Anpassung der Langzeitkonten für Bundespolizei und Zollverwaltung

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Das Bundeskabinett hat am 12.2.2025 eine Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) beschlossen. Die DGB-Gewerkschaften konnten im Beteiligungsverfahren erreichen, dass die Neuregelungen nicht nur für die Bundespolizei gelten, sondern auch für den Zoll. Im Ergebnis werden die Regelungen zu Langzeitkonten hinsichtlich besonderer Belastungen im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und bei Zollbeamt*innen angepasst. 

So leisten Beamt*innen, die im Schicht- oder Einsatzdienst tätig sind, regelmäßig in einem erhöhten Umfang angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Oftmals gelingt es aber nicht, Mehrarbeitsstunden zeitnah auszugleichen, wie es unter der Maßgabe des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eigentlich geboten wäre. Den betroffenen Polizeivollzugsbeamt*innen bzw. Zollbeamt*innen soll deshalb in Zukunft ein besserer Freizeitausgleich ermöglicht werden, indem die Mehrarbeitsstunden künftig in einem größeren Umfang auf das Langzeitkonto übertragen werden kann. 

§ 7a AZV wird dafür ergänzt. In § 7a Absatz 6 AZV ist nun vorgesehen, dass Langzeitkonten auch zum Ansparen von Mehrarbeitsstunden geführt werden können, ohne an eine normalerweise vorgesehene Erhöhung der Wochenarbeitszeit gekoppelt zu sein. Diese Mehrarbeitsstunden können im Umfang von bis zu 196 Stunden pro Jahr gutgeschrieben werden können (anstatt wie bisher zu 40 Stunden pro Jahr). 

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