FAQ 1-Euro-Jobs

Datum

Dachzeile 19.03.24

FAQ 1-Euro-Jobs

Ein-Euro-Jobs können Menschen zugewiesen werden, die Bürgergeld erhalten. Doch dafür gelten bestimmte Voraussetzungen. Welche Rechte habe ich als 1-Euro-Jobber*in, muss ich jede "Arbeitsgelegenheit" annehmen? Alle Fragen und Antworten auf einen Blick.

 

Was ist eigentlich ein 1-Euro-Job? "1-Euro-Job" ist zu einem bekannten Begriff geworden, das Gesetz spricht eigentlich von "Arbeitsgelegenheiten". Das bedeutet: Menschen, die Bürgergeld beziehen, kann eine Tätigkeit zugewiesen werden, sofern sie "zusätzlich und wettbewerbsneutral" und im "öffentlichen Interesse" liegt. 

Andere Instrumente haben sich mittlerweile allerdings als sinnvoller erwiesen, um den Schritt zurück ins Berufsleben zu erleichtern. Dazu gehört die sogenannte „Teilhabe am Arbeitsmarkt“, mit der sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert werden. Die Zahl der 1-Euro-Jobs, der sogenannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, ist in den letzten Jahren auch kontinuierlich zurückgegangen, von 76.000 im Jahr 2018 auf 47.000 Ende 2023. -. Mit einem weiteren Rückgang ist zu rechnen.

 

Wie unterscheiden sich 1-Euro-Jobs und "normale" Arbeitsverhältnisse?

1-Euro-Jobs sind besondere Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag.

Im Gesetz (§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II) ist ausdrücklich geregelt, dass du als 1-Euro-Jobber*in keinen Arbeitsvertrag und darum auch nicht die mit einem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten hast. Deine Rechte und Pflichten ergeben sich in erster Linie aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Aus dieser Beschäftigung erwirbst du keine Ansprüche in der Sozialversicherung – also keine Ansprüche in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Aber: Arbeitsgelegenheiten haben nach § 16d Abs. 5 SGB II immer Nachrang gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten. Das heißt für dich: Das Jobcenter muss immer prüfen, ob es für dich ein passenderes Förderangebot gibt, das dir mehr hilft, wieder einen Arbeitsplatz zu finden.

 

Was sind Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen?

Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, deren Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Ausgeschlossen sind erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten. Gemeinnützigkeit des Maßnahmenträgers im steuerrechtlichen Sinne ist für sich genommen kein hinreichendes Kriterium. Sie kann aber ein Hinweis dafür sein, dass auch das Arbeitsergebnis einer Tätigkeit der Allgemeinheit dient. Das Arbeitsergebnis kann auch der beschäftigten Person zugutekommen, solange die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung führen.

Was bedeutet zusätzliche Arbeit?

Hierzu heißt es im Gesetz: „Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach 2 Jahren durchgeführt würden. Diese Vorgaben gelten nicht bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.“

Nicht zusätzlich sind Arbeiten, die z.B. im Pflegebereich bereits durch den Pflegesatz, den die Einrichtung erhält, abgedeckt sind. Auch Arbeiten, die zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z.B. Schneeräumung auf Verkehrswegen) sowie laufende Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, soweit sie von der Natur der Sache her unaufschiebbar sind.

Die Regelung schützt auch diejenigen, die an Arbeitsgelegenheiten teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann den Teilnehmenden der tarifliche bzw. ortsübliche Lohn für die Tätigkeit zustehen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, insbesondere die Zusätzlichkeit der auszuführenden Arbeiten. Das Jobcenter muss diesen Lohn dann auszahlen, darf aber gewährte Leistungen wie das Bürgergeld abziehen.

Was bedeutet wettbewerbsneutral?

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

Jede Form der Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streiks).

Im Einzelnen darf Folgendes nicht gefährdet oder verhindert werden:

  • die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft freiwerdender Stammarbeitsplätze (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streikersatz),
  • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
  • die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder
  • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung.

Wettbewerbsneutralität kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmenträger die von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt.

Darf ich einen 1-Euro-Job ablehnen?

Die sogenannten 1-Euro-Jobs werden vom Jobcenter zugewiesen. Die Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) anzunehmen, ist zwar seit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes am 1.1.2023 im Gesetz nicht mehr ausdrücklich in der Liste der sanktionierbaren Pflichtverletzung genannt. Dies bedeutet aber leider nicht, dass die Annahme eines 1-Euro-Job nun freiwillig ist. Laut Gesetzesbegründung handelt es sich nur um eine sprachliche Klarstellung: Denn die 1-Euro-Jobs gehören weiterhin zu den Eingliederungsleistungen. Und Sanktionen werden verhängt, wenn eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgelehnt, abgebrochen oder Anlass zum Abbruch gegeben wird. 

Allerdings gilt: Aus wichtigem Grund (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern unter 3 Jahre oder Pflege von Eltern) kann eine Arbeitsgelegenheit abgelehnt werden. Die Gründe für die Ablehnung oder Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme sind durch den Betroffenen mündlich oder schriftlich darzulegen und vom persönlichen Ansprechpartner zu dokumentieren. Diese Stellungnahme des Betroffenen dient als Grundlage für die Entscheidung über die Absenkung des Bürgergeldes.

Weigert man sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auszuführen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 31 SGB II), wird das Bürgergeld durch Verwaltungsakt abgesenkt. Seit dem Bürgergeldgesetz gilt: Handelt es sich um die erste Pflichtverletzung, wird er Regelsatz für einen Monat um 10 Prozent gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung beträgt die Kürzung 20 Prozent für 2 Monate, bei der 3. sind es 30 Prozent für 3 Monate.

Welche Bezahlung erhalte ich?

Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist zuzüglich zum Bürgergeld eine „angemessene“ Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Rechtlich gilt sie nicht als Arbeitsentgelt und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht. Auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmenträger gestellt) und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen sowie Ernährung sind denkbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008, Az: B 14 AS 66/07 R).

Diese Mehraufwandsentschädigung kann pauschaliert werden und beträgt typischerweise zwischen 1 und 2 Euro pro Stunde. Höhere Mehraufwandsentschädigungen sind aber möglich; die Jobcenter haben hier durchaus rechtliche Spielräume, die nicht immer ausgeschöpft werden. Wichtig ist: Die Kosten, die Teilnehmenden an der Arbeitsgelegenheit entstehen, müssen immer ganz ersetzt werden. Wenn die Mehraufwandsentschädigung pauschaliert wird und die tatsächlichen Aufwendungen höher ausfallen, muss das Jobcenter also die Mehrkosten ersetzen. Dazu muss nur ein formloser schriftlicher Antrag gestellt werden.

Gezahlt wird die Mehraufwandsentschädigung nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden, also nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder für Wochenenden bzw. Feiertage  an denen nicht gearbeitet wurde.

Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz, welches 24 Werktage pro Jahr vorsieht – dabei wird allerdings eine 6-Tage-Woche vorausgesetzt, bei einer 5-Tage-Woche sind es nur 20 Tage. Da diese Arbeitsgelegenheiten meist nicht 12 Monate laufen, erhält man den Urlaub anteilig.

Wie lange darf ich in einem 1-Euro-Job arbeiten?

1-Euro-Jobs sollen den Arbeitslosen Hilfe zur Aufnahme einer neuen, regulären Beschäftigung bieten und sind nicht auf Dauer angelegt. Nach § 16d Abs. 6 SGB II darf die individuelle Zuweisungsdauer innerhalb von 5 Jahren 24 Monate nicht überschreiten, kann aber einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Die Arbeitsgelegenheiten sind typischerweise auf eine Dauer zwischen 6 bis 9 Monaten befristet. Die wöchentliche Beschäftigungszeit ist nicht rechtlich festgelegt, sondern wird im Einzelfall bestimmt. Dabei sollte allerdings auch berücksichtigt werden, dass noch genug Zeit für Eigenbemühungen (Bewerbungen) um eine reguläre Arbeit bleiben muss.

Bin ich im 1-Euro-Job sozialversichert?

Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Beschäftigungsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne und nicht als solche sozialversichert. Dennoch besteht ein gewisser Sozialversicherungsschutz: in der Kranken- und Pflegeversicherung über den weiterlaufenden Bürgergeld-Bezug, in der Unfallversicherung über die Arbeitsgelegenheit, weil für solche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen generell Unfallversicherungsschutz besteht.

Was passiert bei einem Arbeitsunfall?

Während der Beschäftigung (z.B. bei einem Arbeitsunfall) greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Maßnahmenträger hat die Unfallversicherung für dich als der 1-Euro-Jober*in sicherzustellen und nachzuweisen. Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenkleidung) soll dir der Träger der Maßnahme zur Verfügung stellen. Vor Aufnahme der Tätigkeit musst du au0erdem über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Wie wird festgelegt, dass und welche Arbeitsgelegenheiten angenommen werden müssen?

Zunächst wird zwischen Jobcenter und der/dem Leistungsberechtigten ein schriftlicher Kooperationsplan vereinbart: Darin wird das Integrationsziel – welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt werden angestrebt – und die Integrationsschritte – welche Aktivitäten sind dazu nötig – festgelegt. Konkret geht es um die Förderleistungen zu Eingliederung in Arbeit, die das Jobcenter gewährt, und die Pflichten und Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten. 

Seit dem Bürgergeldgesetz gilt, dass dieser Kooperationsplan im Einvernehmen erstellt wird, d.h., beide Seiten sollen der Vereinbarung zustimmen. 

Solltest du in einem 1-Euro-Job keinen Vorteil für dich sehen, solltest du dies bei den Gesprächen zum Kooperationsplan offen ansprechen und um ein anderes Förderangebot bitten. Insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen erhöhen die Chance auf einen neuen Arbeitsplatz.

Wichtig: Eingliederung in Ausbildung, Arbeit und Qualifizierung haben immer Vorrang vor Arbeitsgelegenheiten.

Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils 6 Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden. Was tun, wenn mir eine Arbeitsgelegenheit gegen meinen Willen zugewiesen wird?

Kommt kein Kooperationsplan im Einvernehmen zustande, folgt ein gesetzlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren. Dabei kannst du deinen Wunsch nach einem anderen Förderangebot als dem 1-Euro-Job vortragen.

  • Scheitert auch die Schlichtung, dann kann dich das Jobcenter unter Umständen schriftlich auffordern, einen 1-Euro-Job abzuleisten. Gegen diesen Bescheid – einen sogenannten Verwaltungsakt – kannst du dich rechtlich wehren und gegen den "Zuweisungsbescheid" Widerspruch einlegen und gegebenenfalls eine Klage beim Sozialgericht einreichen,
  • einen Antrag stellen, mit dem der Widerspruch aufschiebende Wirkung erhält, sodass eine Sanktion erst gar nicht wirksam wird.

In einer solchen Situation ist es dringend anzuraten, sich rechtlichen Beistand zu holen.

Existiert in der Einsatzstelle ein Betriebs- bzw. Personalrat oder eine Mitarbeiter*innenvertretung, sollte diese(r) kontaktiert werden, um zu prüfen, ob die Arbeitsgelegenheit wirklich zusätzlich ist. Natürlich kann auch die zuständige Gewerkschaft um Rat gefragt und eingeschaltet werden.

Solange nichts anderes bestimmt ist (s. o. zur aufschiebenden Wirkung), ist es wichtig, weiter zur Arbeit zu gehen und die Maßnahme nicht abzubrechen, da sonst Strafen drohen (Kürzung der Leistungen). 

 

Welche Pflichten hat der Maßnahmenträger?

Der Maßnahmenträger soll der*dem Teilnehmer*in ein individuelles Zeugnis mit Kompetenzprofil ausstellen.

Der Maßnahmenträger hat dem JobCenter im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme mit dem Förderantrag vor Beginn der Arbeiten eine konkrete und aussagekräftige Maßnahmenbeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf folgende Kriterien ausführlich einzugehen:

  • Maßnahmenziel
  • Begründung für öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten
  • Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsinhalte / Einsatzfelder
  • Beschreibung von Einsatzstellen
  • Beginn und Dauer der Arbeiten
  • Umfang und Verteilung der Arbeitszeit
  • Einsatzort(e)
  • Art, Umfang und Qualität von Betreuung
  • Qualifikation des eingesetzten anleitenden Personals
  • Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmenkosten
  • Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter)
  • Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmenkostenpauschale und deren Höhe

 

Wo bekomme ich weiteren Rat und Unterstützung?

 

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