Das Digitalgesetz – Ein Meilenstein für die Digitalisierung des Gesundheitswesens?

Datum

Flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)

Die ePA soll als "Herzstück" der digitalen Transformation im Gesundheitswesen fungieren. Bis 2025 sollen mindestens 80 Prozent der der ca. 74 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland eine solche Akte nutzen. Mit der ePA entsteht eine zentrale Plattform zur Speicherung und zum Austausch von Gesundheitsdaten, was die Versorgung der Patient*innen verbessern, Doppeluntersuchungen reduzieren und gefährliche Wechselwirkungen von Medikamenten verhindern soll. Die Einführung der ePA soll nach dem "Opt-Out-Prinzip" funktionieren, was bedeutet, dass sie automatisch für alle Versicherten erstellt wird, es sei denn, die oder der Versicherten widerspricht einer Nutzung ausdrücklich. Damit die Versicherten über die Vor- und Nachteile einer Nutzung der ePA aufgeklärt sind, müssen die Krankenkassen umfassende Informationen in präziser, verständlicher Sprache bereitstellen. Bei Nutzung der ePA sollen Versicherte entscheidende Rechte zur Wahrung ihrer Datensouveränität erhalten und so bestimmen können, welche Leistungserbringer*innen auf die Informationen in ihrer e-Akte zugreifen können und welche Daten wie lange einsehbar sind.

Die Leistungserbringer*innen, insbesondere Ärzt*innen, tragen eine entscheidende Verantwortung für die erfolgreiche Implementierung der ePA. Denn sie sind letztlich dafür verantwortlich, die ePA mit den relevanten Gesundheitsdaten der Patient*innen zu befüllen und sie aktuell und vollständig zu halten. Hier dürfen sich die Leistungserbringer*innen nicht länger als "Flaschenhals" in der Digitalisierung herausstellen und müssen alle notwendigen medizinischen Daten im Sinne der Patient*innen in die ePA eintragen. Dafür muss aber sichergestellt werden, dass die Nutzung und Befüllung der ePA sicher und praktikabel ausgestaltet wird. Denn die sorgfältige Pflege und Aktualisierung der ePA-Daten ist nicht nur im Interesse der Patient*innen, sondern auch im Sinne einer effizienten medizinischen Versorgung und einer reibungslosen Kommunikation unter den Leistungserbringer*innen.

Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Digitalisierung

Neben der Einführung der ePA sieht der Gesetzentwurf unter anderem die intensivere Nutzung weiterer digitaler Anwendungen vor. So soll die Nutzungsmöglichkeit von sogenannten Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) erhöht und deren Preisgestaltung stärker an ihrem Versorgungsnutzen orientiert werden. In Zukunft sollen dafür bei der Vergütung von DiGA mindestens 20 Prozent der Preisbestandteile erfolgsabhängig sein. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Kriterien zur Preisgestaltung, die sich an den Bedürfnissen der Patient*innen und dem Nutzen der Anwendungen orientiert, ist notwendig. Der evidenzbasierte Nutzen der DiGA sollte dafür ab Markteinführung kontinuierlich evaluiert werden. Dass Patienten bei der Nutzung einer DiGA einen "Probezeitraum" von 14 Tagen erhalten sollen, in denen keine Vergütung der Leistungserbringer*innen durch die Kassen stattfindet, wird in diesem Zusammenhang als sinnvoll erachtet. So kann sichergestellt werden, dass nur Produkte bezahlt werden, die einen tatsächlichen Mehrwert für die Anwender*innen bringen. Auch telemedizinische Leistungen, wie Videosprechstunden sollen ausgebaut werden.

Hier ist beabsichtigt, die bisherige Begrenzung von Videosprechstunden auf 30 Prozent pro Praxis pro Quartal aufzuheben. Dies soll die Nutzung dieser "Behandlungsart" erweitern, wobei die Qualitätsentwicklung und die Anpassung der Vergütungsstrukturen im Vordergrund stehen. Aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften kann bei richtiger Ausgestaltung eine Flexibilisierung der Mengenregel für eine bessere Versorgung im Sinne der Patient*innen sorgen. Sie darf jedoch unter keinen Umständen dazu führen, dass dadurch klassische analoge Versorgungsformen als "Goldstandard" in der Gesundheitsversorgung ins Hintertreffen geraten und Patient*innen, die keinen Zugang zu telemedizinischen Leistungen haben, eine schlechtere Versorgung erhalten. Auch birgt die Aufhebung der Mengenbeschränkung die Gefahr, dass einzelne Leistungserbringer sich aus Kostengründen auf telemedizinische Leistungen fokussieren.

Fazit

Bei ordnungsgemäßer Umsetzung kann die ePA die Gesundheitsversorgung der Versicherten in Deutschland erheblich verbessern, indem sie den Zugang zu wichtigen Gesundheitsinformationen sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer*innen erheblich erleichtert. Es ist jedoch zu beachten, dass der Zeitplan für die Einführung sehr ambitioniert erscheint, denn die Praktikabilität der ePA in der realen Anwendung wird entscheidend sein, ob sie tatsächlich als zentrale Plattform angenommen und flächendeckend genutzt wird. Die Ängste und Bedenken der Versicherten aber auch der Ärzt*innen müssen daher umfassend adressiert werden. Daher sollten umfassende Informationskampagnen die Einführung der Opt-out-Regelung begleiten – auch, um sicherzustellen, dass alle Versicherten von der Digitalisierung profitieren können, unabhängig von sozialem Status, Alter oder Technikaffinität. Auch die weiteren angedachten Maßnahmen zur Digitalisierung weisen in die richtige Richtung, müssen jedoch unbedingt im Interesse der Patient*innen ausgestaltet werden und dürfen nicht zum Spielball von Profitinteressen werden. Denn angesichts der großen Herausforderungen, vor denen unser Gesundheitssystem steht, können wir es uns nicht leisten, die Potentiale einer sinnvollen und am Patient*innennutzen orientierten Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter brach liegen zu lassen.

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