a LBG)
- Bayern: -
- Berlin: eingeführt zum 01.01.2020 (§ 76 LBG)
- Brandenburg: eingeführt zum 01.01.2020 (§ 62 LBG)
- Bremen: eingeführt zum 01.01.2020 (§ 80 BremBG)
- Hamburg: eingeführt zum 01.08.2018 (§ 80 HmbBG)
- Hessen: für freiwillig GKV-Versicherte gilt: nachgewiesener Geldwert der in Anspruch genommenen Sachleistungen gilt als beihilfefähige Aufwendung (§ 5 Abs. 5 HBeihVO)
- Mecklenburg-Vorpommern: vereinbart im Koalitionsvertrag 2021-2026
- Niedersachsen: eingeführt zum 01.02.2024 (§ 80a NBG)
- Nordrhein-Westfalen: vereinbart im Koalitionsvertrag 2022-2027
- Rheinland-Pfalz: Meinungsbildung in der Landesregierung noch nicht abgeschlossen
- Saarland: Landesregierung prüft Konzept
- Sachsen: eingeführt zum 01.01.2024 (§ 80a SächsBG)
- Sachsen-Anhalt: -
- Schleswig-Holstein: Zuschuss zur GKV seit 01.01.2024 (§ 80a LBG)
- Thüringen: eingeführt zum 01.01.2020 (§ 72 ThürBG)