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Bürgergeld

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Bürgergeld.

Das Bürgergeld: Unterstützung für erwerbsfähige und hilfsbedürftige Menschen

Rechtsanspruch, Regelsätze, Anspruch auf Weiterbildung, Sicherung von Vermögen

Das Bürgergeld stärkt den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit. Ersparnisse werden besser geschützt,  die vollen Kosten für eine Wohnung länger übernommen. Die Fördermaßnahmen, vor allem bei der beruflichen Weiterbildung wurden gegenüber Hartz IV stark verbessert und ein Weiterbildungsgeld eingeführt. Mehr dazu findest du auf dieser Seite in unseren Fragen und Antworten zum Bürgergeld.

Was ist das Bürgergeld genau?

Das Bürgergeld gibt es seit 1. Januar 2023. Es hat das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz 4, abgelöst. Das  Bürgergeld ist damit die Grundsicherung für alle, die arbeiten können, also erwerbsfähig sind. Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist “leistungsberechtigt”. Wer Bürgergeld bezieht wird “Leistungsempfänger” genannt. 

Die Mehrheit der Menschen, die zu den “Leistungsberechtigten” gehören ist nicht arbeitslos. Trotzdem “stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung”, wie es im amtlichen Deutsch heißt.  Sie können keine bezahlte Arbeit annehmen, weil sie zum Beispiel unbezahlte Tätigkeiten leisten müssen wie

  • Kinder erziehen
  • Angehörige pflegen
  • noch zur Schule gehen
  • krank sind

Es gibt auch Leistungsempfänger, die einer bezahlten Arbeit nachgehen – die so genannten Aufstocker. Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, weil z. B. Beispiel der Lohn zu niedrig ist, um eine Familie mit Kindern zu versorgen.

Das Bürgergeld: Wie hoch sind die aktuellen Regelsätze?

Zum 1. Januar 2024 wurde das Bürgergeld erhöht

Die Regelsätze sind zum 1. Januar 2024 um 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen.

Für Alleinstehende stieg es um 61 Euro auf 563 Euro. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten nun 506 Euro statt wie bisher 451 Euro. 

Wichtig zu wissen: Die jährliche Anpassung der Regelsätze bezieht sich stark auf die Preisentwicklung der Vergangenheit. Neben der aktuellen Teuerung werden auch Preissteigerungen der Vergangenheit erst im Nachhinein berücksichtigt.


So hoch ist das Bürgergeld: Diese Regelsätze gelten seit 1. Januar 2024

PersonenRegelsatz 
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Paare506 Euro
18- bis 24-jährige Kinder451 Euro
14- bis 17-jährige Kinder471 Euro
6- bis 13-jährige Kinder390 Euro
Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Quelle: Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2024

Allgemeine Fragen zum Bürgergeld

Wer bekommt das Bürgergeld?

Wer das Bürgergeld bekommt - das hängt von verschiedenen Voraussetzungen  ab. Du bist erwerbsfähig  und bedürftig. Das heißt, wenn dein Einkommen niedriger ist, als dir beim Bürgergeld an Leistungen zustehen würden. Du musst mindestens 15 Jahre alt sein. Und du darfst die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben.

Wenn du diese Bedingungen erfüllst,  dann bekommen auch deine Partnerin oder dein Partner und die Kinder Leistungen aus dem Bürgergeld. Das gilt auch, wenn sie z. B. nicht erwerbsfähig oder jünger als 15 Jahre sind.

Muss ich in Deutschland wohnen, um das Bürgergeld zu bekommen?

Ja. Du hast Anspruch auf die Leistungen aus dem Bürgergeld, wenn du deinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland hast. Das heißt, du hast deinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland  und du hältst dich hier die meiste Zeit des Jahres auf.   

Sonderregeln mit Einschränkungen gelten 

  • für Menschen ohne deutschen Pass
  • für Personen, die gerade eine Ausbildung machen
Wer gilt als erwerbsfähig?

Damit du Bürgergeld beantragen kannst, musst du “erwerbsfähig” sein. Diese Erwerbsfähigkeit ist eindeutig definiert: 

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.  

Doch was ist, wenn du akut erkrankt und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig bist?  Dann giltst du trotzdem als erwerbsfähig, wenn du voraussichtlich in spätestens 6 Monaten wieder arbeiten kannst.

Und wenn du keiner bezahlten Arbeit nachgehen oder nur in Teilzeit arbeiten kannst? Zum Beispiel, weil du zuhause bleibst, weil du dich um die Kinder und ihre Erziehung kümmerst, oder weil du Angehörige pflegst? 

Auch dann bist du erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt für das Bürgergeld.

Diese Regelungen sind übrigens nicht neu. Sie galten auch schon bei Hartz 4.

Wer gilt als hilfebedürftig?

Kurz gesagt: Du bist hilfebedürftig, wenn dein Einkommen oder dein Erspartes niedriger als die Bürgergeld-Leistungen sind.

Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen oder kein erhebliches Vermögen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen aus eigener Kraft bezahlen zu können.

Ob du hilfebedürftig bist, das prüfen die Jobcenter.  Dazu vergleichen sie dein Einkommen mit den Bürgergeld-Leistungen. Zu den Bürgergeld-Leistungen gehören der Regelsatz für den Lebensunterhalt, die Warmmiete und eventuelle “Mehrbedarfe”.  

Ist dein Einkommen niedriger als die Bürgergeld-Leistungen, besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter zahlt dann den Differenzbetrag.

Wichtig: Wenn du einen Antrag auf Bürgergeld stellst, dann bist du rechtlich bereits eine Bedarfsgemeinschaft.  Lebst du mit also anderen Menschen zusammen und übernehmt ihr alle gegenseitig Verantwortung füreinander, dann bildet ihr gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft.

Alle, die zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen ihre Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen. Also die Partner*innen füreinander, ebenso Eltern oder Elternteile für die Kinder und Stiefkinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen.

Hat ein Kind ein ausreichendes eigenes Einkommen (z. B. wenn es Unterhalt oder eine Ausbildungsvergütung erhält), dann gilt es nicht als hilfebedürftig und fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. In diesem Fall wird das Kindergeld bei den Eltern angerechnet und mindert deren Anspruch.

Lohnt sich mit Bürgergeld das Arbeiten noch? Ja!

Beispielrechnungen ab Januar 2024

Arbeit lohnt sich auch finanziell nach wie vor. Auch wenn manche sagen,  “Arbeit lohnt sich nicht”, wenn es Bürgergeld gibt, so sind die Unterschiede zwischen Arbeit-Einkommen und  Bürgergeld sehr deutlich. 

Dass sich Arbeit sehr wohl lohnt, zeigen auch unsere aktuellen Beispielrechnungen für das Bürgergeld 2024.

Single mit Mindestlohn im Vergleich zu Single mit Bürgergeld

(Rechnung gültig seit dem 1. Januar 2024)

Arbeitnehmer*in, alleinstehend (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Bürgergeldempfänger*in, alleinstehend
Brutto: 2.044 Euro 
Netto: 1.498 EuroRegelsatz: 563 Euro
Wohngeld: 16 EuroWarmmiete: 432 Euro
Geld zum Leben: 1.515 EuroGeld zum Leben: 995 Euro

Die Rechnung zeigt: Wer alleinstehend ist und zum Mindestlohn in Vollzeit arbeitet, hat im Monat 520 Euro mehr für Lebensunterhalt und Wohnen als eine Person, die Bürgergeld bezieht.


Familie mit einem Verdienst zu Mindestlohn im Vergleich zu Familie mit Bürgergeld

Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), ein Verdienst (38-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), im Bürgergeldbezug
Brutto: 2.044 Euro 
Netto: 1.631 Euro 
Kindergeld: 500 EuroKindergeld: 500 Euro
Kinderzuschlag: 584 EuroRegelsatz: 1.292 Euro
Wohngeld: 604 EuroWarmmiete: 832 Euro
Geld zum Leben: 3.319 EuroGeld zum Leben: 2.624 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der ein Elternteil Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat 695 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Bürgergeldbezug.


Familie mit 2 Verdiensten zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Familie mit Bürgergeld

Paar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt), 2 Verdienste (je 28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 EuroPaar, 2 Kinder (8 + 12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug
Brutto: 3.066 Euro 
Netto: 2.466 Euro 
Kindergeld: 500 EuroKindergeld: 500 Euro
Kinderzuschlag: 536 EuroRegelsatz: 1.292 Euro
Wohngeld: 457 EuroWarmmiete: 832 Euro
Geld zum Leben: 3.959 EuroGeld zum Leben: 2.624 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Familie mit 2 Kindern, in der beide Elternteile Teilzeit zum Mindestlohn arbeiten, hat 1.335 Euro mehr zur Verfügung als eine Familie im Bürgergeldbezug.


Alleinerziehende mit einem Kind mit Verdienst zu Mindestlohn in Teilzeit im Vergleich zu Alleinerziehende im Bürgergeldbezug

Alleinerziehende, 1 Kind (10 Jahre alt), ein Verdienst (28,5-h-Woche, Mindestlohn von 12,41 Euro)Alleinerziehende, 1 Kind (12 Jahre alt) im Bürgergeldbezug
Brutto: 1.533 EuroKindergeld: 250 Euro
Netto: 1.255 EuroUnterhaltsvorschuss: 301 Euro
Kindergeld: 250 EuroUnterhaltsvorschuss: 301 Euro
Kinderzuschlag: 157 EuroMehrbedarf: 68 Euro
Unterhaltsvorschuss: 301 EuroWarmmiete: 445 Euro 
(Da das Kind Einkommen hat, wird die Warmmiete – 605 Euro – nicht voll erstattet)
Wohngeld: 263 Euro 
Geld zum Leben: 2.226 EuroGeld zum Leben: 1.627 Euro

Die Rechnung zeigt: Eine Alleinerziehende mit einem Kind, die zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, hat 601 Euro mehr im Monat zur Verfügung als eine Alleinerziehende im Bürgergeldbezug.


Wie die Beispiel-Berechnungen zustande kommen

Die Grundlage dieser Vergleichstabellen sind unsere eigenen Berechnungen nach den Vorgaben der entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Die Warmmieten in den Beispielen entsprechen dem Bundesdurchschnitt der Wohnkosten, die beim Bürgergeld anerkannt werden (Statistik der BA: Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Erstelldatum 03.01.2024).

Die Nettolöhne wurden mit dem netto-brutto-rechner.net ermittelt, die Wohngeldansprüche mit dem www.smart-rechner.de.

Einkommen, Vermögen und Wohnkosten - Was gilt beim Bürgergeld?

Welche Einkommen werden auf das Bürgergeld angerechnet? Wie werden sie angerechnet?

Verschiedene Einkommensarten werden unterschiedlich aufs Bürgergeld  angerechnet. Welche Einkommen wie angerechnet werden, haben wir für dich zusammengestellt:

Einkommen ohne Anrechnung aufs Bürgergeld

  • Mutterschaftsgeld oder Erbschaft: Keine Anrechnung als Einkommen. Erbschaft wird aber als Vermögen angerechnet, sodass ab bestimmten Freibeträgen kein Anspruch auf Bürgergeld mehr besteht.
  • Erwerbseinkommen von Schüler*innen während der Schulferien (Ferienarbeit): Vollständig anrechnungsfrei, wenn die Einnahmen keine Ausbildungsvergütung sind.

Einkommen mit teilweiser Anrechnung aufs Bürgergeld

  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld: Diese Einkommen  werden nur im Monat der Auszahlung angerechnet. Dadurch kann der Anspruch auf Bürgergeld im Auszahlungsmonat unter Umständen aussetzen. In den Folgemonaten dann er allerdings wieder gelten.
  • Einnahmen aus Erwerbsarbeit über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro: Erwerbstätige dürfen 30 Prozent des Einkommens im Bereich zwischen 520 bis 1.000 Euro brutto behalten (siehe Tabelle unten).
  • Erwerbseinkommen von Schüler*innen außerhalb der Ferienzeit: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro sind Schüler*innenjobs anrechnungsfrei. Alles darüber wird angerechnet. Es gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen.
  • Einkommen von Auszubildenden:  Bis 520 Euro anrechnungsfrei. Darüber gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen.
  • Teilnehmer*innen einer Einstiegsqualifizierung bzw. einer berufsvorbereitenden Maßnahme:  Einkommen bis 520 Euro sind anrechnungsfrei. Darüber gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen.
  • Teilnehmer*innen unter 25 Jahren am Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst: Einkommen bis 520 Euro sind anrechnungsfrei. Darüber gelten die Regeln für die Anrechnung von Erwerbseinkommen..
  • Teilnehmerinnen über 25 Jahre am Bundesfreiwilligendienst : 250 Euro im Monat anrechnungsfrei. Beträge über 250 Euro werden wie Erwerbseinkommen angerechnet.
  • Aufwandsentschädigungen z. B. für Trainer*innen in Sportvereinen, Chorleiter*innen: Bis zur steuerlichen Freibetragsgrenze von zurzeit 3.000 Euro im Jahr werden Aufwandsanschädigungen nicht angerechnet. Zur Höhe siehe § 3 Nr. 26 oder 26a ESTG) .

Beispiel von Freibeträgen bei Erwerbstätigen

BruttoverdienstDaraus berechnete Freibeträge
100 Euro100 Euro
200 Euro120 Euro
400 Euro160 Euro
800 Euro268 Euro
1.000 Euro328 Euro
1.200 Euro348 Euro
1.500 Euro 
(mit Kind)
330 Euro

Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen – Berlin (A-info Nr. 212)

Wie wird Vermögen beim Bürgergeld berücksichtigt?

Ersparnisse müssen nicht mehr aufgebraucht werden, bevor Bürgergeld ind Anspruch genommen werden kann. 

Beim Bürgergeld gelten relativ hohe Freibeträge beim Vermögen. Deshalb spielt die Vermögensprüfung im 1. Jahr des Leistungsbezugs,  der Karenzzeit, für viele Haushalte faktisch keine Rolle. Die 1. Person darf 40.000 Euro besitzen, jede weitere 15.000 Euro. Eine eine 4-köpfige Familie darf somit während der einjährigen Karenzzeit zusammen 95.000 Euro Vermögen besitzen (40.000 + 3 x 15.000 Euro). Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt bei der Anrechnung ganz außer Betracht.

Nach der einjährigen Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Der Freibetrag für die 4-köpfige Familie schrumpft damit auf 60.000 Euro (4 x 15.000 Euro).

Selbstgenutztes Wohneigentum zählt auch nach der einjährigen Karenzzeit weiterhin nicht zum Vermögen, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden: Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen liegt die Grenze bei 140 qm Wohnfläche (Eigenheim) bzw. 130 qm (Eigentumswohnung).

Bestimmte Formen der Altersvorsorge – insbesondere bei Selbständigen – sind zusätzlich geschützt.

Mit dem Bürgergeld sind Ersparnisse damit deutlich besser geschützt als früher bei Hartz 4. Dort war der Vermögensfreibetrag sehr niedrig und lag beispielsweise für eine 50-Jährige bei nur 7.500 Euro.

Welche Wohnkosten werden beim Bürgergeld übernommen?

Das Jobcenter erstattet die tatsächlichen Wohnkosten, also die Bruttokaltmiete plus Heizkosten, solange diese angemessen sind. Dazu legt jede einzelne Kommune die Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.

Für  Wohnkosten gibt es keine Pauschalen, sondern maßgebend sind die tatsächlichen individuellen Kosten. Das ist auch gut so, denn die Warmmieten sind bekanntlich sehr unterschiedlich. Selbst innerhalb einer Stadt oder Gemeinde  können sich je nach Viertel und Wohngegend in der Höhe deutlich unterscheiden. 

Dabei gilt auch hier:  im 1. Jahr des Leitungsbezugs muss das Jobcenter die tatsächliche Warmmiete in voller Höhe übernehmen.  Die kommunale Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist in dieser Karenzeit ausgesetzt.

Wird beim Bürgergeld die Heizkostennachzahlung übernommen?

Arbeitnehmer*innen, die Heizkosten nachzahlen müssen, haben möglicherweise einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch das Jobcenter. Denn der Leistungsanspruch und das vorhandene Einkommen werden beim Bürgergeld gegengerechnet.  

Bei einer hohen Heizkosten-Nachforderung,  kann es sein, dass die betroffene Person für einen Monat leistungsberechtigt wird. Denn in dem Monat, in dem die Nachforderung bezahlt werden muss, steigt der Leistungsanspruch deutlich – eventuell sogar über das vorhandene Einkommen.

Beispielrechnung Bürgergeldanspruch durch eine Heizkostennachforderung

Einem Paar mit einem Kind stehen beim Bürgergeld monatlich 1.900 Euro zu. Das Paar verfügt einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.100 Euro.  Sie haben damit keinen laufenden Anspruch auf Bürgergeld. Nun erhalten sie eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro. Damit steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.900 Euro auf 2.500 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich. 

Damit besteht in diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 400 Euro

Damit diese Kosten erstattet werden können,  muss der Antrag im Monat der Fälligkeit bzw. der Rechnung gestellt werden.

Musteranträge für Erstattung der Heizkosten

Musteranträge zum Herunterladen gibt es bei der Kampagne energie-hilfe.org der Initiative Tacheles e. V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Wer hat Anspruch auf Zusatzleistungen und Mehrbedarf beim Bürgergeld?

Bürgergeld: Welche Zusatzleistungen werden für Kinder gezahlt?

Kinder unter 25 Jahren haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. 

Diese Leistungen gibt es für

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (195 Euro im Jahr)
  • Beförderung von Schüler*innen zur Schule
  • angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • 15-Euro-Pauschale für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, Diese Pauschale gibt es nur bis zum 18. Lebensjahr.
Wer kann Leistungen für Mehrbedarf beantragen?

Diese Personen können zusätzliche Leistungen wegen Mehrbedarf beantragen: 

  • Alleinerziehende
  • Menschen mit Behinderung
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
  • Schwangere

Beispiele für Mehrbedarf

  1. Der Mehrbedarf für eine Alleinerziehende mit einem 12-jährigen Kind beträgt beispielsweise rund 68 Euro, der für eine Schwangere 96 Euro monatlich.
  2. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn z. B. Warmwasser im Haushalt mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss. Die Höhe dieses Mehrbedarfs hängt vom Alter der Personen im Haushalt ab und beträgt maximal 12,95 Euro im Monat.
  3. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf einen “unabweisbaren besonderen Mehrbedarf” entstehen. Das können beispielsweise die Kosten für eine Brille sein. Oder die Kosten, die nach einer Trennung anfallen, um das Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen, z. B. Fahrtkosten.
  4. Wer wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen möchte, hat dafür auch einen Anspruch auf Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung.
Ratgeber zum Kinderzuschlag (KiZ)

Familien mit Kindern erhalten mehr Geld durch den Kinderzuschlag. In unserem Ratgeber erfährst du, wer Kinderzuschlag beantragen kann, wie hoch der Kinderzuschlag ist und wie du ihn beantragst.

Arbeitssuche und Weiterbildung als Bürgergeldbezieher*in

Welche Arbeit muss man als Bürgergeld-Bezieher*in annehmen?

Wer Bürgergelt erhält muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Das gilt auch, wenn weniger als der tarifliche oder ortsübliche Lohn gezahlt wirde, oder wenn es sich um einen Minijob ohne Sozialversicherungsschutz handelt. Diese Regelungen wurden gegen die Forderungen der Gewerkschaften  aus Hartz 4 unverändert übernommen. .

Doch die Rechte der Leistungsberechtigten wurden beim Bürgergeld deutlich gestärkt.

Nun müssen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte einvernehmlich einigen, in welche Tätigkeit(en) auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll. Durch diesen so genannten  Kooperationsplan haben die Leistungsberechtigen ein Mitspracherecht, wenn es um für sie passende Arbeitsplätze geht.

Weiterhin darf niemanden eine Arbeit zugemutet werden, wenn

  • sie die Erziehung von Kindern unter 3 Jahren gefährdet,
  • die Pflege von Angehörigen damit nicht mehr möglich ist,
  • ein anderer, wichtiger Grund der Arbeitsaufnahme entgegen steht.
Dürfen Bürgergeld-Empfänger*innen eine Arbeit ablehnen?

Was passiert eigentlich, wenn man als Bürgergeld-Empfänger*in eine zumutbare Arbeit oder Fördermaßnahme ohne guten Grund aufgibt oder ablehnt? 

Dann wird der Regelsatz (maximal 563 Euro) gekürzt: Beim 1. Fehlverhalten um 10 Prozent (56 Euro) für 1 Monat, beim 2. Mal 20 Prozent (113 Euro) für 2 Monate und beim 3. Mal 30 Prozent (169 Euro) für 3 Monate. Wer einen Termin versäumt, bekommt auch einen Monat lang 10 Prozent weniger.

Eine Sanktion ist aber nur zulässig, wenn das Jobcenter vorher dich als Leistungsempfänger*in konkret zu etwas aufgefordert hat und du dem nicht nachkommst.  Das kann die Aufforderung sein, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, eigene Bewerbungen nachzuweisen oder an einer Fördermaßnahme teilzunehmen.

Was tun, wenn die Kürzung einen selbst trifft?

Sanktionen sind eine herbe Einbuße – und sollten daher möglichst vermieden werden. Darum verhandele  offensiv, wenn das Jobcenter mit dir einen sogenannten Kooperationsplan aushandelt, in dem steht, was du tun musst und was das Jobcenter dir an Hilfe anbietet.

Sprich offen an, wenn dir ein Stellenangebot oder eine Fördermaßnahme für dich nicht passend erscheint und frage nach Alternativen. Und: Lass Dich beraten! Adressen von unabhängigen Beratungsstellen findest du auf der Webseite erwerbslos.de  des Fördervereins gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e. V.

Auch wichtig zu wissen: Du kannst die Dauer einer bereits verhängten Sanktion verkürzen, wenn du die Pflicht nachholst oder glaubhaft machst, dass du deine Pflichten zukünftig erfüllen wirst.

Plant der Gesetzgeber weitere Verschärfungen?

Die zurzeit geltenden Sanktionen sind weniger scharf als bei Hartz IV – und das ist gut so, denn jede Sanktion greift in das Existenzminimum ein. Leider plant die Regierungkoalition aber bereits eine Rolle rückwärts : Zukünftig soll das Bürgergeld bereits beim 1. Fehlverhalten wieder um 30 Prozent gekürzt werden, 3 Monate lang. Die 30-Prozent-Kürzung soll auch gelten, wenn nur ein Termin versäumt wird, dann für einen Monat. Dies alles soll ab 1. Januar 2025 gelten.

Aus unserer Sicht reagiert der Gesetzgeber mit dieser Verschärfung auf die Stimmungsmache gegen das Bürgergeld. Sie ist eine Scheinlösung für ein Scheinproblem. Ja, die Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt muss besser werden. Dafür brauchen die Jobcenter mehr Geld, um mehr Arbeitslose besser fördern zu können. Verschärfte Sanktionen helfen da nicht weiter.
 

Welche Hilfen und Förderungen gibt es beim Bürgergeld?

Mit dem Bürgergeld wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert. Vor allem der Zugang zur beruflichen Weiterbildung wurde erleichtert. 

Wer an einer Weiterbildung für einen Berufsabschluss teilnimmt, erhält jeden Monat zusätzlich zum Regelsatz 150 Euro Weiterbildungsgeld. Leistungsberechtigte haben ganze 3 Jahre Zeit, eine Umschulung zu meistern.  

Die schnelle Vermittlung in irgendeine, auch prekäre  Arbeit hat keinen Vorrang vor einer Weiterbildung.

Das Bürgergeld stellte eine Reihe vom Förderleistungen bereit. Das sind zum Beispiel: 

  • Übernahme von Bewerbungskosten
  • zusätzliche Hilfen zur Arbeitsaufnahme, wie Fahrtkosten oder ein Zuschuss zum Führerschein
  • meist kürzere, so genannte Aktivierungsmaßnahmen  wie ein Bewerbungstraining
  • Qualifizierungsmaßnahmen unterschiedlicher Dauer, bis hin zum Nachholen eines Berufsabschlusses oder einer Umschulung mit neuem Abschluss
  • Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die Leistungsberechtigte einstellen
  • beim Instrument “Sozialer Arbeitsmarkt” werden Arbeitsplätze sogar bis zu 5 Jahre gefördert
  • Lohnzuschuss für Beschäftigte nach  einer Arbeitsaufnahme

Die Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (sogenannte 1-Euro-Jobs) sind beim Bürgergeld freiwillig.

Wo bekomme ich weitere Informationen zum Bürgergeld?

Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen bietet vielfältige Informationen rund ums Bürgergeld und weitere Themen, die Erwerbslose und Geringverdienende betreffen auf www.erwerbslos.de

Dort findest du auch eine komfortable Online-Adressensuche, mit der du wohnortnahe Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen finden kannst.

Das sagt der DGB zum Bürgergeld

Der Kompromiss ist gut
Das Bürgergeld schafft für viele mehr Sicherheit, stärkt die Solidarität und damit für alle den sozialen Zusammenhalt. Höhere Regelsätze lindern existenzielle Nöte und das Bürgergeld schafft definitiv Perspektiven und neue Chancen für Arbeitslose. Diese Verbesserungen hat sich die Ampel nicht von der CDU abringen lassen – und das ist auch gut so.
DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel

Bürgergeld hat Hartz 4 abgelöst

Welche Verbesserungen hat das Bürgergeld gegenüber Hartz IV gebracht?

Das macht das Bürgergeld besser als Hartz 4:

Karenzzeit im 1. Jahr des Leistungsbezugs

Mit der Karenzzeit sollten die Ängste vor einem sozialem Abstieg genommen werden. Außerdem soll die Lebensleistung von langjährig Beschäftigen wertgeschätzt werden.

  • Im 1. Jahr des Leistungsbezugs werden die Kaltmiete plus die kalten Nebenkosten in voller Höhe erstattet – ohne Prüfung, ob die Kosten angemessen sind.
  • Vermögen und Ersparnisse müssen nicht mehr aufgebraucht werden, bevor es die Leistungen gibt. Das geschützte Schonvermögen beträgt im Jahr 2024 40.000 Euro für eine Person, für jede weitere Person im Haushalt kommen 15.000 Euro hinzu.
  • Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt außer Betracht.

Nachhaltige Vermittlung in Arbeit

Beim Bürgergeld soll die berufliche Weiterbildung eine größere Rolle spielen. So erhalten beispielsweise Erwerbslose, die einen Berufsabschluss nachholen, monatlich zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld. 

Kooperative Arbeitsweise der Jobcenter

Die Integrationsziele  und die Integrationsschritte soll das Jobcenter nicht mehr einseitig vorgeben wie noch bei Hartz IV.

Stattdessen soll das Jobcenter einvernehmlich mit dir vereinbaren, 

  1. in welche Tätigkeit du vermittelt werden sollst (Integrationsziel),
  2. welche Fördermaßnahmen dafür notwendig sind (Integrationsschritte).

Die Sanktionen wurden entschärft und es wird stärker auf Vertrauen gesetzt.

DGB begrüßt Bürgergelderhöhung

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